Pflege zu Hause
Fmilienheim

Erbschaftsteuer: Fallstricke beim selbst genutzten Wohneigentum. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Erbschaftsteuer: Fallstricke beim selbst genutzten Wohneigentum

Gemäß § 13 Abs. 1 Ziff. 4 b und Ziff. 4 c ErbStG ist die vom Erblasser selbst genutzte Wohnung (Familienheim) steuerfrei, wenn der Erbe (wobei dies nur der Ehegatte oder Kinder sein dürfen) diese Immobilie von Todes wegen übernimmt und mindestens zehn Jahre selbst als Familienwohnung nutzt.

Lange war umstritten, was passiert, wenn der Erbe aus beruflichen Gründen die Immobilie verlassen muss. So ist in den Erbschaftsteuerrichtlinien lediglich geregelt, dass eine Aufgabe der Selbstnutzung vor Ablauf der 10 Jahre nur dann unschädlich ist, wenn dies aus objektiv zwingenden Gründen der Fall ist. Als solche objektiv zwingenden Gründe galten in der Regel die Pflegebedürftigkeit verbunden mit einem Umzug ins Pflegeheim oder der eigene Tod des Erben. Streitig war bislang immer die Frage, was passiert, wenn der Erbe aus beruflichen Gründen zwingend wegziehen muss, weil er beispielsweise von seinem Arbeitgeber an einen anderen Dienstort versetzt wird.

Das Finanzgericht Münster (Aktenzeichen: 3 K 1321/11, Finanzgericht Münster) hat entschieden, dass berufliche Gründe für die Aufgabe der Selbstnutzung des geerbten Familienheims nicht ausreichen. Wenn also der Erbe aufgrund eines beruflich erzwungenen Ortswechsels das Familienheim nicht mehr selbst bewohnen kann, entfällt die Erbschaftsteuerbefreiung.

Das Urteil des Finanzgerichts Münster wurde vom Bundesfinanzhof in München als Revisionsgericht bestätigt:

BFH Urteil v. 23.06.2015 – II R 13/13 BStBl 2016 II S. 223
Eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG für ein Familienheim scheidet aus, wenn der Erwerber von vornherein gehindert ist, die Wohnung in dem von Todes wegen erworbenen Einfamilienhaus für eigene Wohnzwecke zu nutzen und deshalb auch tatsächlich nicht einzieht.

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Alleinerbe seines im Jahr 2009 verstorbenen Vaters (V). Zum Nachlass gehörte ein von V bis zu seinem Ableben selbst genutztes Einfamilienhaus in H. Das Haus wurde nach dem Tod des V renoviert und ab August 2010 vermietet. Weder der Kläger noch seine Familie nutzten das Haus zu eigenen Wohnzwecken.

Seit 2006 ist der Kläger als Professor an der Universität in X tätig. In der Berufungsvereinbarung hatte er sich verpflichtet, seinen Wohnsitz an den künftigen Dienstort oder in dessen nähere Umgebung zu verlegen. Nachdem er in X zunächst eine angemietete Einzimmerwohnung genutzt hatte, wohnte er später zusammen mit seiner Ehefrau in der Nähe von X in einem von den Ehegatten neu errichteten Haus.

In der Erbschaftsteuererklärung machte der Kläger für das Einfamilienhaus in H die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der für 2009 maßgeblichen Fassung (ErbStG) geltend. Er gab an, dass eine Selbstnutzung des Hauses in H wegen seiner beruflichen Tätigkeit mit Residenzpflicht in X aus objektiv zwingenden Gründen nicht möglich sei. H liege über 500 km von X entfernt.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) versagte im Erbschaftsteuerbescheid die Steuerbefreiung, weil die berufliche Tätigkeit des Klägers kein zwingender Grund dafür sei, das Haus in H nicht für eigene Wohnzwecke zu nutzen.

 

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