✅ Checkliste: Vergütungsfestsetzung Nachlasspfleger – Rechte & Pflichten des Erben
🔍 1. Formelle Prüfung: Wurde ein Beschluss erlassen?
- Wurde der Vergütungsbeschluss schriftlich erlassen und bekannt gegeben (§ 40 Abs. 1 FamFG)?
- Wurde der Erbe ordnungsgemäß beteiligt oder informiert?
- Wurde der Beschluss dem Erben ggf. zugestellt, wenn er vom Willen des Erben abweicht?
⏳ 2. Rechtsmittel: Kann der Erbe sich gegen den Beschluss wehren?
- Beschwerde möglich?
- Nur wenn die festgesetzte Vergütung mehr als 600 € beträgt (§ 61 FamFG) oder das Gericht sie ausdrücklich zulässt.
- Frist: 1 Monat ab Zustellung (§ 63 FamFG).
- Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG, wenn Beschwerde nicht möglich (unter 600 €).
- Prüfung, ob eine Vollstreckungsgegenklage (§§ 767, 770 ZPO) möglich ist, wenn z. B. beschränkte Erbenhaftung geltend gemacht wird.
💶 3. Sachliche Einwendungen prüfen
- Wurde die Tätigkeit nachweisbar als Nachlasspfleger erbracht oder war es nur Vertretung der Erben?
- War die Vergütung ordnungsgemäß beantragt – ggf. Verfristung nach § 1836 Abs. 1 S. 3 BGB prüfen (15 Monate Frist)?
- Untreue oder Pflichtverletzungen des Nachlasspflegers bekannt? → Kann Vergütungsanspruch verwirken!
- War die Stundenzahl realistisch und belegt?
- Wurde der Nachlasspfleger nach Stundensatz vergütet, obwohl er möglicherweise pauschal hätte abrechnen müssen?
📜 4. Prüfung des Nachlassstatus
- Besteht ein begüterter oder mittelloser Nachlass?
- Nur bei begütertem Nachlass darf der Nachlasspfleger dem Nachlass entnehmen.
- Bei mittellosem Nachlass: Vergütung gegen Staatskasse.
- Wurde die Schlussrechnung geprüft?
- Der Erbe hat Recht auf Einsicht und Kontrolle der Schlussrechnung (§ 1890 BGB).
- Wurden ggf. bereits Vorschüsse gezahlt oder Teilvergütung bewilligt?
🧾 5. Rückforderung & zivilrechtliche Schritte
- Prüfung, ob zivilrechtliche Einwendungen bestehen (z. B. Schlechterfüllung, Gegenforderungen)?
- Dann → Klage vor Prozessgericht trotz Festsetzungsbeschluss möglich (§ 135).
- Prüfung, ob der Nachlasspfleger nicht mehr berechtigt war, Vergütung zu beantragen (nach Pflegschaftsende).
📌 6. Besondere Hinweise bei vorhandenem Erbschein
- Erbschein erteilt, aber nicht ausgehändigt?
- Trotzdem ist der Erbe materiell-rechtlich festgestellt.
- Das Nachlassgericht darf in einem solchen Fall nicht mehr ohne Beteiligung des Erben Vergütung aus dem Nachlass bewilligen.
- Ggf. wurde der Erbe zu Unrecht nicht beteiligt → Rechtsmittel (Erinnerung oder Beschwerde) möglich.
🛠 7. Handlungsempfehlungen für den Erben
- Sofort Rechtsmittel prüfen und einlegen (Frist 1 Monat ab Kenntnis!)
- Begründung der Erinnerung/Beschwerde:
- Nichterhalt des Erbscheins
- Keine oder fehlerhafte Beteiligung
- Zweifel an tatsächlicher Nachlasspflegertätigkeit
- Fehlerhafte Abrechnung (Stunden, Frist, Höhe)
- Akteneinsicht beantragen, um Rechnung und Verfahrensverlauf zu prüfen (§ 13 FamFG)
- ggf. anwaltlich vertreten lassen, um Beschwerde fundiert zu begründen
Muster für eine Erinnerung oder Beschwerde nach § 11 RPflG bzw. § 58 FamFG
Möchtest Du das?
Hier ist ein Muster für eine Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG sowie eine eventualhilfsweise Beschwerde nach § 58 FamFG, die Du bei einer festgesetzten Nachlasspflegervergütung verwenden kannst.
📄 Amtsgericht [Ort] – Nachlassgericht
Az.: [Aktenzeichen einsetzen]
Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG
sowie hilfsweise Beschwerde nach § 58 FamFG
des Herrn [Vorname Nachname, Adresse]
– Beteiligter, Erbe der am [Datum] verstorbenen Hannelore Göhring –
gegen den Beschluss vom [Datum], mit dem dem Nachlasspfleger [Name] eine Vergütung in Höhe von 3.000 € aus dem Nachlass bewilligt wurde.
Antrag:
- Der angefochtene Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom [Datum] wird aufgehoben.
- Hilfsweise wird der Beschluss aufgehoben und zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung meiner Rechte als Erbe an das Nachlassgericht zurückverwiesen.
Begründung:
- Fehlende Beteiligung trotz festgestellter Erbenstellung
Ich bin durch bereits erteilten Erbschein vom [Datum] als Alleinerbe festgestellt. Der Erbschein wurde mir allerdings bislang nicht ausgehändigt. Gleichwohl bin ich materiell-rechtlich als Erbe festgestellt und somit beteiligungsberechtigt gemäß §§ 7, 168 FamFG. Die Vergütungsfestsetzung zu meinen Lasten hätte daher nur unter ordnungsgemäßer Beteiligung erfolgen dürfen. Dies ist nicht geschehen. Der Beschluss ist daher verfahrensfehlerhaft ergangen und verletzt mein rechtliches Gehör. - Keine hinreichende Rechnungsprüfung / Rechenschaftslegung
Eine Einsichtnahme in die Schlussrechnung des Nachlasspflegers war mir nicht möglich. Auch eine ordnungsgemäße Rechenschaftslegung gem. § 1890 BGB ist mir bislang nicht zugegangen. Ohne Nachweis über die tatsächliche Tätigkeit und die Stundenaufstellungen des Nachlasspflegers kann keine sachlich richtige Entscheidung über die Höhe der Vergütung getroffen werden. Die Festsetzung ist daher mangels ausreichender Prüfgrundlage aufzuheben. - Keine Anhörung des Erben
Gemäß § 168 FamFG i.V.m. § 40 Abs. 1 FamFG ist mir der Beschluss nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung ist mir ebenfalls nicht zugegangen. - Rechtsmittel:
- Soweit die Erinnerung unzulässig sein sollte, erhebe ich hilfsweise Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG, da der Wert der Festsetzung 600 € übersteigt.
- Die Beschwerde ist wegen des gravierenden Eingriffs in meine Vermögensinteressen sowie des Verfahrensfehlers auch als ausnahmsweise zulässig anzusehen (§ 61 FamFG analog).
Beweismittel:
- Erbschein vom [Datum] (noch nicht erhalten, liegt aber bei Gericht vor)
- Vergütungsbeschluss vom [Datum]
- Gerichtliche Akte (Einsicht vorbehalten)
Antrag auf Akteneinsicht:
Ich beantrage Akteneinsicht in die vollständige Schlussrechnung des Nachlasspflegers sowie alle zugrundeliegenden Abrechnungen und Vergütungsanträge.
Ort, Datum
Unterschrift: ____________________________