Verletzung rechtlichen Gehörs bei Nichtaufklärung der Testierfähigkeit. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Verletzung rechtlichen Gehörs bei Nichtaufklärung der Testierfähigkeit
Streiten die Parteien eines Rechtsstreits darum, wer von ihnen (testamentarischer) Erbe geworden ist, und geht das Tatsachengericht nicht auf die von der darlegungs- und beweisbelasteten Partei aufgeworfene Frage der Testier(un)fähigkeit des Erblassers ein, liegt darin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.
BGH v. 15.06.2010 IV ZR 21/09
NJW-Spezial 2010, 520
ZEV 2010, 364