Testament bei Testierunfähigkeit des Erblassers

Demen
Testierfähig?

Zur Überprüfung eins notariellen Testaments wegen Testierunfähigkeit des Erblassers. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Überprüfung eins Testaments wegen Testierunfähigkeit des Erblassers

In einem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall hatte sich der Notar zur Aufnahme des Testaments in das Krankenhaus begeben, in dem sich der Erblasser aufhielt. Im notariellen Testament setzte er eine Person, die nicht mit ihm verwandt war zu 1/2 als Erbin ein. Die gesetzlichen Erben beanspruchen die ganze Erbschaft. Der Notar hatte in die Testamentsurkunde folgendes aufgenommen.

„Der Erschienene ist schwer krank. Die vom Notar befragte Stationsärztin Dr. F. vermochte ihm nicht zu bestätigen, dass der Erschienene voll geschäftsfähig ist und ein entsprechendes Attest auszustellen. Der Notar führte daraufhin am gestrigen Tag (28.12.) und nochmals am heutigen Tag mit dem Erschienen ein längeres Gespräch. Hierbei antwortete der Erschienene auf Fragen genau und zeigte sich insoweit orientiert. Auch die Frage nach der Dauer seines Krankenhausaufenthalts beantwortete er mit ca. 3 Wochen genau und zeigte sich zeitlich orientiert. Auch
wenn einerseits positiv von ärztlicher Seite die volle Geschäftsfähigkeit nicht festgestellt werden konnte, ist andererseits der Notar aufgrund seines in den Gesprächen gewonnenen Eindrucks aber nicht davon überzeugt, dass ihm die erforderliche Geschäftsfähigkeit i.S.d. §§ 11, 28 BeurkG fehlt. … Die hat auch eine neurologische Begutachtung von der Neurologin Dr. S. ergeben. …“

In einem solchen Fall kann das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren nicht einfach von jeglichen Ermittlungsmaßnahmen absehen und allein auf die notarielle Urkunde abstellen und einen Erbschein erteilen. Verhält es sich so, verstößt es gegen seine Amtsermittlungspflicht.

Schon der Inhalt der notariellen Urkunde gibt hinreichenden Anlass, in Ermittlungen zur Testierunfähigkeit des Erblassers einzusteigen. Das Nachlassgericht hätte zumindest den beurkundenden Notar und die Ärztinnen Dr. F und Dr. S als Zeugen vernehmen müssen. Anschließend wäre dann zu entscheiden gewesen, ob nach Beiziehung der über den Erblasser beim Krankenhaus geführten Unterlagen ein Sachverständigengutachten einzuholen gewesen wäre. Hinzu kam, dass die Beteiligten jeweils weiteren Zeugenbeweis zum Gesundheitszustand des Erblassers angetreten hatten.

Quelle und Vertiefungshinweis: OLG Düsseldorf vom 16. 1. 2013, I-3 Wx 27/1235 in NJW-RR 2013, 782.

 

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