Testierfähigkeit bei Krebserkrankung?

Eine schwere Krebserkrankung begründet keine Zweifel an der Testierfähigkeit

Das Oberlandesgericht Bamberg hatte sich mit einem Urteil (Az. 6 W 20/12) mit einem Fall zu befassen, in dem ein schwer krebskranker Mensch kurz vor seinem Tode noch ein Testament errichtet hat. Die im Testament nicht bedachten Personen haben dieses Testament angegriffen mit der Begründung, der Verstorbene sei im Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes wegen seiner schweren Krebserkrankung testierunfähig gewesen. Das Oberlandesgericht sah dies anders und urteilte, dass allein die Tatsache einer schweren Erkrankung, selbst in Verbindung mit einem bevorstehenden Tode und einer dadurch einhergehenden psychischen Ausnahmesituation noch nicht ausreicht, um die Testierfähigkeit ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Aus diesem Grund lehne es das Gericht auch ab, ein psychiatrisches Gutachten über den Erblasser einzuholen. Denn dies würde voraussetzen, dass ernsthafte Anhaltspunkte für eine tatsächliche Testierunfähigkeit vorliegen. In der Praxis kann dies natürlich in einem Fall von schwerer Demenz anders sein, als bei dem hier entschiedenen Fall einer Krebserkrankung, die in aller Regel keinen Einfluss auf die geistigen Fähigkeiten des Patienten hat, auch wenn natürlich der bevorstehende Tod eine psychische Ausnahmesituation darstellt.

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