In Österreich unterscheidet man Verlassenschaft und Erbschaft. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
In Österreich unterscheidet man Verlassenschaft und Erbschaft
Was ist eine „Verlassenschaft“ und was eine „Erbschaft“?
Im österreichischen Erbrecht bezeichnet man als Verlassenschaft grundsätzlich den Nachlass eines Verstorbenen, nämlich als das, was der Erblasser hinterlassen und damit verlassen hat.
Verlassenschaft
§ 531 ABGB
Der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, insofern sie nicht bloß in persönlichen Verhältnissen gegründet sind, heißt desselben Verlassenschaft oder Nachlaß.
Aus der Sicht des Erben wird die Verlassenschaft als Erbschaft bezeichnet.
Erbrecht und Erbschaft
§ 532 ABGB
Das ausschließende Recht, die ganze Verlassenschaft, oder einen in Beziehung auf das Ganze bestimmten Teil derselben (z.B. die Hälfte, ein Drittteil) in Besitz zu nehmen, heißt Erbrecht. Es ist ein dingliches Recht, welches gegen einen jeden, der sich der Verlassenschaft anmaßen will, wirksam ist. Derjenige, dem das Erbrecht gebührt, wird Erbe, die Verlassenschaft, in Beziehung auf den Erben, Erbschaft genannt.
In Deutschland dürften Nachlass (aus Sicht des Erblassers) und Erbschaft (aus Erbensicht) die entsprechende Bedeutung haben, wobei hier im Rechtsleben nicht klar unterschieden wird.