🎁 Verschenktes Vermögen und Pflichtteil

Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby


Frage eines Mandanten:

„Mein Vater ist so bösartig mir gegenüber, dass er alles an seinen Lieblingssohn verschenkt. Ich soll nicht mal den Pflichtteil bekommen. Kann man das nicht unterbinden?“


Antwort:

Nein, Ihr Vater kann sein Vermögen grundsätzlich verschenken, an wen er will.
Aber: Ihr Pflichtteil ist gesetzlich geschützt.

👉 Alle Schenkungen, die der Erblasser innerhalb der letzten 10 Jahre vor seinem Tod gemacht hat, werden so behandelt, als gehörten sie noch zum Nachlass.

🔹 Sie können dann von den Erben oder sogar vom Beschenkten einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen.


⚠️ Achtung: Gesetzliche Abschmelzung seit 2010

Seit dem Jahr 2010 wird der Ergänzungsanspruch pro Jahr um 10 % abgeschmolzen – ausgehend vom Wert der Schenkung.

Beispiel:
Wurde eine Immobilie 5 Jahre vor dem Tod verschenkt, fließen nur noch 50 % des Werts in die Pflichtteilsergänzung ein.


💡 Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Das Pflichtteilsrecht bei Schenkungen ist juristisch anspruchsvoll.

📌 Besonders knifflig wird es bei:

  • Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt

  • Schenkungen an Ehegatten

Hier gelten oft besondere Regeln:
➡️ Diese Schenkungen können dauerhaft pflichtteilsergänzungsrelevant bleiben – auch nach mehr als 10 Jahren!


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Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

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