🎁 Verschenktes Vermögen und Pflichtteil
Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
❓ Frage eines Mandanten:
„Mein Vater ist so bösartig mir gegenüber, dass er alles an seinen Lieblingssohn verschenkt. Ich soll nicht mal den Pflichtteil bekommen. Kann man das nicht unterbinden?“
✅ Antwort:
Nein, Ihr Vater kann sein Vermögen grundsätzlich verschenken, an wen er will.
Aber: Ihr Pflichtteil ist gesetzlich geschützt.
👉 Alle Schenkungen, die der Erblasser innerhalb der letzten 10 Jahre vor seinem Tod gemacht hat, werden so behandelt, als gehörten sie noch zum Nachlass.
🔹 Sie können dann von den Erben oder sogar vom Beschenkten einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen.
⚠️ Achtung: Gesetzliche Abschmelzung seit 2010
Seit dem Jahr 2010 wird der Ergänzungsanspruch pro Jahr um 10 % abgeschmolzen – ausgehend vom Wert der Schenkung.
Beispiel:
Wurde eine Immobilie 5 Jahre vor dem Tod verschenkt, fließen nur noch 50 % des Werts in die Pflichtteilsergänzung ein.
💡 Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht:
Das Pflichtteilsrecht bei Schenkungen ist juristisch anspruchsvoll.
📌 Besonders knifflig wird es bei:
-
Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt
-
Schenkungen an Ehegatten
Hier gelten oft besondere Regeln:
➡️ Diese Schenkungen können dauerhaft pflichtteilsergänzungsrelevant bleiben – auch nach mehr als 10 Jahren!
👨⚖️ Fragen Sie einen Fachanwalt für Erbrecht
Wenn Sie befürchten, durch Schenkungen enterbt zu werden, sichern Sie sich rechtzeitig fachkundigen Rat.
Ich unterstütze Sie mit über 30 Jahren Erfahrung im Erbrecht – auch bei komplexen Pflichtteilsfragen.
📞 Kontaktieren Sie mich – ich bin für Sie da.