Verwaltung des Nachlasses . Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen
Verwaltung des Nachlasses durch die Miterben
Die Verwaltung des Nachlasses steht den Miterben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind.
Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 29.7.2011 entschieden, dass die Erbenmehrheit unter Berufung auf einen Mehrheitsbeschluss eine wirksame Kündigung eines Darlehens vornehmen kann. Es schließt sich der Rechtsprechung des BGH (NJW 2010, 765) zur Kündigung von Mietverträgen. Voraussetzung ist, dass die Kündigung eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung darstellt, was das OLG im konkreten Fall bejaht hat, da die Kündigung wirtschaftlich vernünftig und isoliert betrachtet nicht nachlassentwertend war. Den Darlehensrückzahlungsanspruch kann die Mehrheit dann gem. § 2039 BGB geltend machen, wobei der Klagantrag auf Hinterlegung zugunsten der ungeteilten Erbengemeinschaft zu richten ist.