Jeder Miterbe kann alleine Forderungen für Nachlass einklagen. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Forderungen des Nachlasses einklagen
Frage:
Unsere Mutter ist verstorben. Der Vater ist schon länger tot. Wir sind drei Miterben. Der eine Bruder vor Ort verwaltet den Nachlass und vermietet insbesondere, die von der Mutter hinterlassenen Mietimmobilien. Durch einen Mieter ist mir zugetragen worden, dass unser Bruder vor Ort Mietzahlungen in bar eingesteckt und für sich verbraucht hat und nicht auf das Erbenkonto eingezahlt hat. Mein zweiter Bruder hat Angst gegen den Bruder vor Ort vorzugehen. Was soll ich tun?
Antwort:
Sie brauchen ihren zweiten Bruder nicht, um gegen den Bruder vor Ort, der die Gelder unterschlagen hat, vorzugehen. Sie sind aufgrund § 2039 berechtigt, Ansprüche der Erbengemeinschaft für diese geltend zu machen, und sie sogar einzuklagen. Sie müssen nur Leistung an die Erbengemeinschaft verlangen.