Verzugszinsen bei Rückzahlung an einen Geschäftsunfähigen. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby

Verzugszinsen bei Rückzahlung an einen Geschäftsunfähigen

Das OLG Karlsruhe hat in einem nicht veröffentlichten Urteil vom 02.12.2008, Geschäfts-Nr. 1 U 207/08 folgenden Sachverhalt entschieden:

Sachverhalt:

Die durch ihre Bevollmächtigte im Klageverfahren vertretene Klägerin hatte per Banküberweisung an die Beklagte 9.000,00 Euro überwiesen. Danach fordert die Bevollmächtigte der Klägerin außergerichtlich über einen Rechtsanwalt die angewiesenen 9.000,00 Euro zurück, mit der Behauptung, die Klägerin sei im Zeitpunkt der Überweisung geschäftsunfähig gewesen. Zum Nachweis der Geschäftsunfähigkeit legt sie einen ärztlichen Befundbericht einer Fachärztin für Allgemeinmedizin bei. Die Beklagte beruft sich auf die Geschäftsfähigkeit der Klägerin im Zeitpunkt der Überweisung. Im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens wird festgestellt, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Überweisung geschäftsunfähig war. Erst jetzt überweist die Beklagte 9.000,00 Euro an die Klägerin zurück. In ihrer Klage begehrt die Klägerin nunmehr die Zahlung von Verzugszinsen.

Aus den Gründen:

Die Beklagte befand sich jedenfalls seit dem Zugang des Schreibens des klägerischen Prozessbevollmächtigten mit der Rückzahlung der ohne rechtlichen Grund erlangten 9.000,00 Euro in Verzug (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB). Nicht entscheidend ist, dass der diesem Schreiben beigefügte „ärztliche Befundbericht“ von einer Fachärztin für Allgemeinmedizin und nicht von einem Neurologen oder Psychiater stammte. Die Forderung der Klägerin war bereits seit der ohne Rechtsgrund erfolgten Überweisung an die Beklagte fällig (§ 271 Abs. 1 BGB). Dass die Beklagte vom Bestehen dieser Forderung zunächst nichts wusste, schloss bis zur Geltendmachung durch die Klägerin lediglich ein Verschulden der Beklagten (§ 286 Abs. 4 BGB) aus. Die in § 286 Abs. 1 BGB vorausgesetzte Mahnung war durch Schreiben des klägerischen Anwalts erfolgt. Das für den Verzug weiter erforderliche Verschulden kann darüber hinaus in erster Linie im Falle eines Rechtsirrtums fehlen. Bei der Geschäftsunfähigkeit handelt es sich jedoch um einen Umstand – Bestehen eines die freie Willensbildung ausschließenden Zustands krankhafter Störung der Geistestätigkeit (§ 104 Nr. 2 BGB) -, der zwar im gerichtlichen Verfahren nur mit Hilfe spezialisierter Sachverständiger festgestellt werden kann, dessen Feststellung aber gleichwohl eine Tatsache und nicht eine Rechtsfrage darstellt. Liegen die tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen (wie hier die Geschäftsunfähigkeit der Klägerin) objektiv vor, muss der Gläubiger, um den Schuldner in Verzug zu bringen, weder einen Beweis hierfür führen noch ihm Gelegenheit zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen geben; das Risiko, dass sich der vom Gläubiger geltend gemachte Anspruch als begründet erweist, trägt bei dieser Konstellation der Schuldner. Ein Irrtum über eine Tatsache kann nur ganz ausnahmsweise den Verzug des Schuldners ausschließen.

 

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