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Schenkung des Familienwohnheims ist steuerfrei. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby

Schenkung des Familienwohnheims ist steuerfrei

Wer mit großen Anstrengungen über Jahrzehnte Immobilienvermögen geschaffen hat, tut sich schwer mit der Vorstellung, dass die Familie eines Tages den Nachlass unter Umständen mit dem Fiskus teilen muss. Aus diesem Grund nutzen viele Erblasser die Möglichkeit, ihr Vermögen zu Lebzeiten schrittweise auf die Familie zu übertragen, um so alle zehn Jahre die Steuerfreibeträge ausschöpfen zu können. Durch langfristige Planung kann ein beträchtlicher Anteil des Vermögens legal am Fiskus vorbei an die Familienmitglieder weitergeben werden. So ist etwa die Übertragung eines selbst genutzten Familienwohnheimes an den Ehegatten nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG vollkommen schenkungsteuerfrei. Durch die Schenkung einer solchen Immobilie werden beim Ehegatten keinerlei Steuerfreibeträge verbraucht. Selbst wenn dem Ehegatten bereits Vermögen im steuerlichen Freibetragsbereich von 500.000 € übertragen worden ist, löst die Schenkung des Familienwohnheims keine weiteren Steuern aus. Selbstverständlich kann dem Ehegatten auch nur die Hälfte des Immobilieneigentums steuerbefreit geschenkt werden.

 

 

 

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