Vigilanzpflegschaft. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Vigilanzpflegschaft
Eine Vigilanzpflegschaft ist eine Überwachungspflegschaft zur vorsorglichen Kontrolle des gesetzlichen Vertreters. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn vom gesetzlichen Vertreter eine Schädigung der Interessen der Kinder zu befürchten ist und diese Gefahr durch die Pflegschaft beseitigt werden kann.
Sie ist eine besondere Form der Ergänzungspflegschaft nach § 1909 BGB.
§ 1909 BGB Ergänzungspflegschaft
(1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. Er erhält insbesondere einen Pfleger zur Verwaltung des Vermögens, das er von Todes wegen erwirbt oder das ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten sollen.
(2) Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern oder der Vormund dies dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Pflegschaft ist auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer Vormundschaft vorliegen, ein Vormund aber noch nicht bestellt ist.