Berliner Testament: Warum wird es nach Tod eines Partners bindend?

Berliner Testament nach dem Tod des einen Ehepartners überhaupt bindend. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby

Berliner Testament nach dem Tod des einen Ehepartners bindend

Frage:

Warum wird ein Berliner Testament nach dem Tod des einen Ehepartners überhaupt bindend?

Antwort:

Das ist eine gute Frage. Die Antwort lautet salopp: Weil es im Gesetz so geregelt ist. Aber warum ist das so geregelt? Wegen des Vertrauensschutzes.

In einem Berliner Testament setzen sich Ehegatten gegenseitig zu Erben ein. In der Regel bestimmen sie des weiteren ihre gemeinsame Kinder zu Schlusserben nach dem zuletzt versterbenden Ehegatten. Die Ehegatten haben dabei in gegenseitigem Vertrauen ihre Verfügungen getroffen. Der Erstverstorbene (z.B. der Ehemann) hat den überlebenden Ehegatten (z.B. die Ehefrau) im Vertrauen darauf zur Alleinerbin eingesetzt, dass der überlebende Ehegatte später von den gemeinsamen Kindern beerbt wird. Umgekehrt gilt das Gleiche (also beim deutlich selteneren Vorversterben der Ehefrau). Es gilt der Grundsatz:

Vertrauen gegen Vertrauen.

Im Prinzip liegt folgende unausgesprochene Überlegung zugrunde: Ich setze Dich zu meiner Alleinerbin ein und übergehe unsere Kinder. Das tue ich im Vertrauen darauf, dass Du unsere Kinder als Erben einsetzt und dies von Dir nicht mehr geändert wird. Dieses Vertrauen wird dadurch geschützt, dass der überlebende Ehegatte die Schlusserbeneinsetzung der Kinder im Normalfall von Gesetzes wegen nicht mehr abändern kann.

Schon zu Lebzeiten beider Ehegatten wird dieser Vertrauensschutz gewährt. Keiner der Ehegatten kann hinter dem Rücken des anderen wirksam ein Testament errichten, in dem er seine Verfügungen aus dem Berliner Testament ändert oder widerruft. Solche Änderungen sind unwirksam, weil der andere Ehegatte ja auf den Fortbestand des Berliner Testaments vertraut. Ein neues heimliches Testament eines Ehegatten ist daher unwirksam, wenn zuvor ein Berliner Testament gemeinschaftlich errichtet wurde. Will ein Ehegatte aus dem Berliner Testament „aussteigen“ muss er dies offen tun. Dazu muss er ein notariell beurkundetes Widerrufsschreiben offen (am Besten durch den Gerichtsvollzieher) dem anderen Ehegatten zukommen lassen. Dann weiß der andere Bescheid und kann in seinem Vertrauen nicht mehr betrogen werden. Zu Lebzeiten gibt es also noch keine Bindung, da man ja offen widerrufen kann, aber einen Vertrauensschutz insoweit als ein heimlicher Widerruf nicht möglich ist.

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