Wiederversteigerung, wenn der Ersteher nicht zahlt. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht.

Wiederversteigerung, wenn der Ersteher nicht zahlt

Durch den Zuschlag im Versteigerungstermin wird der Ersteher Eigentümer der Immobilie, die er ersteigert hat. Er wird Eigentümer obwohl er in der Regel nur 10 % des Schätzwertes als Sicherheit geleistet hat und den Rest auf die von ihm gebotene Summe (Bargebot) noch gar nicht gezahlt hat.

Der Ersteher muss das fehlende Geld bis zum Versteigerungstermin nachzahlen. Er muss also das Bargebot abzüglich einer geleisteten Sicherheit zzgl. 4 % Zinsen ab dem Tag, an dem er die Immobilie selbst ersteigert hat, an das Versteigerungsgericht zahlen, und zwar vor dem Verteilungstermin. Dieser findet in der aller Regel ein bis zwei Monate nach dem Zuschlag statt. Zahlt der Ersteher diesen Betrag nicht bis zum Verteilungstermin kann das für ihn ernste Konsequenzen haben, nämlich die sogenannte Wiederversteigerung.

Zunächst einmal werden die früheren Eigentümer vom Versteigerungsgericht im Grundbuch abgesichert. Das Gericht lässt im Verteilungstermin eine Sicherungshypothek an dem Grundstück für die früheren Eigentümer in Höhe des nicht gezahlten Betrags eintragen. Mit dieser Sicherungshypothek können die früheren Eigentümer die Wiederversteigerung der Immobilie beantragen, um die offene Forderung durch Zwangsversteigerung zu realisieren. Bei der Wiederversteigerung handelt es sich um ein ganz neues Zwangsversteigerungsverfahren. Es liegt also keine Fortsetzung des früheren Zwangs- oder Teilungsversteigerungsverfahren vor. Dieses neue Verfahren richtet sich gegen den Ersteher als den neuen Eigentümer. Die Wiederversteigerung gegen den Ersteher kann unter erleichterten Vollstreckungsvoraussetzungen nämlich ohne Zustellung des Titels und ohne Vollstreckungsklausel erfolgen.

§ 133 ZVG Wiedervollstreckung
Die Zwangsvollstreckung in das Grundstück ist gegen den Ersteher ohne Zustellung des vollstreckbaren Titels oder der nach § 132 erteilten Vollstreckungsklausel zulässig; sie kann erfolgen, auch wenn der Ersteher noch nicht als Eigentümer eingetragen ist. Der Vorlegung des im § 17 Abs. 2 bezeichneten Zeugnisses bedarf es nicht, solange das Grundbuchamt noch nicht um die Eintragung ersucht ist.

Der frühere Eigentümer oder Miteigentümer kann zudem eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagbeschlusses beantragen. Darin sind die früheren Eigentümer mit dem ihnen zustehenden Zahlungsanspruch aufgeführt. Der Zuschlagsbeschluss hat für die früheren Eigentümer die Wirkung eines Vollstreckungstitels, wirkt also wie ein Urteil. Aus diesem Vollstreckungstitel können die früheren Eigentümer in das gesamte (sonstige) Vermögen des Erstehers vollstrecken, z.B. dessen Bankkonten pfänden. Es kann also einerseits die Immobilie zwangsversteigert werden und auch in das

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