Erbunwürdigkeit. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Erbunwürdigkeit
1. Begriff
Mit der Erbunwürdigkeit (sowohl bei der gesetzlichen als der gewillkürten Erbfolge) soll festgestellt werden, dass eine bestimmte Person nicht das Recht hat, zu erben. Die Einzelheiten hierzu sind in den § 2339 ff. BGB geregelt.
2. Geltendmachung
Die Geltendmachung der Erbunwürdigkeit erfolgt im Wege der Gestaltungsklage durch Anfechtungsklage beim Amts- bzw. Landgericht (je nach Streitwert). Diese Klage kann jeder erheben, dem der Wegfall dieser Person als Erben zugute käme.
3. Anfechtungsfrist
Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes, längstens 30 Jahre nach dem Erbfall.
4. Gründe für die Erbunwürdigkeit
- Vorsätzliche Tötung des Erblassers (oder Versuch der Tötung)
- Versetzen des Erblassers in einen Zustand, der ihm das Erstellen eines Testamentes (oder dessen Änderung oder Widerruf) unmöglich machte
- Arglistige Täuschung oder Drohung
- Testamentsfälschung
Im Zustand der Deliktsunfähigkeit (§ 827 BGB) begangene Taten rechtfertigen keine Erbunwürdigkeit.
5. Rechtsfolge
Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt worden, gilt der Anfall der Erbschaft an ihn als nicht erfolgt. Er wird also behandelt als sei er nicht existent bzw. vorverstorben. Die Erbschaft fällt dann demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Der Anfall gilt dann als mit dem Erbfall erfolgt. Das Eintrittsrecht der Abkömmlinge des Erbunwürdigen zeigt, dass nicht ein diesem zustehendes Erbrecht auf jene übergeht, sondern, sie erben aus eigenem Recht. Ihr Erbrecht wird also durch die Erbunwürdigkeit des Aszendenten nicht berührt, sondern kommt im Gegenteil eigenständig zum Tragen.