Wegerecht . Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Wegerecht über ein fremdes Grundstück ist vererbbar
Ist ein Wege- und Überfahrtsrecht vererblich?
Ja.
Das Wege- und Überfahrtrecht wird regelmäßig im Grundbucheingetragen sein. Es ist das Recht zugunsten eines sogenannten herrschenden Grundstücks (z.B. Hinterliegergrundstück) gegenüber einem anderen, dem dienenden Grundstück (z.B. Vordergrundstück), dass der Eigentümer des herrschenden Grundstücks über das dienende Grundstück gehen und fahren darf, um sein eigenes Grundstück zu erreichen.
Die Grunddienstbarkeit gilt als mit dem Eigentum an dem herrschenden Grundstück verbunden und geht also im Erbgang mit dem Grundstück auf die Erben über.
§ 96 BGB Rechte als Bestandteile eines Grundstücks
Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks.