Ausbildungsunterhalt des Stiefkindes gegen Stiefelternteil. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
Ausbildungsunterhalt des Stiefkindes gegen Stiefelternteil
Frage:
Mein Vater war mit meiner Stiefmutter verheiratet. Er ist jetzt gestorben und hat kein Testament hinterlassen. Ich war das erste Kind aus erster, geschiedener Ehe meines Vaters. Mit meiner Stiefmutter hatte er ein gemeinsames Kind. Was erbe ich?
Antwort:
Ihre Stiefmutter erbt 1/2 und Sie und ihr Halbgeschwister jeweils 1/4. Daneben haben sie noch einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt. Lebte ihr Vater mit ihrer Stiefmutter im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (d.h. ohne Ehevertrag) können Sie als Stiefkind gegen den überlebenden Ehegatten aus dem Zugewinn einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt verlangen, § 1371 Abs. 4 BGB, sofern ihn ihr Vater nicht durch Testament ausgeschlossen hat. Diesen Anspruch haben sie nicht, wenn sie durch Testament als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt wurden oder wenn sie bereits eine Berufsausbildung haben. Ferner dürfen sie kein eigenes Vermögen haben, um den Ausbildungsunterhalt zu bestreiten.