Wegzugsklausel. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby

Wegfall der Pflegeverpflichtung bei Umzug ins Altenheim ist wirksam

Wegzugsklausel mit Wegfall der Pflegeverpflichtung
1. Ist eine Klausel in einem Übergabevertrag unwirksam, die vorsieht, dass ich die Eltern nach ihrem Auszug in ein Alten- oder Pflegeheim nicht mehr versorgen muss?

Nein, eine solche Wegzugsklausel ist nicht unwirksam. Der Bundesgerichtshof hat das bereits 2009 entscheiden. Wenn in einem Übergabevertrag die als Gegenleistung für die Übertragung des Hausgrundstücks an den Sohn vereinbarten Versorgungsleistungen nur so lange geschuldet sein sollen, wie sie vom Sohn in dem übernommenen Haus erbracht werden können, ist dies nicht sittenwidrig (BGH, Urteil vom 6. 2. 2009 – V ZR 130/08).

Der BGH entschied folgenden Sachverhalt: Der Vater hatte dem Sohn ein Einfamilienhaus übertragen. Der Sohn hatte als „Gegenleistung” seinem Vater das Recht zur alleinigen Nutzung eines Zimmers und das Recht zur Mitbenutzung der Gemeinschaftsanlagen und -einrichtungen als Wohnrecht zu bestellen, Zimmer, Anlagen und Einrichtungen in „gut bewohnbarem Zustand” zu erhalten, den Vater zu verköstigen und im Falle der Gebrechlichkeit oder Krankheit zu pflegen.

Die Ausübung des Wohnrechts durch Dritte sollte nicht gestattet sein; die Verpflichtung zur Gewährung von Kost und Pflege sollte nur bestehen, solange der Berechtigte in dem Vertragsanwesen wohne und die Pflege ohne Inanspruchnahme einer bezahlten Pflegeperson möglich sei. Für den Fall, dass der Vater in ein Pflege- oder Altersheim aufgenommen werde, sollte die Verpflichtung zur Verköstigung und Pflege ruhen, … ohne dass der Erwerber dafür einen Ausgleich bzw. Ersatz zu leisten habe. Gegenüber seinen Schwestern übernahm der Sohn im Vertrag Ausgleichspflichten; diese verzichteten auf Ansprüche aus dem Pflichtteilsrecht im Hinblick auf die Übertragung des Grundstücks.

2005 wurde der Vater als pflegebedürftig in ein Heim aufgenommen. Seine Rente und die Leistungen der Pflegeversicherung reichen nicht aus, die Heimkosten zu decken. Das Sozialamt bzw. der Landkreis klagte den Wert der vom Sohn durch den Heimaufenthalt des Vaters ersparten Gegenleistungen ein.

Nach dem BGH ergeben sich aber keine Zahlungsansprüche, die auf das Sozialamt hätten übergeleitet werden können. Soweit die Vorgerichte solche Ansprüche im Wege ergänzender Vertragsauslegung hergeleitet haben, ist der BGH dem schon deswegen nicht gefolgt, weil der Vertrag keine ausfüllungsbedürftige Lücke aufweist. Die Vertragsparteien haben für den Fall, dass der Berechtigte in ein Pflege- oder Altersheim aufgenommen würde, Zahlungsansprüche als Ersatz für die nicht mehr zu erbringenden Naturalleistungen ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist laut BGH wirksam.

Es liegt insbesondere kein Vertrag zu Lasten Dritter vor. Dass sich eine zwischen zwei Parteien vereinbarte Regelung für einen Dritten wirtschaftlich nachteilig auswirkt, macht die Vereinbarung nicht zu einem Vertrag zu Lasten Dritter im Rechtssinne

Der Vertrag ist auch nicht sittenwidrig. Die Frage der Sittenwidrigkeit nach beurteilt sich danach, ob der Ausschluss von Zahlungsansprüchen mit der Folge, dass der Sozialhilfeträger eintreten muss, nach Inhalt, Beweggrund und Zweck in einer Weise zu missbilligen ist, dass es dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht: Das ist nach dem BGH im vorliegenden Fall nicht anzunehmen.

Der Übergabevertrag ist nämlich mit den Rechtsfolgen einer reinen Schenkung vergleichbar, bei dem dem Schenker sich auch nicht Kost und Logis vorbehalten hätte. Die Rechtsordnung sieht hier vielmehr vor, dass der verarmte Schenker das Geschenk nach Maßgabe von§ 528 Absatz 1 BGB zurückfordern kann und so eine Inanspruchnahme der Allgemeinheit für den Notbedarf des Schenkers verhindert wird. Dieser Anspruch ist auf zehn Jahre befristet. Es ist nach den Wertungen des Gesetzgebers hinzunehmen, wenn nach Ablauf von zehn Jahren der Schenker keine Ansprüche mehr hat. Erst recht gilt diese Wertung, wenn sich der Schenker hier Gegenleistungen ausbedungen hat.

Der BGH stellte des weitern klar, dass niemand verpflichtet ist, mehr für seine Altersversorgung zu tun, als seine Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten. Das Sozialamt muss es grundsätzlich hinnehmen, dass der Sozialhilfeempfänger sein Vermögen weggeschenkt hat. Dem Sozialamt bleibt nur der auf zehn Jahre befristete Anspruch wegen Verarmung des Schenkers, den es auf sich überleiten kann.

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