Bindungsfalle Berliner Testament: Nachlass durch Schenkungen aushöhlen? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Bindungsfalle Berliner Testament: Nachlass durch Schenkungen aushöhlen?
Diese Gefahr besteht in der Tat. Denn der Erblasser kann trotz des Berliner Testaments, in dem zum Beispiel seine Kinder als Schlusserben eingesetzt sind, weiterhin unter Lebenden über sein Vermögen verfügen, also auch wirksam verschenken. Er könnte in der Tat seinen späteren Nachlass durch solche Schenkungen aushöhlen und damit eines oder mehrere Kinder um ihr Erbe bringen. Hiergegen muss der Erbe geschützt werden. Diesen Schutz gewährt das Gesetz dadurch, dass es dem durch die Schenkung benachteiligten Schlusserben sogenannte Bereicherungsansprüche gegen den Beschenken zur Verfügung stellt, die der Erbe nach dem Tod des Erblassers geltend machen kann. Sie müssen innerhalb von drei Jahren ab dem Tod des Erblassers geltend gemacht werden. Diese Schutzvorschrift ist auf Erbverträge gemünzt, gilt aber für Ehegattentestamente genauso.
§ 2287 BGB Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen
(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.