„Rheinland-Pfälzische(s) Landesgesetz über die Höfeordnung“?. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Meine Kommentierung zur HöfeORhPf finden Sie im Burandt/Rojahn.
Rheinland-Pfälzisches Landesgesetz über die Höfeordnung
in der Fassung vom 18. April 1967 (GVBl. S. 138), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333)
Abschnitt I
§ 1 Zweck des Gesetzes
Um die Erfolge der Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur zu sichern und um die Zersplitterung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Wege der Erbfolge oder der Veräußerung zu verhindern, sollen die Bildung von Höhen und der geschlossene Hofübergang gefördert werden.
Abschnitt II Der Hof
§ 2 Begriff
(1) Hof im Sinne dieses Gesetzes ist ein in die Höferolle eingetragener land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, der im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im Eigentum von Ehegatten (Ehegattenhof) seht und von der dazugehörigen Hofstelle aus bewirtschaftet werden kann. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Ehegatten und Ehegattenhöfe finden auf Lebenspartner entsprechende Anwendung.
(2) Der Hof soll bei einer den Ertragsbedingungen entsprechenden Wirtschaftsweise ausreichen, um aus seine land- und forstwirtschaftlichen Ertrag über den notwendigen Betriebsbedarf hinaus eine bäuerliche Familie angemessen zu versorgen sowie Altenteils- und Abfindungsverpflichtungen zu erfüllen (Ackernahrung).
(3) Eintragungsfähig ist auch ein Hof,
(a) der noch nicht eine Ackernahrung ist, aber zu einer solchen in absehbarer Zeit ausgebaut werden kann, oder
(b) der eine Ackernahrung ist und dessen Hofstelle in Rheinland-Pfalz, dessen Grundstücke aber bis zu einem Drittel der Betriebsfläche außerhalb von Rheinland-Pfalz gelegen sind und insoweit nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen.
§ 3 Bestandteile
(1) Zum Hof gehören die Hofstelle und die Grundstücke des Eigentümers, die von der Hofstelle aus bewirtschaftet werden können. Eine kurzfristige Verpachtung oder ähnliche vorübergehende Überlassung an andere schließt die Zugehörigkeit zum Hof nicht aus.
(2) Zum Hof gehören ferner Nutzungsrechte und ähnliche Rechte, die dem Hof dienen, gleichviel, ob sie mit dem Eigentum am Hofe verbunden sind oder dem Eigentümer persönlich zustehen.
§ 4 Zubehör
(1) Zum Hof gehört auch das Hofzubehör. Es umfasst insbesondere das für die Bewirtschaftung erforderliche lebende und tote Inventar und das Hausgerät sowie die für die Bewirtschaftung bis zur nächsten Ernte dienenden Vorräte an landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Betriebsmitteln.
(2) Der Eigentümer kann darüber hinaus durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Höfeausschuss (§ 28) einzelne Gegenstände zu Zubehörstücken bestimmen.
§ 5 Eintragung des Hofes
(1) Die Eintragung des Hofes in die Höferolle erfolgt auf Grund eines über den Höfeausschuss zu leitenden Antrag des Eigentümers, bei Ehegattenhöfen auf gemeinschaftlichen Antrag der Ehegatten, an das Grundbuchamt. Die Eintragung des Hofes in die Höferolle ist nur zulässig, wenn
(a) die Voraussetzungen des § 2 vorliegen und
(b) der Hof nicht über seine Leistungsfähigkeit hinaus belastet ist; diese Voraussetzungen gilt als gegeben, wenn die Belastung ausschließlich aus einem Siedlungsverfahren, Flurbereinigungsverfahren oder sonstigen Verfahren zur Verbesserung der Agrarstruktur unter Mitwirkung einer Behörde herrührt und die Festsetzung der Belastung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt.
(2) Der Höfeausschuss entscheidet über die Eintragungsfähigkeit des Hofes. Bejaht der Ausschluss die Eintragungsfähikgeit, so übersendet der Vorsitzende unter Beifügung einer Ausfertigung der Entscheidung den Antrag auf Eintragung dem Grundbuchamt.
(3) In den Fällen des § 2 Abs. 3 Buchst. a soll der Höfeausschuss dem Eigentümer aufgeben, den Hof nnerhalb einer bestimmten Frist zur Ackernahrung aufzustocken. Wird diese Frist nicht eingehalten, so kann der Höfeausschuss Fristverlängerung gewähren oder die Löschung des Hofes (§ 6) beantragen.
(4) DerEigentümer kann aus wichtigem Grund mit Genehmigung des Höfeausschusses einzelne Grundstücke oder Rechte von der Eintragung in die Höferolle ausschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Grundstücke in absehbarer Zeit nicht mehr land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden sollen.
(5) Der Antrag auf Eintragung in die Höferolle kann bis zur Eintragung zurückgenommen werden. Wird der Antrag zurückgenommen, so hat der Antragsteller die durch das Verfahren vor dem Höfeausschuss entstandenen Kosten zu tragen.
§ 6 Löschung des Hofes
(1) Die Löschung des Hofes in der Höferolle kann nur aus wichtigem Grund beantragt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nach § 5 Abs. 1 nicht mehr gegeben sind, ein ausbaufähiger Hof nicht fristgemäß aufgestockt wird oder bei einem Ehegattenhof die Ehe rechtskräftig geschieden oder aufgehoben ist.
(2) Antragsberechtigt sind
(a) der Eigentümer, bei einem Ehegattenhof jeder der Ehegatten,
(b) der Höfeausschuss, wenn die Eintragungvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 nicht mehr gegeben sind oder ein ausbaufähiger Hof nicht fristgemäß aufgestockt wird (§ 5 Abs. 3 Satz 2).
(3) Über den Antrag auf Löschung entscheidet das Landwirtschaftsgericht. Es hat im Falle des Absatzes 2 Buchstabe a vorher den Höfeausschuss zu hören.
§ 7 Zugänge und Abgänge
(1) Neu erworbene Grundstücke und Rechte, bei denen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 oder 2 vorliegen, sind auf Ersuchen des Vorsitzenden des Höfeausschusses in die Höferolle einzutragen, sofern nicht ein Ausschluss nach § 5 Abs. 4 erfolgt.
(2) Der Eigentümer kann aus wichtigem Grund die Löschung einzelner zum Hofe gehöriger Grundstücke oder Rechte beantragen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere der Austausch von Grundstücken zur Abrundung oder die zur Entschuldung oder Aussiedlung eines Hofes notwendige Veräußerung von Grundstücken. Die Wirtschaftlichketi eines Hofes darf dadurch nicht gefährdet werden. Über die Löschungsvoraussetzungen entscheidet der Höfeausschuss; er kann seine Genehmigung mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilen. Ist die Bedingung eingetreten, so erteilt der Vorsitzende des Höfeausschusses hierüber auf Antrag eine Bescheinigung. Der Höfeausschuss kann seine Entscheidungsbefugnsi für Einzelfälle und Gruppen von Fällen auf den Vorsitzenden übertragen.
(3) Das Grundbuchamt soll im Falles des Absatzes 2 die Umschreibung im Grundbuch erst vornehmen, wenn ihm die Löschung in der Höferolle nachgewiesen ist.
§ 8 Innerbetriebliche Teilung
Überschreitet der Hof die dreifache Größe der Ackernahrung, so kann der Eigentümer den Hof durch Bildung mehrerer Höfe teilen. Die Teilung bedarf der Genehmigung des Höfeausschusses und soll nur erfolgen, wenn sie der späteren Ausstattung wirtschaftsfähiger Abkömmlinge dient. Jeder neugebildete Hof muss mindestens die eineinhalbfache Größe einer Ackernahrung haben.
§ 9 Hofname
Der Eigentümer kann die Eintragung eines besonderen Hofnamens in die Höferolle beantragen. Namensrechte Dritter dürfen hierdurch nicht verletzt werden.
Abschnitt II Der Hofbauer
§ 10 Begriff
Der Eigentümer eines in die Höferolle eingetragenen Hofes heißt Hofbauer, wenn er dem Berufsstand angehört und den Hof selbst bewirtschaftet.
§ 11 Pflichten
(1) Der Hofbauer ist verpflichtet, den Hof ordnungsgemäß zu bewirtschaften.
(2) Der Hofbauer hat seinen Altenteilsverpflichtungen in angemessener Weise nachzukommen.
(3) Zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Hofes soll der Hofbauer
(a) für eine ausreichende Fachausbildung des Hoferben durch anerkannte Lehre und Fachschulbesuch Sorge tragen,
(b) rechtzeitig Vorsorge treffen, dass ein zeitiger Übergang des Hofes an den Hoferben ermöglicht wird,
(c) Maßnahmen treffen, welche die Abfindung der weichenden Erben nach den Vorschriften dieses Gesetzes beim Hofübergang sichern und dabei als Teil der Abfindung auch die Berufsausbildung berücksichtigen,
(d) sich selbst und seine auf dem Hof tätigen Familienmitglieder gegen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit versichern.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten in gleicher Weise für den Eigentümer, der nicht Hofbauer im Sinne des § 10 ist.
Abschnitt IV Staatliche Förderung des Hofes
§ 12 Schutzpflicht des Staates
Der Hof wird dem besonderen Schutz des Staates unterstellt.
§ 13
(aufgehoben)
Abschnitt V Die Rechtsnachfolge in den Hof
§ 14 Einzelnachfolge
Der Hof fällt, sofern der Eigentümer durch Verfügung von Todes wegen nichts anderes bestimmt hat, als Teil der Erbschaft kraft Gesetzes nur einem Erben zu. An die Stelle des Hofes tritt im Verhältnis der Miterben untereinander der Wert des Hofes (§ 21 Abs. 2).
§ 15 Bestimmung des Hoferben
(1) Der Eigentümer kann den Hoferben durch Verfügung von Todes wegen frei bestimmen.
(2) Beim Ehegattenhof können die Ehegatten die Rechtsnachfolge in den Hof für den Fall des Todes des Erstversterbenden und für den Fall des Todes des Überlebenden durch gemeinschaftliche Verfügung von Todes wegen regeln.
(3) Der Eigentümer und beim Ehegattenhof die Ehegatten können den Hof im Wege vorweggenommener Erbfolge (Übergabevertrag) dem Hoferben übergeben.
(4) Der Hoferbe soll zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hofes geeignet sein.
§ 16 Gesetzliche Hoferbenordnung
(1) Trifft der Erblasser keine andere Bestimmung, sind als Hoferben kraft Gesetzes in folgender Ordnung berufen:
1. die Kinder des Erblassers und deren Abkömmling
2. der Ehegatte des Erblassers,
3. die Eltern des Erblassers,
4. die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmling.(2) Der Ehegatte des Erblassers erhält, solange Verwandte der Hoferbenordnungen 3 und 4 leben, den Hof nur vorläufig als Hofvorerbe. Die Vorschriften der §§ 2100 bis 2146 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung; jedoch ist eine Befreiung von den Beschränkungen des § 2113 Abs. 1 nicht zulässig. Mit dem Tode des Ehegatten oder dessen Wiederverheiratung wird derjenige Hoferbe, der als Hoferbe des Erblassers berufen wäre, wenn dieser erst in diesem Zeitpunkt gestorben wäre.
(3) Von den Eltern des Erblassers geht derjenige vor, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt.
(4) Stammt der Hof nicht von einem Elternteil oder dessen Familie, so fällt er den Eltern gemeinsam zu gleichen Teilen als Ehegattenhof oder, wenn einer von ihnen nicht mehr lebt, dem anderen an. Ist die Ehe der Eltern auf andere Weise als durch Tod beendet worden, so wird der Elternteil Hoferbe, auf den sich die Eltern einigen. Die Einigung ist binnen einer Frist von drei Monaten seit dem Zeitpunkt, in welchem die beiden Elternteile von dem Anfall Kenntnis erlangen, zur Niederschrift des Landwirtschaftsgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form gegenüber diesem Gericht zu erklären; auf den Lauf der Frist sind die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Erklären die Eltern innerhalb der Frist die Einigung nicht, so scheiden sie als Hoferben aus.
§ 17 Einzelheiten der Hoferbenordnung
(1) Innerhalb der gleichen Ordnung entscheidet Ältestenrecht. Durch nachfolgende Ehe anerkannte Kinder des Erblassers stehen ehelichen Kindern gleich. An Kindes Statt angenommene Personen sowie für ehelich erklärte Kinder des Vaters und uneheliche Kinder der Mutter gehen den ehelichen Kindern nach.
(2) Hat der Erblasser durch Art und Umfang der Beschäftigung eines Kinder auf dem Hof erkennen lassen, dass dieses Kind den Hof übernehmen soll, so geht es allen anderen Kindern vor. Hat der Erblasser mehrere Kinder in gleichem Umfang auf den Hof beschäftigt, ohne erkennen zu lassen, welches dieser Kinder den Hof übernehmen soll, so gehen diese Kinder allen übrigen Kindern vor; unter ihnen gilt Ältestenrecht. Absatz 1 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Vollbürtige Geschwister gehen halbbürtigen vor. Halbbürtige Geschwister sind nur dann hoferbenberechtigt, wenn sie mit dem Erblasser den Elternteil gemeinsam haben, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt.
(4) Als Hoferbe scheidet aus, wer nicht wirtschaftsfähig ist. Das gilt jedoch nicht, wenn allein mangelnde Altersreife der Grund der Wirtschaftsunfähigkeit ist oder wenn unter den gesamten Abkömmlingen des Erblassers keine wirtschaftsfähige Person vorhanden ist oder wenn es sich bei einem Ehegattenhof um den überlebenden Ehegatten handelt. Scheidet der zunächst berufene Hoferbe aus, so fällt der Hof demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausscheidende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.
§ 18 Der Hoferbe beim Ehegattenhof
Der Ehegattenhof fällt beim Tode des einen Ehegatten dem anderen als Hoferben und, wenn der Hof nicht von ihm stammt, als Hofvorerben an. Nach ihm wird derjenige Hoferbe, der als Hoferbe des Ehegatten, von dem der Hof stammt, berufen wäre, wenn dieser erst in diesem Zeitpunkt gestorben wäre. Sind solche Personen beim Todes des erstverstorbenen Ehegatten nicht vorhanden oder fallen sie später sämtlich weg, so erhält der überlebende Ehegatte die Stellung als endgültiger Hoferbe.
§ 19 Ausschlagung des Hofanfalls
Der Hoferbe kann den Anfall des Hofes durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausschlagen, ohne die Erbschaft in das übrige Vermögen auszuschlagen. Auf die Ausschlagung finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Ausschlagung einer Erbschaft entsprechende Anwendung.
Abschnitt VI Ansprüche der Erben des Hofeigentümer
§ 20 Regelung durch den Eigentümer
(1) Der Eigentümer kann durch Verfügung von Todes wegen (§ 15 Abs. 1 und 2) die Ansprüche der Erben, insbesondere deren Ansprüche gegen den Hoferben regeln. Pflichtteilsansprüche (§§ 2303 ff. BGB) bleiben unberührt, jedoch ist der Wert des gesetzlichen Erbteils in Ansehung des Hofes nach § 21 zu bestimmen.
(2) Eine Regelung der in Absatz 1 genannten Ansprüche kann auch im Übergabevertrag (§ 15 Abs. 3) erfolgen. Zugunsten derjenigen Personen, die im Falle des Todes des Übergebers pflichtteilsberechtigt wären, gilt der Erbfall hinsichtlich des Hofes mit dem Zeitpunkt des Übergangs des Eigentums als eingetreten.
§ 21 Gesetzliche Regelung
(1) Ist eine Bestimmung nach § 20 nicht getroffen, so tritt für die Erben, die nicht Hoferbe geworden sind, an Stelle ihres Erbteils am Hof ein Anspruch gegen den Hoferben auf Zahlung eines Geldbetrages. Die Höhe des Anteils der Miterben bestimmt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Der Anspruch bemisst sich nach dem Wert des Hofes unter Abzug der Verbindlichkeiten. Der Wert des Hofes bestimmt sich nach dem Ertragswert (§ 2049 BGB); als Ertragswert gilt das Fünfundzwanzigfache des jährlichen Reinertrages. Die abzuziehenden Verbindlichkeiten umfassen die auf dem Hof ruhenden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, die auf dem Hof ruhenden sonstigen Lasten (Altenteil, Nießbrauch usw.) und die übrigen Nachlassverbindlichkeiten, soweit sie nach § 25 Abs. 3 von dem Hoferben allein zu tragen sind.
(3) Der Wert von Versicherungen zugunsten weichender Erben ist anrechnungspflichtig.
(4) Die Ansprüche der Miterben werden vorbehaltlich der Regelung des § 24 beim Übergabevertrag mit dem Zeitpunkt des Übergangs des Eigentums, im Falle der Erbfolge mit der Annahme des Hofanfalls oder mit dem Ablauf der Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB fällig.
(5) Wird die Erhaltung des Hofes durch die Ansprüche der Erben gefährdet, so kann das Landwirtschaftsgericht die Ansprüche herabsetzen oder Zahlungsziele bestimmen oder beides anordnen. Die Interessen des Hofes und die berechtigten Belange der Erben sind gegeneinander abzuwägen. Zugunsten der Miterben ist eine Heranziehung des nicht zum Hofe gehörenden Nachlasses zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten (§ 25 Abs. 2) zu berücksichtigen.
§ 22 Sonderregelung für den überlebenden Ehegatten und die weichenden Abkömmlinge
(1) Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Hoferben hat der überlebende Ehegatte die Verwaltung und Nutznießung des Hofes. Dieses Recht kann auf Antrag des überlebenden Ehegattens oder des Hoferbens aus wichtigem Grund durch das Landwirtschaftsgericht verlängert, beschränkt oder aufgehoben werden.
(2) Nach Übergang des Hofes an den Hoferben hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf angemessene Versorgung (Wohung, Unterhalt) auf dem Hofe. Hat der überlebende Ehegatte eine neue Ehe geschlossen, so steht dieser Anspruch auch dem neuen Ehegatten zu, wenn dies mit Rücksicht auf die von ihm auf dem Hofe geleistete Mitarbeit der Billigkeit entspricht.
(3) Das Altenteil (Abs. 2) ist nach örtlichem Brauch so zu bemessen, dass es die soziale Unabhängigkeit des Altenteilers gewährleistet. Die Leistungsfähigkeit des Hofes darf nicht überschritten werden.
(4) Im Streitfall entscheidet das Landwirtschaftsgericht. Es kann aus besonderem Grund auf Antrag eines Beteiligten eine vom Absatz 2 abweichende Versorgungsregelung treffen. Als besonderer Grund gilt unter anderem ein wiederholtes, den Frieden auf dem Hof störendes Verhalten, durch das dem anderen Teil die Fortsetzung des Zusammenlebens auf dem Hofe nicht mehr zugemutet werden kann.
§ 24 Weitere Ansprüche der weichenden Abkömmlinge
(1) Unverheiratete Abkömmling, die Miterben oder pflichtteilsberechtigt sind, haben, soweit dies zumutbar ist, Anspruch auf Unterhalt und Einsitz auf dem Hofe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres und darüber hinaus Anspruch auf Einsitz. Sie haben ferner Anspruch auf Berufsausbildung und auf angemessene Aussteuer, soweit die Mittel des Hofes dies gestatten.
(2) Solange der Hoferbe Leistungen nach Absatz 1 erbringt, ist die Fälligkeit des Anspruchs des Abkömmlings nach § 21 Abs. 4 hinausgeschoben.
(3) Die Leistungen nach Absatz 1 hat der Abkömmling sich auf den Anspruch nach § 21 Abs. 2 anrechnen zu lassen, sofern sie nicht durch Dienstleistungen des Abkömmlings abgegolten sind. Steht dem Abkömmling ein Anspruch nach § 21 Abs. 2 nicht oder nicht mehr zu, so kann er die Rechte nach Absatz 1 nur geltend machen, wenn dies mit Rücksicht auf seine Mitarbeit auf dem Hofe der Billigkeit entspricht.
Abschnitt VII Verschiedenes
§ 25 Nachlassverbindlichkeiten
(1) Der Hoferbe haftet, auch wenn er an dem übrigen Nachlass nicht als Miterbe beteiligt ist, für die Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner mit den Erben.
(2) Die Nachlassverbindlichkeiten ausschließlich der auf dem Hof ruhenden Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden und der auf dem Hof ruhenden sonstigen Lasten (Altenteil, Nießbrauch usw.) sind, soweit das außer dem Hof vorhandene Vermögen dazu ausreicht, aus diesem zu berichtigen.
(3) Soweit die Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 2 nicht wie hier vorgesehen berichtigt werden können, ist der Hoferbe den Miterben gegenüber verpflichtet, sie allein zu tragen und die Miterben von ihnen zu befreien.
§ 26 Nachträgliche Auseinandersetzung nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts
(1) Erfolgt innerhalb von15 Jahren nach dem Anfall oder der Übernahme des Hofes die Löschung des Hofes in der Höferolle oder wird der Hof innerhalb von 15 Jahren veräußert, so ist der Hoferbe oder Hofübernehmer verpflichtet, die Miterben so zu stellen, wie sie gestanden hätten, wenn beim Erbfall eine Auseinandersetzung über den gesamten Nachlass nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts stattgefunden hätte.
(2) Erfolgt innerhalb der genannten Frist die Löschung hofzugehöriger Grundstücke (§ 7 Abs. 2) so gilt Absatz 1 entsprechend, es sei denn, dass bei Genehmigung der Löschung abweichende Bestimmungen getroffen werden.
§ 27 Die Höferolle
(1) Die Höferolle wird bei dem Grundbuchamt geführt. Zuständig ist das Grundbuchamt, in dessen Bezirk die Hofstelle liegt.
(2) Die Eintragungen in die Höferolle sind gebühren- und auslagenfrei.
(3) Der Minister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die Einrichtung der Höferolle und das Eintragungsverfahren zu erlassen. Er kann dabei die Kostenbefreiung nach Absatz 2 auf dem Hofinteresse dienende oder von Amts wegen vorgenommene Löschungen ausdehnen.
§ 28 Der Höfeausschuss
(1) In jedem Landkreis wird ein Höfeausschuss gebildet, der auch für die gleichnamige Stadt zuständig ist. Er besteht aus dem Vorsitzenden und vier im Landkreis und der gleichnamigen Stadt wohnhaften Beisitzern. Vorsitzender ist der Leiter der unteren Landwirtschaftsbehörde oder der von ihm bestimmte Vertreter. Die Beisitzer und für jeden Beisitzer ein Stellvertreter werden vom Landwirtschaftsgericht auf Grund von Vorschlagslisten der berufsständischen Kreisorganisationen berufen.
(2) Den Beisitzern sind die Auslagen zu erstatten.
(3) Einzelheiten regeln die Durchführungsvorschriften.
§ 29 Rechtsmittel
(1) Gegen die Entscheidungen des Höfeausschusses oder des Vorsitzenden des Höfeausschusses (§ 7 Abs. 2) können die Beteiligten das Landwirtschaftsgericht anrufen.
(2) Auf Grund der §§ 22, 24 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen ist
(a) gegen die Entscheidung des Landwirtschaftsgericht die Beschwerde an das Oberlandesgericht in Koblenz,
(b) gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegeben.
§ 30 Erbschein
(1) Gehört zu einem Nachlass ein Hof, so ist in dem Erbschein der Hoferbe als solcher aufzuführen. Ihm ist auf seinen Antrag ein auf die Hoferbfolge beschränkter Erbschein zu erteilen.
(2) Über die Erteilung, Einziehung und Kraftloserklärung eines Erbscheins entscheidet das Landwirtschaftsgericht. Streitigkeiten über die Hoferbfolge kraft Gesetzes (§§ 16 bis 18) entscheidet das Landwirtschaftsgericht nach Anhörung des Höfeausschusses.
§ 31 Verfahren
(1) Soweit in diesem Gesetz die Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte, des Oberlandesgerichts in Koblenz und des Bundesfinanzhofs gegeben ist, richten sich Besetzung und Verfahren dieser Gerichte nach den Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen.
(2) Für die Höhe des Geschäftswertes und der gerichtlichen Gebühren gilt Folgendes:
(a) Der Geschäftswert ist im Fall des § 6 Abs. 3 nach dem Einheitswert des Hofes, in den Fällen der § 21 Abs. 5, 32 Abs. 1 und 4 nach § 24 der Kostenordnung, im Übrigen nach den Umständen des Einzelfalles festzusetzen.
(b) Im ersten Rechtszug wird eine volle Gebühr erhoben; sie ermäßigt sich auf die Hälfte, wenn das Verfahren ohne gerichtliche Entscheidung beendet wird. Die Gebühr erhöht sich im Beschwerdeverfahren auf das Eineinhalbfache und wird in den Fällen der § 21 Abs. 5, § 23 Abs. 1 und 4 sowie § 30 Abs. 2 auch erhoben, wenn die Beschwerde Erfolg hat.
Abschnitt VIII
§ 32 Durchführungsbestimmungen
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Frosten und der Minister der Justiz.
§ 33 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft.