Testament in Briefform. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Testament in Briefform?
Ja, auch ein handschriftlicher, unterschriebener Brief gilt als Testament. Es muss aber zweifelsfrei erkennbar sein, dass der Verfasser darin seinen letzten Willen verfügen wollte. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Brief in einem Umschlag mit der Aufschrift „Testament“ aufbewahrt wird.
Im Fall des Landgerichts München war die Erblasserin geschieden. Sie hatte ein Testament vom 7. 7. 1992 mit Nachtrag vom 23. 8. 1996 hinterlassen, das in Form eines Briefs an ihre beiden Kinder abgefasst und in einen Papierbogen eingelegt war, der die Aufschrift „Testament“ trug.
LG München I v. 31.1.2000, Az.: 16 T 12133/00