Zentrales Testamentsregister in Berlin erfasst Testamentshinterlegungen . Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Zentrales Testamentsregister in Berlin erfasst Testamentshinterlegungen
Seit 1.1.2012 betreibt die Bundesnotarkammer das Zentrale Testamentsregister für Deutschland. Das Register dient dem Auffinden von amtlich verwahrten erbfolgerelevanten Urkunden, damit das Nachlassgericht im Sterbefall schnell und vor allem richtig entscheiden kann.
Das Register dient dem Auffinden von amtlich verwahrten erbfolgerelevanten Urkunden, damit das Nachlassgericht im Sterbefall schnell und vor allem richtig entscheiden kann.
In das Testamentsregister werden nur Verwahrangaben von für die Erbfolge relevanten Urkunden aufgenommen. Registriert werden können dabei nur notarielle Urkunden und solche eigenhändigen Testamente, die in die besondere amtliche Verwahrung verbracht worden sind. Erbfolgerelevant sind
Verfügungen von Todes wegen (Testamente und Erbverträge) und sonstige notarielle Urkunden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie die Erbfolge beeinflussen. Dazu können z. B. Eheverträge, Zuwendungsverzichts- und Erbverzichtsverträge sowie notarielle Rücktritts- und Anfechtungserklärungen von Verfügungen von Todes wegen gehören.
Nicht gespeichert wird der Inhalt von erbfolgerelevanten Urkunden. Diese werden auch nicht bei der Bundesnotarkammer hinterlegt.
Die Registrierung
von amtlich verwahrten und notariell beurkundeten erbfolgerelevanten Urkunden ist verpflichtend. Anders als beim Zentralen Vorsorgeregister ist es nicht nur zu empfehlen, eine Registrierung vorzunehmen, sondern gesetzlich vorgeschrieben.
Die Registrierung erfolgt in der Regel durch den Notar. Bei eigenhändigen Testamenten, die in die besondere amtliche Verwahrung verbracht werden, ist das Amtsgericht meldepflichtig. Notare und Gerichte sind über besonders gesicherte Verbindungen des Justiz- und Notarnetzes mit der Registerbehörde verbunden. Die Registrierung erfolgt ausschließlich elektronisch.
Notare und Gerichte können das Zentrale Testamentsregister im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgabenerfüllung jederzeit elektronisch abfragen, um erbfolgerelevante Urkunden zu ermitteln. Dies kann insbesondere sinnvoll sein, wenn im Zuge der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen festgestellt werden muss, ob bereits Beschränkungen der Testierfreiheit bestehen. In Erbscheinsverfahren kann durch die Registerabfrage nach Urkunden gesucht werden, und zwar unabhängig von den Benachrichtigungen der Bundesnotarkammer, die sie von Amts wegen versendet.
Die Abfrage
erfolgt ausschließlich elektronisch und nur durch Amtsträger wie Notare und Gerichte unter Angabe des Geschäftszeichens. Sie setzt zu Lebzeiten des Erblassers dessen Einverständnis voraus. Die Zulässigkeit des Auskunftsersuchens prüft die Registerbehörde nur, wenn sie dazu nach den Umständen des Einzelfalls Anlass hat.
Im Zuge jeder Neuregistrierung kann der Erblasser einen Testamentsregisterauszug verlangen. Dabei handelt es sich auch um eine Registerabfrage, zu der der Erblasser mit dem Verlangen nach Erteilung eines Testamentsregisterauszugs sein Einverständnis erklärt.
Die Bundesnotarkammer erhebt für Eintragungen in das Zentrale Testamentsregister Gebühren in Höhe von 15,00 Euro je Registrierung. Die Registrierungsgebühr wird einmalig erhoben und deckt sämtliche Kosten der Registrierung, eventueller Berichtigungen, Ergänzungen und Folgeregistrierungen sowie der Benachrichtigungen im Sterbefall ab. Kostenschuldner ist der jeweilige Erblasser.
Nähere Informationen zum Zentralen Testamentsregister finden Sie unter www.testamentsregister.de.