Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer bei Grundschuldverbindlichkeiten. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer bei Grundschuldverbindlichkeiten
Das Finanzgericht Hamburg hat in einem rechtskräftigen Zwischenurteil v. 05.03.2009 (Az.: 3 K 211/08, BeckRS 2009, 26027768) entschieden, dass der mit einem Grundstück unter Nießbrauchvorbehalt Beschenkte die durch Grundschuld gesicherten Verbindlichkeiten trotz Schuldbeitritts oder Schuldübernahme nicht schenkungsteuerlich abziehen kann, solange Zinsen und Tilgung aus dem Nießbrauch des Schenkers gezahlt werden.
Im Streitfall ging es um die Frage, ob bei einer Grundstücksschenkung unter Vorbehalt des Nießbrauchs auf Lebenszeit der Beschenkte mit übernommene Grundstücksverbindlichkeiten von der Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer abziehen kann, wenn die Verbindlichkeiten weiter vom Schenker aus dem Nießbrauch bedient werden. Dies verneinte das Finanzgericht Hamburg. Das Finanzamt habe zu Recht die Grundschuldverbindlichkeiten, bezüglich derer der Kl. den Schuldbeitritt erklärt hat, nicht von der Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer abgezogen, da die reine Übernahme der dinglichen Besicherung keine Gegenleistung darstelle.