Zur Einkommensteuer bei Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Zur Einkommensteuer bei Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen
Wie die Übertragung von Vermögen gegen wiederkehrende Leistungen einkommensteuerlich zu behandeln ist, hat das Bundesfinanzministerium in seinem Rentenerlass geregelt.
Als Grundsatz gilt die Entgeltlichkeit der Übergabe gegen Leistungen des Übernehmers. Werden bei der Hausübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Gegenleistungen des Übernehmers vereinbart (wozu auch Gleichstellungsgelder gehören), kann somit ein Veräußerungsgewinn beim Übergeber entstehen, der der Einkommensteuer unterfallen kann. Umgekehrt entstehen beim Übernehmer Anschaffungskosten.
Ausnahmsweise entfällt der Grundsatz der Entgeltlichkeit, wenn eine Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen iSv. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG vorliegt. Dann sind die Versorgungsleistungen beim Verpflichteten als Sonderausgaben abziehbar und beim Berechtigten nach § 22 Nr. 1b EStG steuerpflichtig.
Unterhaltsleistungen (Zuwendungen) dürfen hingegen nach § 12 Nr. 2 EStG nicht abgezogen werden. Unterhaltsleistungen sind solche Teilbeträge, deren Barwert über den Verkehrswert des Übergabeobjektes hinausgeht. Ist die Zuwendung doppelt soviel wert, wie das Übergabeobjekt gilt der Barwert aller wiederkehrenden Leistungen als Unterhaltszahlung, die einkommensteuerlich nicht als Sonderausgabe für den Übernehmer abziehbar ist.
Wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung enthalten eine nicht steuerbare oder steuerbare Vermögensumschichtung und einen Zinsanteil.
§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG bestimmt:
(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, ……
1a.auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Dies gilt nur für
a) Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 18 Absatz 1 ausübt,
b) Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs, sowie
c) Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
Satz 2 gilt auch für den Teil der Versorgungsleistungen, der auf den Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entfällt;
(Nur) solche Versorgungsleistungen sind kein Entgelt für das übertragene Vermögen, so dass das Vermögen unentgeltlich auf den Übernehmer übergeht.
Das BMF-Schreiben vom 11. März 2010 (Schreiben betr. einkommensteuerliche Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung vom 11.03.2010 (BStBl. I S. 227 – BMF IV C 3 – S 2221/09/10004) finden sie unter http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/257__a__Vermoegens_C3_BCbertragung,templateId=raw,property=publicationFile.pdf