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Pflichtteilsergänzung wegen Geldschenkungen. RUBY. Die Kanzlei für Erbrecht. Konstanz – Radolfzell – Villingen – Rottweil.

Wenn der Verstorbene zu seinen Lebzeiten Schenkungen gemacht hat, kann das zur Erhöhung des Pflichtteils von Kindern führen. Hierzu ein einfacher

Beispielsfall zur Pflichtteilsergänzung wegen einer Geldschenkung

Der im Juni 2017 verstorbene Erblasser hat seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin eingesetzt. Das einzige Kind ist damit enterbt. Das Kind hat aber Pflichtteilsansprüche. Diese belaufen sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbes. Nach dem Gesetz wäre das einzige Kind Alleinerbe geworden, hätte also 100 Prozent geerbt. Die Hälfte davon ergibt den Pflichtteil von 50 Prozent. Der Pflichtteil bezieht sich auf den Nachlass, aber auch auf die Schenkungen. Nehmen wir an, im  März 2009 hätte der Erblasser an einen Geschäftskollegen aus Dankbarkeit für jahrelange Hilfe 10.000 Euro geschenkt. Solche Schenkungen verringern sich nach dem Gesetz für die Pflichtteilsberechnung jedes Jahr um 10 Prozent. Der Betrag wird also für jedes volle Jahr seit der Schenkung um zehn Prozent abgeschmolzen. Der abgeschmolzene Betrag wird dann aber um die Inflation bzw. den Kaufkraftschwunde vom Schenkungs- bis zum Todestag bereinigt, d.h. „hoch“ gerechnet. Dazu verwendet man die Indices der Lebenshaltungskosten zum Schenkungs- und Todeszeitpunkt. Nehmen wir an der Index für 2009 hätte 100 und der Index 2017 würde 110 betragen. Die Preise wären also um 10 Prozent gestiegen. Der Erblasser hinterließ bei seinem Tod einen Nachlass im Wert von 20.000 Euro. Wie hoch ist der Gesamtpflichtteil des Kindes.

Pflichtteilsberechnung

Der Gesamtpflichtteil setzt sich aus dem ordentlichen Pflichtteil und dem außerordentlichen Pflichtteil zusammen. Der ordentlich Pflichtteil errechnet sich aus dem beim Todestag vorhandenen Nachlass:

ordentlicher Pflichtteil = 20.000 Nachlass x ½ Pflichtteilsquote = 10.000 ordentlicher Pflichtteil(sanspruch).

Der Gesamtpflichtteil (ordentlicher + außerordentlicher Pflichtteil) errechnet sich aus dem wirklichen Nachlass und den Schenkungen. Wie beschrieben muss der Schenkungsbetrag von 10.000 wegen der abgelaufenen 8 Jahre um 80 %  abgeschmolzen und auf den Todestag indexiert werden: 10.000 x 20 %  x 110 %  =  2.200.

Der Gesamtpflichtteil errechnet sich somit aus 22.200 Euro. Man spricht hier vom Ergänzungsnachlass, weil der wirklich vorhandene Nachlass von 20.000 um die abgeschmolzene und indexierte Schenkung von 2.200 ergänzt wird. Gesamtpflichtteil = 22.200 x ½ Pflichtteilsquote=  11.100 Gesamtpflichtteil

Jetzt kann man den Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnen, nämlich nach der Formel.  Gesamtpflichtteil minus ordentlicher Pflichtteil = 11.100./. 10.000 = 1.100 außerordentlicher Pflichtteil(sergänzungsanspruch).

Dieser Rechenweg mag umständlich anmuten. Er ist aber – vor allem bei komplizierteren Fällen – immer zu empfehlen.

Ergebnis

Das Kind erhält 11.100, die Lebensgefährtin erhält 8.900 und der Geschäftskollege behält die 10.000

 

 

 

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