Zwangsvollstreckung im Erbrecht: Vollstreckung gegen einzelne Miterben

Einführung:

Wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, wird sein Nachlass gemeinschaftliches Vermögen dieser Erben. Die Miterben bilden eine sogenannte „Erbengemeinschaft“ oder Miterbengemeinschaft bilden. Die Erbengemeinschaft ist eine sogenannte „Gemeinschaft zur gesamten Hand“. Die einzelnen Miterben bilden die Finger dieser Hand, die nur als gesamte Hand, also wenn alle Finger mitmachen, verfügen kann. Kein Finger, sprich kein Miterbe, kann allein über Gegenstände aus dem Nachlass verfügen. Allerdings kann der einzelne Miterbe über seinen Finger (= seinen Erbanteil, z.B. von 1/5, 1/4, 1/3, 1/2) frei verfügen. Der Finger symbolisiert den Anteil des Miterben am gesamten Nachlass (Nachlassanteil). Dementsprechend können Gläubiger auch nur in diesen Anteil des einzelnen Miterben vollstrecken (also den Miterben-Finger pfänden), aber nicht in einzelne Gegenstände aus dem Nachlass, weil z.B. das Erblasserauto alle Miterben(-finger) betrifft.

§ 2032 BGB Erbengemeinschaft

(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.

(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.

Nochmals: Jeder Miterbe kann zwischen dem Anfall der Erbschaft und dem Abschluss der Auseinandersetzung über seinen Erbanteil (Finger der Gesamthand) frei verfügen. Der verfügende Miterbe kann aber auch nur über seinen Erbanteil am Gesamtnachlass verfügen, nicht über einen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen. Ein solcher Anteil an einem Nachlassgegenstand (z.B. 1/5 Erbanteil am Auto des Erblassers) existiert rechtlich überhaupt nicht, da die Erbengemeinschaft eine Gesamthandsgemeinschaft und keine Bruchteilsgemeinschaft ist (siehe Gesamthand). Insofern ist § 2033 Abs. 2 BGB missverständlich.

§ 2033 BGB Verfügungsrecht des Miterben

(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.

Hieraus folgt dann logischerweise, dass nur der Erbanteil („Finger“), nicht aber gedachte Anteile an den einzelnen Nachlassgegenständen, pfändbar sind.

§ 859 ZPO Pfändung von Gesamthandanteilen

(1) Der Anteil eines Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist der Pfändung unterworfen. Der Anteil eines Gesellschafters an den einzelnen zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen.

(2) Die gleichen Vorschriften gelten für den Anteil eines Miterben an dem Nachlass und an den einzelnen Nachlassgegenständen.

1. Vollstreckung gegen einzelne Miterben durch Pfändung des Erbteils

 Besitzt der Gläubiger nur gegen einen oder gegen einzelne Miterben einen Vollstreckungstitel – also nicht gegen alle Miterben, weil er nur insoweit einen Geldanspruch hat, so kann er nicht in den Nachlass als solchen vollstrecken. Vielmehr kann er nur den Erbteil dieses oder dieser Miterben als solchen insgesamt pfänden (§ 859 Abs. 2 ZPO). Der Erbanteil wird nach §§ 857 Abs. 1 und 829 ZPO gepfändet.

§ 857 ZPO Zwangsvollstreckung (wegen Geldforderungen) in andere Vermögensrechte (als Sachen, Geldforderungen und Herausgabeansprüche)

(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind (also u.a. für Miterbenanteile), gelten die vorstehenden Vorschriften (§§ 828 ff. BGB) entsprechend.

...
§ 829 ZPO Pfändung einer Geldforderung (statt Geldforderung hier Erbanteil lesen)

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat den Beschluss mit einer Abschrift der Zustellungsurkunde dem Schuldner sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich wird. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

Der Erbteil kann vom Gläubiger nur gepfändet werden, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist. Vor dem Tod des Erblassers gibt es noch keine Erben und somit auch keine Miterbenanteile, die gepfändet werden können. Das Erbe ist noch nicht in die Gesamthand gefallen. Ist die Erbschaft bereits angefallen, kann der Schuldner den Miterbenanteil innerhalb der Sechswochenfrist ausschlagen. Dann geht der Gläubiger trotz Pfändung leer aus. Die Pfändung des Erbanteils kann also die Ausschlagung der Erbschaft durch den Schuldner nicht verhindern. Ist der Nachlass bereits unter den Miterben vollständig geteilt, gibt es auch keinen Erbteil mehr, der dann noch gepfändet werden könnte.

Ob Grundstücke zur Erbschaft gehören spielt für die Pfändung des Erbanteils keine Rolle, weil ja nur der Erbteil als solcher und damit ein „anderes Vermögensrecht“ im Sinne des § 857 Abs. 1 gepfändet wird und kein Grundstück, wenn auch das Grundstück sozusagen hinter dem Erbe „versteckt“ ist (Die Finger der Gesamthand umschließen es sozusagen).

Zu diesem Erbanteil gehört auch der Anspruch auf „Auseinandersetzungsguthaben“ (= Teilungsguthaben des Miterben nach Bezahlung der Nachlassschulden durch die Erbengemeinschaft), das  aber nicht selbstständig pfändbar ist.  Dieser Anspruch auf das Teilungsguthaben ist kein selbständiges künftiges Recht, sondern an den Erbteil gebunden.

Wie bereits gesagt richtet sich die Pfändung des Erbteils nach den Vorschriften über die Pfändung einer Forderung (§ 857 Abs. 1 ZPO). Erforderlich ist also die gerichtliche Pfändung mit Überweisung zur Einziehung, nicht an Zahlung statt (weil der Anteil keinen Nennwert hat). Zur Wirksamkeit der Pfändung bedarf es der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an sämtliche Miterben als Drittschuldner (§ 829 Abs. 2, 3 ZPO, RGZ 74, 54; 75, 180; 86, 295 BGH ZIP 1998, 1291 Ls. 2). Erst mit der Zustellung an den letzten Miterben wird die Pfändung wirksam. Die Erben müssen also im Pfändungsantrag und im Pfändungsbeschluss sämtlich genau nach Vor- und Nachnamen und Wohnort angegeben werden. Die Pfändung eines Erbteils ist bis zur Auseinandersetzung des Nachlasses zulässig. Solange es noch Ansprüche aus der Auseinandersetzung gibt, gibt es auch noch die Erbanteile.

2. Rechtswirkungen der Pfändung des Erbteils

2.1 Schuldner bleibt Miterbe

Mit der Pfändung des Erbteils hat der Gläubiger das Pfandrecht am Erbteil des Schuldners inne (Der Miterben-Finger der Gesamthand ist jetzt dem Gläubiger verpfändet). Trotz der Pfändung bleibt aber der Schuldner Miterbe. Es ist also nicht so, dass der Gläubiger in die Miterbeneinstellung des Schuldners eintritt. Der Miterbenschuldner kann also weiterhin die Erbschaft ausschlagen, sofern er sein Ausschlagungsrecht noch nicht verloren hat. Damit kann der Schuldner die Pfändung ins Leere laufen lassen, zum Beispiel, indem er auch die Erbschaftsannahme wegen Irrtums anficht, was als Ausschlagung gilt. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, dass der Gläubiger den durch die Ausschlagung bedingten Pflichtteilsanspruch, den der Schuldner eventuell hat, gleich mitpfändet. Der Miterbe hat neben dem Ausschlagungsrecht auch noch das Recht und die Pflicht an der Nachlassverwaltung und der Teilung des Nachlasses mitzuwirken (§§ 2038, 2040 BGB).

2.2 Pfändungspfandrecht des Gläubigers am Erbteil des Schuldners

Mit der Pfändung entsteht für den Gläubiger ein Pfändungspfandrecht am Erbanteil des Schuldners. Der Schuldner ist dadurch in seinen rechtlichen Möglichkeiten beschränkt auf den Nachlass einzuwirken. Er kann also seine Miterbenrecht im Bezug auf den Gesamtnachlass nicht mehr ohne Zustimmung des Gläubigers ausüben und über seinen Miterbenanteil auch nicht mehr ohne Zustimmung des Gläubigers verfügen. Alle für den Gläubiger nachteilige Verfügungen, sind jetzt dem Schuldner verboten und nur mit Zustimmung des Gläubigers möglich. Ohne Zustimmung des Gläubigers kann kein Gegenstand (Auto, Grundstück) aus dem Nachlass übertragen werden und das Erbe nicht unter den Miterben aufgeteilt werden.

§ 804 ZPO Pfändungspfandrecht

(1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande.

(2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die für den Fall eines Insolvenzverfahrens den Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind.

(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.

Hierzu hat der BGH (NJW 1968,2059) ausgeführt:

„Die … Pfändung und Überweisung des Erbteils der B. am fraglichen Vater-Nachlaß zugunsten der K. (§§ 859 Abs. 2, 857, 829, 835, 836 ZPO) bewirkten, daß die K. ein Pfändungspfandrecht am Erbteil der B.(§ 804 ZPO) sowie die Befugnis erwarb, das gepfändete Miterbenrecht selbst geltend zu machen, insbesondere die Erbauseinandersetzung zu betreiben. Auf das Pfändungspfandrecht finden die Vorschriften des BGB über das rechtsgeschäftliche Pfandrecht Anwendung, soweit die ZPO keine eigene Regelung gibt und die besondere Natur des Pfändungspfandrechts nicht entgegensteht …. Durch die Pfändung und Überweisung wurde die B. als Pfändungsschuldner zugunsten der K. in der Verfügung über ihren Erbteil entscheidend beschränkt. Der Gesetzeswortlaut (§ 829 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 857 Abs. 1 ZPO) verbietet dem Pfändungsschuldner jede Verfügung schlechthin. Dies ist jedoch anerkanntermaßen einschränkend auszulegen dahin, daß der Pfändungsschuldner keine das Pfändungspfandrecht beeinträchtigenden Verfügungen treffen kann … . Das Ergebnis ist insoweit ähnlich wie nach § 1276 BGB (insbesondere Abs. 2) beim rechtsgeschäftlichen Pfandrecht .. . Zu solchen Einwirkungen auf das gepfändete Recht (Erbteil), die das Pfändungspfandrecht des Gläubigers nicht beeinträchtigen, ist der Pfändungsschuldner trotz der Pfändung und Überweisung in der Lage; denn nach wie vor ist er und nicht der Pfändungsgläubiger Träger des gepfändeten Rechts …. So kann im Fall der Pfändung und Überweisung einer Forderung diese gegen den Drittschuldner zwar in erster Linie vom Pfändungsgläubiger geltend gemacht werden, wie es dem Sinn der Vollstreckungsmaßnahme entspricht; doch ist dazu nach der Rechtsprechung bereits des Reichsgerichts, an der festzuhalten ist, auch der Pfändungsschuldner derart in der Lage, daß er die Leistung nicht an sich selbst, sondern an den Pfändungsgläubiger verlangt .. . . Damit wird dem eigenen Interesse und Recht des Pfändungsschuldners am Bestehen der Forderung und an der Befriedigung des Pfändungsgläubigers Rechnung getragen, ohne daß das Sicherungs- und Befriedigungsinteresse des Pfändungsgläubigers Not leidet.
Bei der Erbteilspfändung sind Pfändungs- und Überweisungsgegenstand nicht die einzelnen Nachlaßgegenstände – etwa hier die Forderung der Erbengemeinschaft gegen die Klägerin aus der ersten Versteigerung – oder ein Anteil des Pfändungsschuldners an diesen Gegenständen, sondern das Miterbenrecht als solches, also ein Rechtsinbegriff. Eine Verfügung über einen einzelnen Nachlaßgegenstand stellt also unmittelbar überhaupt noch keine Verfügung über den Pfändungsgegenstand dar. Sie kann jedoch mittelbar das Pfändungspfandrecht beeinträchtigen, indem die Nachlaßmasse und damit auch der gepfändete Erbteil in seinem Bestand oder Wert geschmälert wird. Trifft dies zu, so steht die Erbteilspfändung auch der Verfügung des Pfändungsschuldners über einen einzelnen Nachlaßgegenstand entgegen; andernfalls bleibt die Verfügung des Pfändungsschuldners (soweit er zu ihr erbrechtlich überhaupt in der Lage ist) trotz der Erbteilspfändung und Überweisung zulässig… .
Die Einziehung einer Nachlaßforderung (hier der Forderung der Erbengemeinschaft gegen die K. auf den Versteigerungserlös) durch einen Miterben (hier die B.) mit dem Ziel der Hinterlegung des zu leistenden Geldbetrags für alle Erben (§ 2039 BGB) beeinträchtigt die Rechtsstellung des den Erbteil pfändenden Gläubigers (hier der K.) als solchen nicht. Pfändung und Überweisung dienen der Sicherung und Befriedigung des Pfändungsgläubigers für seine Forderung (hier den Kostenerstattungsanspruch) bei der Verwertung des Erbteils, sei es im Weg der Erbteilsveräußerung oder der Erbauseinandersetzung. Dieser Befriedigungs- und Sicherungszweck wird durch ein Vorgehen wie das der Beklagten nicht beeinträchtigt. Weder der Nachlaß im ganzen noch der gepfändete Erbteil im besonderen wird durch diese Forderungseinziehung im Bestand oder Wert geschmälert. Daß im vorliegenden Fall durch das Vorgehen der beklagten Miterbin ein Nachteil in bezug auf das Nachlaßvermögen entstehen könnte, wie die Revision behauptet, ist weder von ihr dargelegt noch sonst erkennbar; der von ihr genannte Entscheidungsfall NJW 63, 641 .. ist ganz anders gelagert und ergibt für die Beurteilung des vorliegenden Falles nichts. Das Vorgehen des Pfändungsschuldners führt nicht dazu, daß der betroffene Vermögensgegenstand aus dem Nachlaßvermögen und damit aus dem gepfändeten Erbteil herausfällt. Der Vermögensgegenstand ändert vielmehr zwar seine rechtliche Gestalt (anstelle einer Forderung der Erbengemeinschaft an den Nachlaßschuldner tritt das geschuldete Geld selbst bzw. eine Forderung der Erbengemeinschaft an die Hinterlegungsstelle); er verbleibt aber zu seinem vollen Wert im Nachlaß und wird daher unvermindert vom Rechtsinbegriff des Erbteils und seiner Pfändung umfaßt: dieselbe Bindung, die die Erbteilspfändung bisher hinsichtlich der Erlösforderung bewirkte, besteht nach deren Realisierung gemäß § 2039 BGB hinsichtlich des Hinterlegungsbetrags. Und bei der späteren Erbauseinandersetzung erlangt der Pfändungsgläubiger anerkanntermaßen an den seinem Pfändungsschuldner dabei zugeteilten Nachlaßgegenständen, also auch an einem etwa von jenem Hinterlegungsbetrag zugewiesenen Teilbetrag, im Weg der Surrogation wiederum ein Pfandrecht …
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 1258 BGB, der über § 1273 Abs. 2 BGB auf die Verpfändung eines Erbteils entsprechend angewendet wird… und nach dessen Abs. 1 der Pfandgläubiger anstelle des Verpfänders die Verwaltungsbefugnisse in der Gemeinschaft ausübt. Es kann offen bleiben, ob dieser Teil der Vorschrift überhaupt auf das Vertragspfandrecht an einem Erbteil und darüber hinaus auch auf das Pfändungspfandrecht entsprechend anzuwenden ist. Auf den Sonderfall der Forderungseinziehung nach § 2039 BGB bei der Erbteilspfändung paßt er jedenfalls nicht, da sie das Sicherungs- und Befriedigungsinteresse des Pfändungsgläubigers in jedem Fall nicht nur nicht beeinträchtigt, sondern im Gegenteil fördert und deshalb kein rechtspolitischer Grund ersichtlich ist, der der Vornahme einer solchen Handlung auch durch den Pfändungsschuldner entgegenstehen könnte.
Der Umstand, daß im vorliegenden Fall die Klägerin nicht nur Pfändungsgläubiger des Erbteils, sondern zugleich Schuldner der in Rede stehenden Nachlaßforderung („Drittschuldner”) ist, bewirkt keine Änderung der Rechtslage. Die Klägerin mag als Forderungsschuldner ein verständliches Interesse an der Nichtrealisierung dieser Forderung haben; das kann aber ihre Stellung als Pfändungsgläubiger nicht auf Kosten der Beklagten verbessern. Nach allem blieb die Beklagte trotz der Erbteilspfändung zum Eintreiben der Nachlaßforderung gegen die Klägerin nach § 2039 BGB sachlich legitimiert …. Soweit sich die Klage auf die gegenteilige Annahme gründet, hat sie keinen Erfolg.

2.2.1 Verfügungsbeschränkung des Schuldners
Infolge der Erbteilspfändung sind dem Miterbenschuldner einseitige, den Pfändungsgläubiger benachteiligende Verfügungen über den Erbteil und die zum Nachlass gehörenden Gegenstände verwehrt (§§ 1273 Abs. 2,  1276 BGB). § 829 Abs. 1 S. 2 ZPO bestimmt zwar, dass das Vollstreckungsgericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung bzw. Erbanteil zu enthalten hat. Wie der BGH (s.o.) ausgeführt hat ist dies aber einschränkend dahin auszulegen, dass der Pfändungsschuldner keine das Pfändungspfandrecht beeinträchtigenden Verfügungen treffen kann. Verfügungen, die das Pfändungspfandrecht also nicht beeinträchtigen, kann der der Miterbe nach wie vor treffen. § 1276 BGB gilt entsprechend:

§ 1273 BGB Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten

(1) Gegenstand des Pfandrechts kann auch ein Recht sein.

(2) Auf das Pfandrecht an Rechten finden die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1274 bis 1296 ein anderes ergibt. Die Anwendung der Vorschriften des § 1208 und des § 1213 Abs. 2 ist ausgeschlossen.

§ 1276 BGB Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts

(1) Ein verpfändetes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Das Gleiche gilt im Falle einer Änderung des Rechts, sofern sie das Pfandrecht beeinträchtigt.

Entsprechend § 1276 Abs. 1 BGB kann der Miterbe über den Erbteil verfügen, wenn der Vollstreckungsgläubiger zustimmt. Entsprechend § 1276 As. 2 BGB kann der Miterbe über den Erbteil insoweit noch verfügen, als das Pfandrecht des Gläubigers durch die Verfügung nicht beeinträchtigt wird, also z.B. – s.o. BGH – eine Forderung nach § 2039 BGB für die Erbengemeinschaft einziehen.

Die Verfügungsbeschränkung gilt bezüglich aller Miterben selbstverständlich auch für die einzelnen Nachlassgegenstände. Ansonsten könnte der Miterbenschuldner mit den anderen Erben gemeinsame Sache machen und die Erbschaft und damit den gepfändeten Erbteil durch Übertragung einzelner Gegenstände aus dem Nachlass aushöhlen. Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände sind daher ohne Zustimmung des Vollstreckungsgläubigers nur möglich, sofern sie sein Pfandrecht am Erbteil nicht beeinträchtigen.

Verschenken zum Beispiel alle Miterben zusammen aus dem Nachlass ein Auto an einen Dritten, also auch der Miterbenschuldner dessen Erbteil gepfändet ist, ist diese Schenkung dem Vollstreckungsgläubiger gegenüber unwirksam. Allerdings kann der Beschenkte das Auto gutgläubig erwerben, wenn er von der Pfändung des Miterbenanteils nichts weiß bzw. seine Unkenntnis hiervon jedenfalls nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. Nach § 135 Abs. 2 BGB finden nämlich die Vorschriften Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, also die §§ 932 und 936 BGB, entsprechende Anwendung. Im Beispielsfall kann der Gläubiger also nicht die Rückgabe des PKW an die Miterbengemeinschaft verlangen. Er ist auf Schadensersatzansprüche gegen die Miterben verwiesen.

Zur Eintragung von Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch bei Grundstücken s.u.

2.2.2 Verfügungs- und Verwaltungsbefugnisse des Gläubigers

Die Befugnisse zur Ausübung der dem Miterben an der Erbengemeinschaft zustehenden Rechte stehen neben den übrigen Miterben dem Pfändungsgläubiger zu (RGZ 83, 27, 30), insbesondere die Verwaltung und Verfügung (§§ 2038 ff. BGB) und die Mitwirkung bei der Auseinandersetzung des Nachlasses (§§ 2042 ff. BGB) samt Anspruch auf den sich hierbei ergebenden Überschuss (§ 2047 Abs. 1 BGB). Miterbe wird der Gläubiger kraft seines Pfandrechts nicht (RGZ 90, 235). Er haftet auch nicht für die Nachlassverbindlichkeiten (RGZ 60, 131).

RGZ 83, 27,30: Über seinen Anteil am Nachlasse kann jeder Erbe frei verfügen (§ 2033 BGB). Gegenstand der Verfügung ist die aus der Erbengemeinschaft sich ergebende Rechtsstellung, …. die Verfügung hat dingliche Wirkung; sie bewirkt, dass der Erwerber des Erbteils an Stelle des ausscheidenden bisherigen Mitberechtigten in das Gesamthandsverhältnis eintritt (vgl. RGZ 60, 126, 131). Er erlangt damit alle die Rechte, die dem Miterben bezüglich der Verwaltung und Auseinandersetzung zustanden; dahingestellt kann bleiben, ob dadurch das Erbrecht selbst übertragen wird … Eines solche dingliche Verfügung ist auch die Verpfändung des Erbteils. Die Rechte des Pfandgläubigers bestimmen sich nach § 1258 BGB. Sie hindern den Miterben an der einseitigen, den Pfandgläubiger benachteiligenden Verfügung über den Erbteil und die Nachlassgegenstände, die Befugnis zur Ausübung der dem Miterben zustehenden nicht höchstpersönlichen Rechte hat nunmehr neben dem Miterben der Pfandgläubiger, so insbesondere des Verwaltungs- und Verfügungsrechts (§§ 2038 ff. BGB), des Rechtes auf Mitwirkung bei der Auseinandersetzung (§ 2042 BGB), des Rechtes auf den Überschuss (§ 2047 Abs. 1i.V.m. § 1258 Abs. 3BGB)

All dies folgt aus §§ 1273 Abs. 2 (s.o.) und 1258 Abs 1 BGB.

§ 1258 BGB Pfandrecht am Anteil eines Miteigentümers

(1) Besteht ein Pfandrecht an dem Anteil eines Miteigentümers, so übt der Pfandgläubiger die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben.
 (2) Die Aufhebung der Gemeinschaft kann vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung des Pfandgläubigers nur von dem Miteigentümer und dem Pfandgläubiger gemeinschaftlich verlangt werden. Nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung kann der Pfandgläubiger die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, ohne dass es der Zustimmung des Miteigentümers bedarf; er ist nicht an eine Vereinbarung gebunden, durch welche die Miteigentümer das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt haben.
 (3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebührt dem Pfandgläubiger das Pfandrecht an den Gegenständen, welche an die Stelle des Anteils treten.
 (4) Das Recht des Pfandgläubigers zum Verkauf des Anteils bleibt unberührt.

Der Gläubiger kann die Auseinandersetzung des Nachlasses betreiben. Wird der Nachlass ohne Mitwirkung des Pfändungsgläubigers auseinandergesetzt, ist diese Erbteilung ihm gegenüber unwirksam. Zur Auseinandersetzung stehen dem Gläubiger zwei Wege offen:

  • Klage auf Zustimmung zu einem bestimmten Teilungsplan
  • Anrufung des Notars zur Auseinandersetzungsvermittlung nach § 363 FamFG

Selbstverständlich muss die Klage auf Zustimmung zum Teilungsplan nicht erhoben werden, wenn alle anderen Miterben – auch der Schuldner mit dem vom Gläubiger vorgelegten Teilungsplan einverstanden sind.

Für das Pfändungspfandrecht gilt § 1258 Abs. 2 bis 4 nicht. Nach Pfändung und Überweisung soll sich der betroffene Miterbenschuldner nicht mehr an der Auseinandersetzung beteiligen können, zumindest nicht soweit durch seine Beteiligung eine Beeinträchtigung des Pfändungspfandrechts droht. Die Auseinandersetzung soll dann allein beim Pfändungspfandgläubiger liegen (so MüKo-Ann, § 2042 Rn. 5). Eine nur von den Miterben ohne Zustimmung des Vollstreckungsgläubigers bewirkte Auseinandersetzung jedenfalls ist dem Gläubiger gegenüber unwirksam.

Richtig dürfte sein, dass der Pfändungspfandgläubiger wie der Pfandgläubiger ohne den Miterbenschuldner einen Teilungsvertrag mit den anderen Miterben schließen kann, wenn der darin getroffene Teilungsplan den vorhandenen Verfügungen von Todes wegen oder den gesetzlichen Vorschriften  der §§ 2042 Abs. 2, 2046 ff BGB entspricht. Unter diesen Voraussetzungen kann er einen Teilungsvertrag alleine mit den anderen Miterben schließen kann (§ 1258 Abs. 2 S. 2 BGB), nicht aber einen davon abweichenden Erbteilungsvertrag. Bei Abweichungen von der gesetzlichen Regelung muss auch der betroffene Miterbe zustimmen (vgl. Soergel/Wolf § 2042Rn. 30).

Beachte: Der Gläubiger hat aufgrund der Pfändung nur die Möglichkeit, die Auseinandersetzung zwischen den Miterben herbeizuführen. Es bedarf zusätzlich der Überweisung zur Einziehung, um die dem Schuldner bei der Auseinandersetzung zustehenden Ansprüche geltend zu machen.

Ein Miterbe, dessen Erbteil gepfändet ist, kann nicht die Versteigerung eines Nachlassgrundstücks gemäß §§ 180 ff. ZVG beantragen.
Zum Zwecke der Verwertung des gepfändeten Erbteils kann der Pfandgläubiger wie folgt vorgehen:

Er kann bei Gericht den Antrag stellen, die Art der Verwertung des gepfändeten Erbteils anzuordnen. In Frage kommt dabei freihändiger Verkauf oder Versteigerung des Erbteils durch einen Gerichtsvollzieher (§ 844, 857 Abs. 5 ZPO). Durch den Zuschlag des Gerichtsvollziehers an den Meistbietenden geht der Erbteil auf diesen über, ohne dass es noch einer besonderen Übertragungshandlung nach § 2033 Abs. 1 BGB in notarieller Urkunde bedarf (OLG Frankfurt JR 1954, 183).

Hat der Erblasser die Auseinandersetzung des Nachlasses auf bestimmte Zeit ausgeschlossen oder haben die Erben eine entsprechende Vereinbarung getroffen, so bindet der Ausschluss den Pfändungsgläubiger nicht. Dieser kann also gleichwohl sofortige Auseinandersetzung verlangen, vorausgesetzt, dass sein Vollstreckungstitel nicht nur ein vorläufig vollstreckbarer ist (vergleiche § 2042 BGB, § 751 ZPO).

3. Versteigerung des Erbteils durch den Gerichtsvollzieher

§§ 844, 857 ZPO ermöglichen es, eine Versteigerung des Erbteils durch den Gerichtsvollzieher zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Rechtspfleger beim Vollstreckungsgericht. Dabei darf der Erbteil nicht verschleudert werden. Es wird daher ein Mindestgebot vom Vollstreckungsgericht festgesetzt. Die Versteigerung wird aber nur möglich sein, wenn vorher Versuche zur Herbeiführung einer gütlichen Teilung des Nachlasses gescheitert sind.

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