Pfändung des Erbteils

Pfändung des Erbteils eines Miterben. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Pfändung des Erbteils eines Miterben

Der Miterbe ist Mitglied der Erbengemeinschaft. Er hat einen Anteil am gesamten Nachlass, nicht aber an einzelnen Gegenständen des Nachlasses. Demzufolge kann auch nur sein Erbanteil am gesamten Nachlass gepfändet werden, nicht aber ein Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen (ein solcher existiert rechtlich gar nicht).

Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass der Erbteil erst ab dem Todesfall des Erblassers gepfändet werden kann. Allerdings ist für Eigengläubiger des Erben eine Pfändung schon vor Annahme der Erbschaft durch den Erben möglich. Die Pfändung des Erbteils kann nur so lange erfolgen, wie ein Anteil am Nachlass noch existiert. Das ist nach der vollständigen Teilung des Nachlasses nicht mehr der Fall.

Die Pfändung des Erbanteils erfolgt mittels Pfändungsbeschluss, der den Erbanteil bezeichnen muss, wobei unklare Bezeichnungen auszulegen sind. Er ist den Miterben als Drittschuldnern zuzustellen. Bei Testamentsvollstreckung ist der TV Drittschuldner. Bei Testamentsvollstreckung wird das Recht de TV den Nachlass zu verwalten und über einzelne Nachlassgegenstände zu verfügen durch die Pfändung nicht beeinträchtigt.

Für die Praxis ist wichtig, dass bei mehreren Drittschuldnern die letzte Zustellung entscheidend ist (§ 829 Abs. 3 ZPO: Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen). Dabei gilt auch hier wie sonst bei mehreren Gläubiger: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst (§ 804 Abs. 3 ZPO: Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird).

Die Erbteilspfändung ermächtigt den Gläubiger alle Erbenrechte, die dem gepfändeten Erbteil entspringen, auszuüben. Es sind dies die Verwaltungsrechte, das Recht zur Verfügung, Auskunftsrechte und das Recht auf Rechnungslegung, und vor allem das Recht auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sowie den anteiligen Auseinandersetzungserlös. Zur Vorbereitung der Auseinandersetzung kann der Gläubigers kann nach erfolgter Pfändung den beweglichen Nachlass versteigern lassen (§§ 2042 Abs. 2, 2046, 753, 1233, 1235, 383 BGB) und die Grundstücke zur Teilungsversteigerung bringen (§ 181 ZVG).

 

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