Missbräuchliche Schenkung

§ 2287 BGB: Gedanken zur missbräuchlichen Schenkung. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

§ 2287 BGB: Gedanken zur Beweislast bei der missbräuchlichen Schenkung

Witwe oder der Witwer sind durch Erbvertrag oder Berliner Testament an die letztwilligen Verfügungen mit dem erstverstorbenen Ehegatten gebunden. In der Regel haben sie sich gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder zu gleichen Teilen zu Schlusserben nach dem längerlebenden Ehegatten eingesetzt. Der überlebende Ehegatte kann dieses Testament nicht mehr abändern. Das kann sehr ärgerlich sein, z.B. wenn man einem Kind, das sich im Gegensatz zu anderen, vorbildlich um die Eltern bemüht mehr zuwenden möchte. Das ist durch Testament nicht mehr möglich; denn das frühere Testament ist bindend. Spätere Testamente, die gegen das bindende Testament verstoßen, sind unwirksam.

Schenkung als Ausweg?

Es bleibt also nur die Schenkung als Ausweg. Das Kind, das sich um den überlebenden Elternteil besonders verdient gemacht hat oder das aus anderen Gründen aus Witwensicht zu kurz gekommen ist, kann beschenkt werden. Das gilt auch für familienfremde Personen oder Organisationen. Bei einer solchen Schenkung kommen dann aber Bedenken auf. Geht das überhaupt noch? Man hat schon mal was gehört, dass man nach einem bindend gewordenen Testament nichts mehr verschenken kann. Das ist so nicht richtig. Man kann verschenken, so steht es im Gesetz.

§ 2286 BGB Verfügungen unter Lebenden
Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.

Was hier für den Erbvertrag geregelt ist, gilt auch für Berliner Testamente von Ehegatten. Man kann also durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, also auch durch Schenkungen, frei über sein Vermögen verfügen. Warum dann aber diese weithin bekannten Bedenken?

Diese haben einen rechtlichen Hintergrund. Wie wir gesehen haben, kann man zwar verschenken, aber darf man das auch. Hat eine solche Schenkung nach dem eigenen Tod Bestand?

§ 2287 BGB Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen
(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

Auch hier gilt das für den (Erb)Vertragserben Gesagte auch für den Schlusserben eines Berliner Testaments. Das als Schlusserbe eingesetzte Kind, kann von einem anderen Kind, die Herausgabe des ihm von der Witwe Geschenkten verlangen, wenn die Witwe die Absicht hatte, diesen Schlusserben durch die Schenkung in seiner berechtigten Erberwartung zu beeinträchtigen.

Spannungsfeld

Schon jetzt wird deutlich, dass sich hier ein Spannungsfeld auftut. Die Witwe wird sagen, es ist doch meins und ich kann verschenken wie ich will, zumindest wenn ich gute Gründe dafür habe. Der beeinträchtigte Schlusserbe wird sagen: „Nichts da, der vorverstorbene Vater hat darauf vertraut, dass alles so kommt wie es im Testament steht. Daran darf nicht gerüttelt werden“.

Hier bietet § 2287 BGB eine Lösung an. Die Schenkungen der Witwe sind zwar wirksam. Aber der Schlusserbe wird dennoch geschützt. Wenn die Schenkungen missbräuchlich erfolgt sind, dann kann der Schlusserbe vom Beschenkten die Geschenke nach dem Tod der Witwe (also vermutlich seiner Mutter) vom Beschenkten herausverlangen. § 2287 BGB bietet also einen Schutz davor, dass der vertraglich oder testamentarisch gebundene Erblasser seine Verfügungsfreiheit aus § 2286 BGB missbraucht, indem er durch Schenkungen den Nachlass entwertet oder letztlich ganz aushöhlt. Damit ist das Schutzziel formuliert. Der Teufel steckt bekanntlich aber im Detail. Wie ist es, wenn der verwitwete Erbeinsetzung der gemeinsamen Kinder durch Schenkungen korrigieren will, wie wenn er neue heiratet und den neuen Ehegatten oder einen neuen Lebenspartner beschenkt? Muss die Beeinträchtigungsabsicht das Hauptmotiv der Schenkung gewesen sein oder reicht es, dass kein vom Schlusserben zu billigender Schenkungsgrund vorhanden war? Wie ist es, wenn eine Gegenleistung vereinbart wurde, die aber weit unter dem Wert des „geschenkten“ Gegenstandes liegt? Hier hilft die Rechtsprechung mit einer tatsächlichen Vermutung einer Schenkung, wenn Leistung und Gegenleistung in einem „grob auffälligem Missverhältnis“ zu einander stehen. Wird das Vorliegen einer solchen tatsächlichen Vermutung bejaht, so führt dies zu einer Umkehr der Beweisführungslast. Es liegt jetzt am Beschenkten , die Überzeugung des Gerichts von der Schenkung wieder zu zerstören, indem er weitere Beweismittel für das Nichtvorliegen einer Schenkung vorlegt. Dabei kann es aber nur um ein Erschüttern der gerichtlichen Überzeugung gehen (also um das Säen von Zweifeln beim Gericht), nicht aber um den Beweis des Gegenteils (um das Begründen voller Überzeugung vom Gegenteil).

Bahnbrechende Entscheidung

Der BGH hat in seinem bahnbrechenden Urteil vom 5.7. 1972 (BGH NJW 1973, 240) zur Anwendung des § § 2287 BGB festgestellt, dass die Benachteiligungsabsicht als leitendes Motiv kaum je zu beweisen sei. Die Vorschrift laufe damit für die Rechtspraxis „leer“. Der BGH stellte für Auslegung und Anwendung des § 2287 BGB folgende Grundsätze auf, die heute noch gelten:

Die Auslegung muss dem Zweck der Vorschrift, den Vertragserben gegen den Missbrauch des in § 2286 BGB gewährten Rechtes zu schützen, gerecht werden. Ist kein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers erkennbar, die Verfügung vielmehr ersichtlich darauf angelegt, dass anstelle des Vertragserben ein anderer sein wesentliches Vermögen ohne angemessenes Äquivalent erhält, so sollte die Anwendung der Vorschrift eigentlich nicht zweifelhaft sein. Die Anwendung darf … nicht davon abhängig sein, ob die Absicht, den Beschenkten zu begünstigen, oder die Absicht, den Vertragserben zu benachteiligen, die überwiegende Motivationskraft hat. Die beiden Absichten werden praktisch meist in untrennbarem Zusammenhang stehen.

BGH NJW 1973, 240, 241

Mit anderen Worten: Der Anwendungsbereich des § 2287 BGB ist bei Schenkungen entgegen der letztwilligen Bindung grundsätzlich gegeben, da Begünstigungsabsicht (des Beschenkten) und Benachteiligungsabsicht (des Erben) untrennbar zusammenfallen. Einen Anspruch auf Herausgabe des Geschenks gibt § 2287 BGB aber nur dann, wenn kein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an der Schenkung vorlag, das auch der Vertragserbe anerkennen und billigen muss.

So definierte der BGH den Begriff des lebzeitigen Eigeninteresses in seinem Urteil vom 12.6.1980 – IV a ZR 5/80

Ein lebzeitiges Eigeninteresse in diesem Sinne ist an­zunehmen, wenn nach dem Urteil eines objektiven Beobach­ters die Verfügung in Anbetracht der gegebenen Umstände auch unter Berücksichtigung der erbvertraglichen Bin­dung als billigenswert und gerechtfertigt erscheint. Dabei kommt den Gründen, die den Erblasser zu der Ver­fügung bestimmt haben, ausschlaggebendes Gewicht zu. Hier kommt es darauf an, ob diese Gründe ihrer Art nach so sind, dass der Vertragspartner sie anerkennen und des­wegen die sich aus der Verfügung für ihn ergebende Be­nachteiligung hinnehmen muss.

BGH , Urteil vom 12.6.1980 – IV a ZR 5/80
Prüfungsprogramm: Lebzeitiges Eigeninteresse

Hieraus leitet sich folgendes Prüfungsprogramm ab (vgl. Müller-Engels BeckOGK § 2287 Rn. 58 bis 60)

  1. Wie stark wird der Erbe durch die Schenkung in seiner Erberwartung beeinträchtigt?
  2. Wie groß ist das Verfügungsinteresse des Erblassers?
  3. Ist die Schenkung in Anbetracht von Erbenbeeinträchtigung und Verfügungsinteresse des Erblassers angemessen?

Hierbei sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

  • Je kleiner die Schenkung, desto unwahrscheinlicher ein Missbrauch des Erblassers
  • Die Schenkung muss im Eigeninteresse des Erblassers erfolgen, also eigennützig sein
  • In welchem Verhältnis stehen Schenkungswert und Wert des Restvermögens zueinander?
  • Auch bei lebzeitigem Eigeninteresse muss die Schenkung angemessen sein, nämlich im Hinblick auf den verfolgten Zweck und das beim Erblasser nach der Schenkung verbleibende Vermögen (Litzenburger, BeckOK BGB, § 2287 Rn. 1).. Für die Frage des angemessenen Schenkungsumfangs ist nach Litzenburger maßgebend, ob und in welchem Umfang der Erblasser vergleichbare Zuwendungen vor der strittigen Schenkung vorgenommen hat (BeckOK § 2287 Rn 17). Eine Quote für das Verhältnis Schenkung / Restvermögen kann nicht generell, sondern nur für den jeweiligen Einzelfall bestimmt werden (z.B. OLG Düsseldorf FamRZ 2017, 2073: Schon keine Beeinträchtigung bei unter 5 % des Gesamtvermögens). Wenn der Erblasser die Schenkung im Hinblick auf die erhoffte Sicherung von zukünftigen Leistungen zu seinen Gunsten durch den Beschenkten vorgenommen hat, dürfte aber bei einem grob auffälligen Missverhältnis von Schenkungswert und erhoffter Gegenleistung (ab ca. 30 % Wertübersteigung) der darüber liegende Schenkungsanteil besonderer Rechtfertigung bedürften und kann nicht mit pauschalen Hinweisen (Hilfe und Unterstützung) gerechtfertigt werden.
  • Bei der Abwägung können nur solche Motive Berücksichtigung finden, die für den Erblasser subjektiv entscheidend, als ihn auch wirklich zur Schenkung bewogen haben (Müller-Engels, BeckOGK § 2287 Rn. 65.1)
  • Auch können nur neue Entscheidungstatsachen berücksichtig werden, also nur solche, die nach Eintritt der Bindung entstanden sind. Tatsachen, die bereits vor Eintritt der Bindungswirkung bekannt waren, können nicht berücksichtigt werden (NJW 1980, 2307.)

Extrembeispiele verdeutlichen Vieles. Ich stelle in letzter Zeit fest, dass manche Gerichte dazu neigen, einfach bei Vorliegen eines lebzeitigen Eigeninteresses Ansprüche aus § 2287 BGB zurückweisen, ohne die Höhe der Zuwendung zu hinterfragen. Das ist einfach falsch. Stellens ich vor der erbrechtliche gebundene, unheilbar an Krebs erkrankte Erblasser wird die letzten beiden Jahre seines Lebens vom Nachbarn insoweit versorgt, als ihm dieser drei Mal die Woche einkauft, in Wochenabständen den Rasen und die Hecke schneidet und zwei Mal die Woche die Wohnung putzt. Der Erblasser hat ein Vermögen von einer Million. Der Wert der erbrachten Leistungen liegt bei geschätzten 10.000 Euro. Ein lebzeitiges Eigeninteresse ist gegeben. Wo würden sie die Zuwendungsgrenze für eine nicht mehr angemessene Schenkung ziehen?

Jedenfalls ist der Tatrichter zu besonderer Sorgfalt angehalten:

Der Tatrichter hat … vor Beantwortung der Frage, ob die Schenkung trotz des notwendigen Schutzes des Vertragserben billigenswert und gerechtfertigt ist, sämtliche Umstände (des zu entscheidenden Einzelfasses) zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen.

BGH NJW 1984, 121
Einzelentscheidungen
Gesinnungswandel hinsichtlich Versorgungsperson:

Nicht anerkennenswert ist die Schenkung hingegen, wenn der Vertragserbe zur Pflege und Versorgung des Erblassers verpflichtet ist und der Erblasser nur dessen Leistungen nicht mehr wünscht.

OLG Koblenz NJW-RR 2005, 883NJW-RR 2005, 883
Kein Versorgungsinteresse:

Die Sicherstellung der Pflege und Hilfe durch die Familie konnte nicht das Motiv (für die Grundstücksübertragung gegen Leibrente)… sein, weil sie einerseits über ein monatliches Nettoeinkommen … verfügte, welches die als Gegenleistung ausbedungene Leibrente von monatlich 3000 DM bei weitem überstieg. Zum anderen ist im Vertrag … ausdrücklich die Klausel enthalten, dass die Pflege der Erblasserin auch durch Dritte erfolgen kann, eine Klausel, die in Anbetracht der weiten Entfernung zwischen Erblasserin und den Verfügungsbeklagten und der Tatsache, dass die Erblasserin bei Vertragsschluss bereits in einer Klinik war, deutlich die Tatsache widerspiegelt, dass die Verfügungsbeklagte zu einer eigenen Pflege und Hilfe nicht in der Lage sein würden.

OLG München ZEV 2000, 104
Wer muss was beweisen?

Für das berechtigte lebzeitige Eigeninteresse des Erblassers bei der Schenkung sind dessen subjektive Vorstellungen maßgeblich. Der Schlusserbe kennt diese nicht und weiß in der Regel auch nichts von den Schenkungen, die der Erblasser vorgenommen hat. Er ist als der Beeinträchtigte von den Schenkungsvorgängen, die in aller Regel hinter seinem Rücken vollzogen werden, ausgeschlossen. In der Regel erfährt er erst nach dem Tod des Erblassers zu seinem blanken Entsetzen von solchen Schenkungen. Über die Motivationslage für solche Schenkungen hat er keine Kenntnis, da er keinen Einblick in die Rechtsbeziehungen zwischen Erblasser und Beschenktem hat. So hat er keinen Einblick, was die Einigung der Beteiligten über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung und die Motivation des Erblassers für die Schenkung anbelangt.

Insbesondere Klingelhöffer hat sich zum Problemkreis der Beweislastverteilung bei beeinträchtigenden Schenkungen nach § 2298 BGB geäußert (ZEV 2007, 361, 362).

Danach gilt folgendes System der Beweislastverteilung:
  1. Der Vertragserbe/Schlusserben hat zwar grundsätzlich das Vorliegen einer Schenkung und die Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers zu beweisen. Die Beweislast ist allerdings mehrstufig ausgestaltet. Zunächst reicht es aus, wenn der Erbe ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung darlegt (z.B. mittels Vorlage eines Wertgutachtens bei einem Grundstück).
  2. Liegt ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bzw. eine reine Schenkung vor, spricht nach der Rechtsprechung eine der Lebenserfahrung entsprechende tatsächliche Vermutung dafür vor, dass sich Erblasser und Beschenkter über die (zumindest teilweise) Unentgeltlichkeit bewusst waren. (BGHZ 59, 132 (136), – Urteil vom 21.06.1972 – IV ZR 221/69).
  3. Hieran schließt sich Klärung der Frage an, ob die Schenkung mit Beeinträchtigungsabsicht erfolgte oder durch eine lebzeitiges Eigeninteresse gerechtfertigt ist. Der Beschenkte muss also die tatsächliche Vermutung einer den Erben beeinträchtigenden Schenkung widerlegen. Wie dies zu erfolgen hat, ist m.E. noch nicht geklärt. Es dürft auch vom Einzelfall abhängen wie stark die tatsächliche Vermutung wirkt bzw. entkräftet werden kann.

    So stellt Roth fest:
    „In Betracht kommt die Entkräftung der tatsächlichen Vermutung durch (1.) den Beweis des Gegenteils oder (2.) durch bloßen Gegenbeweis mit Erschütterung oder (3.) durch Anwendung der Grundsätze der sekundären Behauptungslast“ (Roth, Die tatsächliche Vermutung im Zivilprozess, https://hukuk.deu.edu.tr/wp-content/uploads/2015/09/HERBERT-ROTH.pdf)

    Danach kommt es auf jeden Fall zur schwächsten Entkräftungsform nämlich der sekundären Darlegungslast ( sekundäre Behauptungslast = substantiiertes Bestreiten, vgl. Zöller/Greger Rn. 34 vor § 284 ZPO). Danach muss der Beschenkte das subjektive Eigeninteresse des Erblassers an der Schenkung jedenfalls substantiiert und schlüssig vortragen. Was das Maß des substantiierten Bestreitens im Rahmen der Erklärungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO anbelangt, stellt Greger (Zöller Rn 24) zu Recht fest, dass der Grundsatz des „nemo tenetur edere contra se“ im modernen Zivilprozess nicht mehr bestimmend sein kann. So auch BGHZ 169, 377, 380: „Denn jede Partei hat in zumutbarer Weise dazu beizutragen, dass der Prozessgegner in die Lage versetzt wird, sich zur Sache zu erklären und den ggfs. erforderlichen Beweis anzutreten.“
  4. Gelingt dem Beschenkten der schlüssige und substantiierte Vortrag des Eigeninteresses des Erblassers, muss nun der Erbe diesen Vortrag widerlegen. Das ist für den Erben, der außerhalb dieser Beziehung zwischen Erblasser und Beschenktem steht, sehr schwierig und oft unmöglich. Ich habe den Eindruck, dass Beschenkte hier oft das Blaue vom Himmel herunterliegen, nachdem sie ihr Rechtsanwalt über die von der Rechtsprechung entschiedenen Fälle aufgeklärt hat.

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