Bloßer Hinweis des Grundbuchamts auf Zwangsgeld ist nicht anfechtbar. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby

📄 Bloßer Hinweis des Grundbuchamts auf Zwangsgeld ist nicht anfechtbar

OLG München, Beschluss vom 11.03.2010 – 34 Wx 23/10
(BeckRS 2010, 07321)
Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby


⚖️ Der Fall: Kein Erbschein – was nun?

Nach dem Tod des Erblassers im Jahr 2007 war dieser weiterhin im Grundbuch eingetragen. Seine Erbin verstarb 2008. Der nunmehrige Erbe sollte einen Erbschein zur Grundbuchberichtigung vorlegen.

Zunächst drohte das Grundbuchamt die Festsetzung eines Zwangsgelds an, wenn kein Erbschein eingereicht werde. Gegen diese Androhung wurde erfolgreich Beschwerde eingelegt (OLG München, BeckRS 2010, 07320).


📬 Was tat das Grundbuchamt dann?

Es schrieb lediglich:

„Bitte legen Sie eine Erbscheinsausfertigung vor. Bei Nichtvorlage kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden.“

Der Erbe legte auch gegen dieses Schreiben Beschwerde ein – diesmal ohne Erfolg.


🧑‍⚖️ Die Entscheidung des OLG München:

🔹 Ein bloßer Hinweis auf ein mögliches Zwangsgeld ist keine anfechtbare Maßnahme.
🔹 Die Verfügung des Grundbuchamts ist nur verfahrensleitend, nicht sachabschließend.
🔹 Ein Zwangsgeld wurde nicht konkret angedroht, daher fehlt es an einem Beschwerdegrund.

📌 Rechtsgrundlagen:

  • § 35 Abs. 1 und 2 FamFG (Zwangsmittel)

  • § 71 GBO (Anfechtbarkeit von Entscheidungen)


💡 Praxishinweis:

Die Entscheidung ist rechtlich bedeutsam:

Ein einfacher Hinweis des Grundbuchamts auf ein mögliches Zwangsgeld ist nicht angreifbar.

Aber Achtung:
🔸 Wenn tatsächlich eine Zwangsgeldandrohung ergeht, sollte vorsorglich Beschwerde eingelegt werden –
🔸 unter Hinweis auf die vom OLG zugelassene Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 70 FamFG).


🧭 Fazit für die Praxis:

  • Nicht jede Mitteilung des Grundbuchamts ist eine anfechtbare Entscheidung.

  • Nur echte Zwangsgeldandrohungen können angegriffen werden – bloße Hinweise nicht.

  • Im Zweifel sollte immer geprüft werden, ob wirklich ein formaler Verwaltungsakt vorliegt oder nur ein rechtlicher Hinweis.

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