🏡 Teilungsversteigerung: Erbengemeinschaft & entgegenstehende Rechte

✏️ A. Einleitung

Die Teilungsversteigerung setzt voraus, dass eine Gemeinschaft an einem Grundstück besteht. Für manche Gemeinschaften gelten besondere Voraussetzungen oder gesetzliche Ausschlüsse. Diese können sich ergeben aus:

  • dem Gesetz,
  • einer Vereinbarung der Beteiligten,
  • oder einer letztwilligen Verfügung.

⚠️ Wichtig: Das Vollstreckungsgericht prüft keine materiellrechtlichen Hindernisse. Solche sind im Wege der Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO geltend zu machen.

✉️ Ausnahme: Wenn das Hindernis aus dem Grundbuch ersichtlich ist oder eine Verfügungsbeschränkung/ Vollstreckungsmangel besteht (§ 28 ZVG), muss das Vollstreckungsgericht dies von Amts wegen berücksichtigen.


🔢 B. Erbengemeinschaft & Auseinandersetzungshindernisse

✍️ 1. Erbengemeinschaft = Gesamthandsgemeinschaft

  • Das Vermögen steht den Mitgliedern gesamthänderisch zu.
  • Keine Einzelverfügung über Bruchteile möglich.
  • Auseinandersetzung nur der gesamten Gemeinschaft, nicht einzelner Anteile.
  • Vollstreckungsgericht prüft dies nicht; Einwand nur durch Drittwiderspruchsklage.
  • Jeder Miterbe kann grundsätzlich jederzeit Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB).
  • Für Grundbesitz gelten §§ 753, 2042 Abs. 2 BGB → Teilungsversteigerung ist zulässig.
❌ Entgegenstehende Rechte:
  • ✊ Naturalteilung möglich?
    • Wenn Grundbesitz ohne Wertverlust real teilbar ist → § 753 BGB: Teilungsversteigerung ausgeschlossen.
    • Einwand durch Antragsgegner via § 771 ZPO.
  • ⚠️ Treu und Glauben / unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB):
    • z.B. bei Scheidung und gemeinsamer Immobilie, wenn Antragsteller bewusst Nachteil zufügt.
  • ✉️ Vereinbarung anderweitiger Auseinandersetzung:
    • Verhindert Teilungsversteigerung.
    • Nur relevant bei wirksamer und ggf. grundbuchlich eingetragener Vereinbarung.
  • 💵 Ausreichendes Barvermögen:
    • Wenn eine andere Auseinandersetzungsform ohne Versteigerung möglich ist.

✉️ Ausschlussvereinbarung

  • §§ 2044, 749 Abs. 2 BGB: Auseinandersetzung kann per Testament oder Vereinbarung ausgeschlossen werden.
  • Wirkt auch gegen Sonderrechtsnachfolger, wenn im Grundbuch eingetragen.
  • Ausnahme: Wichtiger Grund nach § 749 Abs. 2 BGB.

🌐 C. Sonderregeln bei Erbengemeinschaften

❌ Gesetzlicher Ausschluss der Auseinandersetzung:

  1. ⚖️ Ungewissheit der Erbanteile (z. B. Geburt zu erwartender Erben) § 2043 BGB
  2. ⚠️ Laufendes Aufgebotsverfahren zur Gläubigerermittlung § 2045 BGB
  3. ✍️ Ausschluss durch Testament § 2044 BGB (bis zu 30 Jahre wirksam)

❌ Verfügungsbeschränkungen durch Erblasser:

  • Erblasser kann Anordnung treffen, dass keine Veräußerung an Dritte erlaubt ist.
  • Bieterkreis kann auf Familienangehörige beschränkt werden.

🎓 D. Nacherbenvermerk

  • Gehört ein Grundstück zum Nachlass mit angeordneter Nacherbschaft → keine unzulässige Verfügung durch Teilungsversteigerung (§§ 2113–2115 BGB).
  • Der Zuschlag hebt den Nacherbenvermerk nicht auf, dieser ist nach Zuschlag zu löschen.
  • Erlösüberschuss bleibt Nachlassgegenstand und unterliegt dem Nacherbenrecht.

✉️ Hinweis für die Praxis: Die rechtlichen Voraussetzungen und Hindernisse der Teilungsversteigerung ergeben sich ausschließlich aus dem materiellen Recht der jeweiligen Gemeinschaftsform. Das Vollstreckungsgericht darf diese nicht prüfen, sofern sie nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind (§ 28 ZVG).

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