Unterschriften auf Testamentskopien. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Unterschriften auf Testamentskopien
Frage:
Meine Tante hat zunächst ein handschriftliches Testament errichtet, in dem sie mich zum Erben eingesetzt hat. Daneben existiert eine Kopie eben dieses Testamentes, auf der meine Tante Änderungen des Testaments vorgenommen hat. Diese Kopie hat sie nicht unterschrieben. Es besteht aber noch eine zweite Kopie, nämlich eine Kopie der ersten Kopie, auf der meine Tante von Hand hinzugefügt hat „Kopie = Original“ und die sie auch unterschrieben hat. Welches Testament ist wirksam?
Antwort:
Wirksam ist alleine das erste Originaltestament. Zwar kann ein formwirksames Testament auch dadurch hergestellt werden, dass der Testierende die Fotokopie eines von ihm geschriebenen und unterschriebenen Testaments eigenhändig ändert, wenn der im Original und auf der Kopie niedergelegte Text ein einheitliches Ganzes bildet. Die scheidet hier aber aus, weil die auf der Fotokopie vorgenommenen Ergänzungen nicht noch einmal gesondert von Ihrer Tante unterschrieben waren. Insoweit fehlt es an der Unterschrift, die ein Testament zwingend abschließen muss. Auch auf die Unterschrift auf der zweiten Kopie kann nicht abgestellt werden, da in dieser weiteren Kopie nur erklärt wird, dass die weitere Kopie als Original gelten sollte. Demgegenüber hat sich die Unterschrift nicht auch auf die in der ersten Fotokopie enthaltene Zuwendung erstreckt.
Für Experten: OLG München vom 31. 8. 2011, 31 Wx 179/10