Abänderungsverfahren zum Versorgungsausgleich bei Unaufklärbarkeit der Erben. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Amtsermittlungsverfahren  bei Unaufklärbarkeit der Erben

Das OLG Karlsruhe hat am 03.11.2009 zum Abänderungsverfahren zum Versorgungsausgleich bei Unaufklärbarkeit der Erben und Tod des Antragsgegners entschieden (Az.: 2 WF 140/09):

Mit der vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip entwickelten Rechtsschutzgarantie ist es nicht zu vereinbaren, wenn dem Antragsteller in einem Abänderungsverfahren zum Versorgungsausgleich , bei dem der Grundsatz der Amtsermittlung gilt, das Risiko der Nichtaufklärbarkeit der Erbenstellung aufgebürdet wird. Auch unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens und des Anspruches auf Justizgewährung darf vom Antragsteller nichts Unmögliches gefordert werden. Im Ausnahmefall kann das Verfahren deshalb auch ohne die Beteiligung der Erben durchgeführt werden.

 

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren