Erbschaftsteuer für Lebenspartner in „Homo-Ehen“. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist eine Partnerschaft zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts, die auf Lebzeiten geschlossen wurde. Das Lebenspartnerschaftsgesetz trat für schwule und lesbischer Paare am 01.08.2001 in Kraft. Mit Wirkung zum 1.10.2017 kann seit diesem Zeitpunkt die Ehe auch zwischen Personen desselben Geschlechts geschlossen werden. § 20a PartG bietet die Möglichkeit eingetragene Partnerschaften in eine Ehe umzuwandeln. Wurde nicht in die Ehe gewechselt, gelten die Bestimmungen über die eingetragene Lebenspartnerschaft fort. Seit dem 1. Oktober 2017 ist die Begründung neuer Lebenspartnerschaften übrigens nicht mehr möglich.
Erbschaftsteuer für Lebenspartner in „Homo-Ehen„
Frage:
Was ist bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer bei eingetragenen Lebenspartnerschaften zu beachten?
Antwort:
Die Lebenspartnerschaft wird seit 1.1.2009 erstmals im ErbStG konkret geregelt.
- Danach gilt, dass auch der Lebenspartner in der günstigsten Erbschaftsteuerklasse I (früher die ungünstigste Steuerklasse III) besteuert wird.
- Der Lebenspartner hat für die Erbschaft- und Schenkungsteuer einen persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro
- Der überlebende Lebenspartner hat daneben einen besonderen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro in der Erbschaftsteuer.
- Lebenspartner können jetzt Stiefkinder adoptieren, also das leibliche Kind des anderen Lebenspartners. Das adoptierte Kind ist dann ein gemeinschaftliches Kind. Haben die Lebenspartner in einem solchen Fall die fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart, geht der Anteil des verstorbenen Lebenspartners am Gesamtgut auf die Kinder über und wird auch steuerlich so behandelt (jedes Kind hat einen Freibetrag von 400.000 Euro), obwohl der überlebende Lebenspartner die „Herrschaft“ über diese Anteilshälfte hat
- Leben die Lebenspartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt der fiktive Zugewinnausgleichsanspruch im Todesfall (so wie er bei einer Scheidung entstanden wäre) auf jeden Fall erbschaftssteuerfrei; das gilt auch bei einem Zugewinnausgleichsanspruch, der infolge Vereinbarung der Gütertrennung entsteht
- Bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft hat der Lebenspartner, der durch die hälftige Beteiligung am Vermögen des anderen, mehr erwirbt, diese Bereicherung zu versteuern.
- Die lebzeitige Zuwendung des Familienheims ist wie bei Ehegatten steuerfrei.
- Erwirbt ein Lebenspartner das Familienheim von Todes wegen und bewohnt er es zehn Jahre nach dem Tod des anderen, bleibt der Erwerb erbschaftsteuerfrei.