Abgrenzung von mittelbarer Grundstücksschenkung und Geldschenkung. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Zur Abgrenzung von mittelbarer Grundstücksschenkung und Geldschenkung

Sagt der Schenker dem Bedachten die Mittel für den Erwerb eines Grundstücks erst nach Abschluss des Kaufvertrags zu, so scheidet eine mittelbare Grundstücksschenkung aus. Hat der Schenker dem Bedachten die Mittel zunächst als Darlehen zugesagt und wandelt er dieses später in eine Schenkung um, so liegt eine mittelbare Grundstücksschenkung nur vor, wenn der Schenker die Umwandlung des Darlehens vor dem Grundstückserwerb zusagt und vor Bezahlung des Kaufpreises tatsächlich vornimmt.

BFH-Fall immer noch vom Bedeutung

Der Kläger hatte von seiner Mutter am 4.7.1995 einen Betrag von 100.000 DM erhalten. Er sollte das Geld zum Kauf einer Eigentumswohnung verwenden. Am 14.7.1995 kaufte er die Wohnung und zahlte im August 1999 den Kaufpreis. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte allerdings erst am 10.6.1996.

In seiner Schenkungssteuererklärung gab der Kläger an, dass es sich bei der Überlassung der 100.000 DM um eine mittelbare Grundstücksschenkung gehandelt habe. Er bezog sich hierbei auf eine Erklärung seiner Mutter vom 29.9.1995, in der diese gegenüber dem Finanzamt angegeben hatte, dass das zwischen dem Kläger und ihr ursprünglich vereinbarte „Darlehen von 100.000 DM“ in eine Schenkung umgewandelt werde. Das Finanzamt ging dennoch von einer Geldschenkung aus und erließ einen entsprechenden Schenkungsteuerbescheid.

Mit der hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass es sich bei der Überweisung vom 4.7.1995 von vornherein um eine Schenkung gehandelt habe. Jedenfalls sei ein etwaiges Darlehen rechtzeitig in eine Schenkung umgewandelt worden. Das FG gab der Klage statt. Dabei ließ es offen, ob von vornherein eine Schenkung vorlag. Jedenfalls liege eine mittelbare Grundstücksschenkung vor, weil ein etwaiges Darlehen am 29.9.1995 und damit noch vor der Eigentumsumschreibung am 10.6.1996 in eine Schenkung umgewandelt worden sei.

Auf die hiergegen gerichtete Revision des Finanzamts hob der BFH die Vorentscheidung auf und wies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Die Gründe:

Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass für eine mittelbare Grundstücksschenkung bereits die Umwandlung eines Darlehens bis zur Eigentumsumschreibung ausreicht.

Eine mittelbare Grundstücksschenkung scheidet grundsätzlich aus, wenn die Geldmittel erst nach Erwerb des Grundstücks zugesagt werden oder der Bedachte sie erst nach Bezahlung des Kaufpreises erhält. Für den Fall, dass der Bedachte die Geldmittel zunächst als Darlehen erhält und dieses später in eine Schenkung umgewandelt wird, folgt hieraus, dass der Darlehensgeber die Umwandlung vor dem Grundstückserwerb zusagen und vor Bezahlung des Kaufpreises tatsächlich vornehmen muss.

Nach diesen Grundsätzen scheidet im Streitfall eine mittelbare Grundstücksschenkung durch Umwandlung eines Darlehens in eine Schenkung aus, weil die Mutter des Klägers die Umwandlung erst nach der Kaufpreiszahlung erklärt hat. Die Sache ist dennoch nicht spruchreif. Das FG muss weitere Feststellungen dazu treffen, ob möglicherweise schon in der Überweisung vom 4.7.1995 eine Schenkung lag.

 

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