Adoption unzulässig, wenn Sie nur Pflegeleistungen absichern soll

Adoption spart Erbschaftsteuer
Adoption spart Erbschaftsteuer

Adoption unzulässig, wenn Sie nur Pflegeleistungen absichern soll. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Adoption unzulässig, wenn Sie nur Pflegeleistungen absichern soll

Die Adoption eines Volljährigen als Kind ist gemäß § 1767 Abs. 1 BGB nur dann zulässig, wenn die Annahme an Kindes statt sittlich gerechtfertigt ist. Eine sittliche Rechtfertigung liegt insbesondere dann vor, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Nach einer neueren Entscheidung des OLG München ist eine Erwachsenenadoption dann nicht zulässig, wenn andere Motive im Vordergrund stehen. Im zu entscheidenden Sachverhalt stand das Motiv des Annehmenden im Vordergrund sich die Pflegeleistungen des Anzunehmenden auch für die Zukunft zu sichern. Dieses Motiv alleine rechtfertigt nach Ansicht des OLG München die Adoption nicht.

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren