Adoption unzulässig, wenn Sie nur Pflegeleistungen absichern soll. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Adoption unzulässig, wenn Sie nur Pflegeleistungen absichern soll
Die Adoption eines Volljährigen als Kind ist gemäß § 1767 Abs. 1 BGB nur dann zulässig, wenn die Annahme an Kindes statt sittlich gerechtfertigt ist. Eine sittliche Rechtfertigung liegt insbesondere dann vor, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Nach einer neueren Entscheidung des OLG München ist eine Erwachsenenadoption dann nicht zulässig, wenn andere Motive im Vordergrund stehen. Im zu entscheidenden Sachverhalt stand das Motiv des Annehmenden im Vordergrund sich die Pflegeleistungen des Anzunehmenden auch für die Zukunft zu sichern. Dieses Motiv alleine rechtfertigt nach Ansicht des OLG München die Adoption nicht.