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Wie erben eigentlich adoptierte Kinder? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Wie erben eigentlich adoptierte Kinder?

Grundsätzlich sind adoptierte Kinder wie leibliche Kinder erbberechtigt.

Es ist aber zwischen der Adoption als Volljähriger (Volljährigenadoption) und der Adoption als Minderjähriger (Minderjährigenadoption) zu unterscheiden:

Bei der Minderjährigenadoption, also wenn das Kind im Alter unter 18 Jahre adoptiert wird, wird das Adoptivkind aus seiner Herkunftsfamilie völlig herausgelöst und in die Adoptivfamilie integriert. Es erbt also wie ein leibliches Kind der Adoptiveltern. D.h., dass es nach der gesetzlichen Erbfolge ein gesetzliches Erbrecht gegenüber den Adoptiveltern aber auch gegen den Eltern der Adoptiveltern und deren sonstigen Verwandten haben kann. Dafür hat es keine gesetzliche Erbberechtigung und auch keine Pflichtteilsansprüche gegen Mitglieder seiner Ursprungsfamilie.

Bei einer Volljährigenadoption, also wenn das Adoptivkind bei der Adoption 18 Jahre und älter ist, hat das Adoptivkind ein gesetzliches Erbrecht und Pflichtteilsrecht nur gegenüber den Adoptiveltern. Das Adoptiveltern erbt von Gesetzes wegen aber nichts vom Nachlass der Eltern oder Großeltern der Adoptiveltern.

 

 

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