AGBGB – Landessonderrechte für Altenteil und Leibgeding. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

AGBGB – Sonderrechte für Altenteil und Leibgeding  in Baden-Württemberg und Bayern

Für Altenteilsverträge = Leibgedingsverträge gibt es landesrechtliche Sondervorschriften. Diese ergänzen die Bestimmungen des BGB und sind in den Ausführungsgesetzen der einzelnen Länder zum BGB enthalten. Ausführliche landesrechtlichte Regelungen des Altenteilvertrages finden sich im Baden-Württembergischen Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch oder zum Leibgedingsvertrag (Leibgeding ist letztlich nur ein anderes Wort für Altenteil) im Bayerischen Ausführungsgesetz zum BGB. Diese Sondervorschriften, die von größter Wichtigkeit sind, sind nachfolgend für Baden-Württemberg und Bayern wiedergegeben.

BaWüAGBGB Zweiter Abschnitt: Altenteilsverträge 

 § 6 BaWüAGBGB Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schuldverhältnisse aus Verträgen nach Artikel 96 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben
  
§ 7 BaWüAGBGB Dingliche Sicherheit
(1) Der Erwerber des Grundstücks (Schuldner) ist verpflichtet dem Berechtigten (Gläubiger) auf dessen schriftliches Verlangen unverzüglich an dem Grundstück zu bestellen:

1. eine Reallast zur Sicherung des Anspruchs auf wiederkehrende Leistungen, die er mit dem Gläubiger vereinbart hat,
 2. eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zur Sicherung eines dem Gläubiger eingeräumten Rechts, ein Gebäude oder einen Gebäudeteil auf dem Grundstück zu bewohnen oder mitzubewohnen oder einen Teil des Grundstücks in anderer Weise zu benutzen
 (2) Hat der Gläubiger die Bestellung schriftlich verlangt, so ist der Schuldner ihm gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht mehr mit Rechten zu belasten, die im Range vorgehen.
  
§8 BaWüAGBGB Dauer und Zeit der Leistungen
(1) Der Schuldner hat die Leistungen aus dem Vertrage im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten.

(2) Die für die Leistungen festgesetzten Beträge oder Mengen bezeichnen im Zweifel die jährlichen Leistungen.

(3) Die Leistungen aus dem Vertrage sind im voraus zu entrichten.

(4) Geldleistungen sind für einen Monat vorauszuzahlen. Bei anderen Leistungen bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im voraus zu entrichten sind, nach ihrer Art und ihrem Zweck.
  
§ 9 BaWüAGBGB Leistung von Erzeugnissen
Hat der Schuldner Erzeugnisse der Art zu leisten, wie sie auf dem überlassenen Grundstück gewonnen werden, so kann der Gläubiger nur Erzeugnisse verlangen, die der mittleren Art und Güte der auf dem Grundstück bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gewonnenen Erzeugnisse entsprechen.
  
§ 10 BaWüAGBGB Lastentragung
Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, die Lasten zu tragen, die auf Grundstücksteile entfallen, die der Schuldner ihm zur Benutzung überlassen hat.
  
§ 11 BaWüAGBGB Wohnung des Gläubigers
(1) Ist dem Gläubiger eine Wohnung zu gewähren, so hat der Schuldner sie ihm in einem Zustand zu übergeben, der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet ist, und sie in diesem Zustand zu erhalten.

(2) Der Gläubiger ist berechtigt, seine Familie und die Personen in die Wohnung aufzunehmen, die er zu seiner Betreuung und Pflege benötigt.

(3) Familienangehörige, die ohne eigenes Wohnrecht nach Absatz 2 von dem Gläubiger in die Wohnung aufgenommen waren, können nach dem Tode des Gläubigers noch drei Monate in der Wohnung verbleiben. 
  
§ 12 Wegfall der Wohnung
Wird die Wohnung ohne Verschulden einer Vertragspartei zerstört oder unbrauchbar, so hat sie der Schuldner so wiederherzustellen, wie es nach den Umständen der Billigkeit entspricht. Bis zur Wiederherstellung hat er dem Gläubiger eine angemessene andere Wohnung zu beschaffen.
 
 § 13 Folgen der Nichterfüllung
(1) Verletzt der Schuldner seine vertraglichen Verpflichtungen, so ist der Gläubiger nicht berechtigt, wegen Nichterfüllung, Verzugs oder positiver Vertragsverletzung vom Vertrag zurückzutreten oder nach § 527 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Herausgabe des Geschenks zu fordern.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Schuldner wegen einer Vertragsverletzung zu einer ihm obliegenden Leistung rechtskräftig verurteilt wurde und danach die Pflichten aus dem Vertrag erneut schuldhaft verletzt.
  
§ 14 BaWüAGBGB Ersatzrente 
(1) Der Gläubiger kann, sofern er die Wohnung auf dem Grundstück aus einem anderen als in §§15, 16 aufgeführten Grund aufgegeben hat, an Stelle der Wohnung und sonstiger ihm gebührender Leistungen eine monatlich im voraus fällige Geldrente verlangen.

(2) Die Höhe der Rente bestimmt sich
 1. nach dem geschätzten Wert der Vorteile, die der Schuldner dadurch erlangt, dass er von der Verpflichtung zur Überlassung der Wohnung und zu Dienstleistungen befreit wird,
 2. nach dem Erzeugerpreis für Erzeugnisse des Grundstücks, die nach dem Vertrag zu liefern sind,
 3. nach den ersparten Aufwendungen für andere Sachleistungen.
  
§ 15 BaWü AGBGB Störung des Zusammenlebens durch den Schuldner
(1) Ist ein dem Vertragszweck entsprechendes Zusammenleben der Parteien auf dem Grundstück infolge des Verhaltens des Schuldners oder einer zu seinem Hausstand oder Betrieb gehörigen Person so erschwert, dass dem Gläubiger das Wohnen auf dem Grundstück nicht mehr zugemutet werden kann, so hat der Schuldner dem Gläubiger, falls dieser die Wohnung aufgibt, den Aufwand zu ersetzen, der für den Umzug und eine angemessene andere Wohnung erforderlich ist. Statt der vereinbarten sonstigen Leistungen kann der Gläubiger eine laufende Entschädigung in Geld verlangen; dabei sind die Sachleistungen nach dem jeweiligen Marktpreis zu bewerten. Ferner hat der Schuldner den Schaden zu ersetzen, der dem Gläubiger dadurch entstanden ist, dass er die vereinbarten Dienstleistungen infolge seines Fortzuges nicht annehmen kann oder ihm die Annahme nicht zuzumuten ist.

(2) Für den Fall der Veräußerung des Grundstücks findet Absatz 1 auch auf den Erwerber entsprechende Anwendung, sofern das Recht des Gläubigers im Grundbuch eingetragen ist.
  
§ 16 Störung des Zusammenlebens durch den Gläubiger
(1) Ist ein dem Vertragszweck entsprechendes Zusammenleben der Parteien infolge des Verhaltens des Gläubigers oder einer zu seinem Hausstand gehörenden Person so erschwert, dass dem Schuldner nicht mehr zugemutet werden kann, dem Gläubiger das Wohnen auf dem Grundstück zu gestatten, so kann der Schuldner die Wohnung unter Einhaltung einer angemessenen Frist kündigen.

(2) Kündigt der Schuldner, so hat er dem Gläubiger eine monatlich im voraus fällige Geldrente nach § 14 Abs. 2 zu bezahlen.
  
§ 17 Ehegatten als Berechtigte
Sind Ehegatten Gläubiger und stirbt einer von ihnen, so bleiben das Wohnrecht und die damit zusammenhängenden Ansprüche unverändert. Die Verpflichtung des Schuldners zu Geld- und Sachleistungen, die den Ehegatten gemeinsam zustehen, verringert sich auf 70 vom Hundert.
  
BayAGBGB Dritter Abschnitt: Leibgedingsvertrag 
 Art. 7 BayAGBGB Anzuwendende Vorschriften -> § 6 BaWü
Steht mit der Überlassung eines Grundstücks ein Leibgedingvertrag(Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag) in Verbindung, so gelten für das sich aus dem Vertrag ergebende Schuldverhältnis, soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen sind, neben den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Leibrente die besonderen Vorschriften der Art. 8 bis 23
  
Art. 8 BayAGBGB: Ort der Leistung
Die dem Berechtigten zustehenden Leistungen sind auf dem überlassenen Grundstück zu bewirken. Ist dem Berechtigten auf dem Grundstück eine abgesonderte Wohnung zu gewähren, so ist die Leistung in der Wohnung zu erbringen.
 
 Art. 9 BayAGBGB Art der Leistung -> § 9 BaWü
Hat der Verpflichtete dem Berechtigten Erzeugnisse der Art zu liefern, wie sie auf dem Grundstücke gewonnen werden, so kann der Berechtigte nur Erzeugnisse verlangen, die der mittleren Art und Güte der auf dem Grundstück bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung gewonnenen Erzeugnisse entsprechen.
  
Art. 10 BayAGBGB Zeit der Leistung -> § 8 BaWü
Hat der Verpflichtete dem Berechtigten Erzeugnisse der landwirtschaftlichen Bodennutzung als Jahresvorrat zu liefern, so ist zu der Zeit zu liefern, zu der die Erzeugnisse nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft gewonnen und, soweit der Lieferung eine Bearbeitung voranzugehen hat, bearbeitet sind.
  
Art. 11 BayAGBGB Grundstückslasten -> § 10 BaWü
Darf der Berechtigte einen Teil des Grundstücks, insbesondere ein darauf befindliches Gebäude benutzen, so hat der Verpflichtete die auf diesen Teil des Grundstücks treffenden Lasten zu tragen.
  
Art. 12 BayAGBGB Wohnungsrecht -> §§ 11, 12 BaWü 
(1) Ist dem Berechtigten auf dem Grundstück eine abgesonderte Wohnung zu gewähren, so hat der Verpflichtete die Wohnung dem Berechtigten in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Dauer seiner Verpflichtung in diesem Zustand zu erhalten.

(2) Wird das Gebäude durch Zufall zerstört, so hat der Verpflichtete die Wohnung wiederherzustellen. Hat der Zufall eine so wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verpflichteten zur Folge, dass ihm die Wiederherstellung nicht zugemutet werden kann, so hat er dem Berechtigten Wohnung zu gewähren, wie es den Umständen nach der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt, wenn das Gebäude wiederherzustellen ist, für die zur Wiederherstellung erforderliche Zeit.

Der Verpflichtete hat auf Verlangen des Berechtigten das Gebäude gegen Brandschaden zu versichern.
  
Art. 13 BayAGBGB Aufnahme anderer Personen -> § 11 BaWü

(1) Ist dem Berechtigten eine abgesonderte Wohnung zu gewähren, so ist er befugt, seine Familie sowie die zur angemessenen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.

Hat der Verpflichtete dem Berechtigten die Mitbenutzung seiner Wohnung zu gestatten, so erstreckt sich die Befugnis des Berechtigten zur Aufnahme seiner Familie nicht auf die Personen, die durch eine erst nach Abschluss des Leibgedingsvertrags eingegangene Ehe oder durch eine nach diesem Zeitpunkt ausgesprochene Ehelicherklärung oder Annahme als Kind Familienangeh�rige geworden sind, und nicht auf Kinder, die aus dem Hausstand des Berechtigten ausgeschieden sind. 
  
Art. 14 BayAGBGB Verpflegung
Ist die Verpflegung des Berechtigten ohne nähere Bestimmung vereinbart, so hat der Verpflichtete dem Berechtigten den gesamten Lebensbedarf in angemessener und ortsüblicher Weise zu gewähren; die Kosten der ärztlichen Behandlung und der Heilmittel hat der Berechtigte zu tragen.
  
Art. 15 BayAGBGB Beerdigungskosten
Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der angemessenen Beerdigung zu tragen, soweit die Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.
 
 Art. 16 BayAGBGB Dingliche Sicherung -> § 7 BaWü
Der Berechtigte kann die Bestellung einer seinen Rechten aus dem Vertrag entsprechenden persönlichen Dienstbarkeit oder Reallast an dem Grundstück verlangen. Die Rechte sind mit dem Rang unmittelbar hinter den zur Zeit der Überlassung des Grundstücks bestehenden Belastungen zu bestellen.
  
Art. 17 BayAGBGB Leistungsstörungen
Erbringt der Verpflichtete eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, verletzt er seine Pflicht nach § 241 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder braucht er nach § 275 Abs. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zu leisten, so steht dem Berechtigten nicht das Recht zu, nach §§ 323 , 324 , 326 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von dem Vertrag zurückzutreten oder nach § 527 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Herausgabe des Grundstücks zu fordern.

Art. 18 BayAGBGB Geldrente
Muss der Berechtigte aus besonderen Gründen das Grundstück auf Dauer verlassen, so hat der Verpflichtete ihm für die Befreiung von der Pflicht zur Gewährung der Wohnung und zu Dienstleistungen eine Geldrente zu zahlen, die dem Wert der Befreiung nach billigem Ermessen entspricht. Für andere Leistungen, die für den Berechtigten wegen seiner Abwesenheitvon dem Grundstück ohne Interesse sind, hat der Verpflichtete den Wert zu vergüten, den sie für den Berechtigten auf dem Grundstück haben.
  
Art. 19 BayAGBGB Störung der Beziehungen durch den Berechtigten
Veranlasst der Berechtigte durch sein Verhalten eine solche Störung der persönlichen Beziehungen zu dem Verpflichteten, dass diesem nicht mehr zugemutet werden kann, ihm das Wohnen auf dem Grundstück zu gestatten, so kann der Verpflichtete ihm die Wohnung unter Gewährung einer angemessenen Räumungsfrist kündigen. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so gilt Art. 18 entsprechend.
  
Art. 20 BayAGBGB Störung der Beziehungen durch den Verpflichteten
Veranlasst der Verpflichtete durch sein Verhalten eine solche Störung der persönlichen Beziehungen zu dem Berechtigten, dass diesem nicht zugemutet werden kann, die Wohnung auf dem Grundstück zu behalten, so hat er dem Berechtigten, falls dieser die Wohnung auf dem Grundstück aufgibt, den für die Beschaffung einer anderen angemessenen Wohnung erforderlichen Aufwand zu ersetzen. Ferner hat er dem Berechtigten den Schaden zu ersetzen, der daraus entsteht, daß dieser andere ihm zustehende Leistungen nicht auf dem Grundstück in Empfang nehmen kann.

Art. 21 Veräußerung des Grundstücks
(1) Wird das Grundstück veräußert, so stehen dem Berechtigten die in Art. 20 bestimmten Rechte zu. Er verliert diese Rechte, wenn er das Grundstück nicht binnen eines Jahres räumt, nachdem er von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt. Sie stehen ihm nicht zu, wenn das Grundstück mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben des Verpflichteten veräußert wird.
 (2) Die nach den Art. 19 und 20 sich aus einer Störung der persönlichen Beziehungen zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten ergebenden Rechte treten im Fall der Veräußerung des Grundstücks ein, wenn die persönlichen Beziehungen zwischen dem Berechtigten und dem Erwerber von dem einen oder dem anderen in der dort angegebenen Weise gestört werden.

Art. 22 BayAGBGB Mehrere Berechtigte
(1) Ist ein Leibgeding für Ehegatten vereinbart, so kann, wenn der eine Ehegatte stirbt, der andere Ehegatte das volle Leibgeding mit Ausnahme der Leistungen verlangen, die unmittelbar für den besonderen Bedarf des verstorbenen Ehegatten bestimmt waren.
 (2) In anderen Fällen eines für mehrere Berechtigte vereinbarten Leibgedings wird der Verpflichtete durch den Tod eines der Berechtigten zu dem Kopfteil des Verstorbenen von seiner Verpflichtung frei, soweit die geschuldeten Leistungen zum Zweck des Gebrauchs oder Verbrauchs unter den Berechtigten geteilt werden mußten.

Art. 23 BayAGBGB Ersatz von Verwendungen
Bei der Beendigung des Rechtsverhältnisses hat der Verpflichtete, wenn er dem Berechtigten die Benutzung eines Teils des Grundstücks zu gewähren hatte, die Kosten, die der Berechtigte auf die noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor dem Ende des Nutzungsjahres zu trennenden Früchte verwendet hat, zu ersetzen, soweit sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert dieser Früchte nicht übersteigen. Hatte der Verpflichtete den Teil des Grundstücks für den Berechtigten zu bestellen, so bleiben die von ihm geleisteten Bestellungsarbeiten außer Ansatz.

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