ALG II, Hartz IV: Pflichtteilsanspruch kann verwertbares Vermögen sein

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ALG II, Hartz IV: Pflichtteilsanspruch kann verwertbares Vermögen sein. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen. 

ALG II, Hartz IV: Pflichtteilsanspruch kann verwertbares Vermögen sein

Haben sich durch ein Berliner Testament die Eltern gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder zu Schlusserben nach dem Letztverstorbenen eingesetzt, entsteht für die ausgeschlossenen Abkömmlinge nach dem erstverstorbenen Elternteil ein Pflichtteilsanspruch. Dieser Pflichtteilsanspruch gehört grundsätzlich zum verwertbaren Vermögen (BSG, Urteil v. 6.5.2010 – B 14 AS 2/09 R).

Sachverhalt:

Der Kläger beantragte ALG II. Die Beklagte lehnte die Gewährung von Leistungen ab, weil der Kläger infolge der Hausvererbung vom Vater auf die Mutter einen Pflichtteilsanspruch habe. Dieser Anspruch stelle einen Vermögenswert dar und sei zur Sicherstellung des Lebensunterhalts einzusetzen.

Hintergrund:

Nach § 12 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind allerdings Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II).

Hierzu führte das Gericht weiter aus:

Zum Vermögen des Klägers zählt der Pflichtteilsanspruch aus § 2303 Abs. 1 BGB. Durch das gemeinschaftliche Testament der Eltern (sog „Berliner Testament”) haben sich die Ehegatten hier gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder zu Schlusserben nach dem Letztverstorbenen bestimmt. Die Folge davon ist der Ausschluss der Abkömmlinge von der Erbfolge nach dem Erstverstorbenen und seine Pflichtteilsberechtigung. Der Pflichtteilsanspruch selbst ist nach § 2317 Abs. 1 BGB bereits mit dem Erbfall als Vollrecht begründet. Als Verwertungsmöglichkeiten kommen hier die Geltendmachung der Forderung gegenüber der Mutter als Erbin (§ 2303 Abs. 1 BGB), Abtretung und Verkauf oder die Verpfändung der Forderung in Betracht. Darüber hinaus enthält der Begriff der Verwertbarkeit aber auch eine tatsächliche Komponente. Die Verwertung muss für den Betroffenen einen Ertrag bringen, durch den er, wenn auch nur kurzzeitig, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Tatsächlich nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder weil sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind.

Anmerkung:

Das Gericht hat die Sache an das LSG zurückverwiesen. Anhand der Feststellungen des LSG könne nicht entschieden werden, ob der Vermögensgegenstand „Pflichtteilsanspruch“ verwertbar sei. Das LSG werde daher noch zu ermitteln haben, ob und ggf. welche Verwertungsmöglichkeit tatsächlich bestanden haben. Dazu gehöre die Feststellung, ob eine Verwertung perspektivisch innerhalb von 6 Monaten ab Antragstellung hätte realisiert werden können. Dass der Kläger den Pflichtteilsanspruch wegen Rücksichtnahme gegenüber der Mutter nicht geltend machen wolle, führe dabei nicht zu seiner Unverwertbarkeit. Dies könne nur im Rahmen der Prüfung der besonderen Härte i.S. des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II eine Rolle spielen.

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