Amtsverweigerung des Notars: Wenn der Notar bockt. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
Amtsverweigerung des Notars: Wenn der Notar bockt
Frage:
Ich bin Alleinerbin. Es gibt einen Pflichtteilsberechtigten. Er verlangt Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnis nach § 2314 BGB. Ich habe dem Notar Auskunft erteilt. Der Pflichtteilsberechtigte vermutet aber, dass ich Sachen des Erblassers aus dessen Wohnung in meine Wohnung verbracht hätte. Der Notar wollte daher auch meine Wohnung besichtigen, weil die Wohnung des Erblassers zwischenzeitlich von mir aufgelöst wurde und nur noch ein PKW und eine Kreissäge vorhanden sind. Ich sehe es nicht ein, den Notar in meine Wohnung zulassen. Jetzt verweigert der Notar die Aufnahme des Nachlassverzeichnisses, das ich aber vorlegen muss. Darf er das?
Antwort:
Der Notar hat sich zu Unrecht geweigert, seine Amtstätigkeit durchzuführen, § 15 Abs. 1 BNotO.
§ 15 BNotO (Amtsverweigerung)
(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.
(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(3) In Abweichung von Absatz 1 und 2 darf der Notar seine Amtstätigkeit in den Fällen der §§ 39a, 42 Abs. 4 des Beurkundungsgesetzes verweigern, soweit er nicht über die notwendigen technischen Einrichtungen verfügt. Der Notar muss jedoch spätestens ab dem 1. April 2006 über zumindest eine Einrichtung verfügen, die Verfahren nach Satz 1 ermöglicht.
Zwar ist richtig, dass sich der Notar bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses nicht mit bloßen Erklärungen des Auskunftspflichtigen begnügen darf. Er ist vielmehr verpflichtet, den Nachlassbestand selbst und eigenständig, wenn auch zunächst ausgehend von den Angaben des Auskunftspflichtigen, zu ermitteln. Hierzu zählt auch die Begehung der Wohnung des Erblassers. Ist eine solche nicht mehr vorhanden, kann der Notar allerdings nicht gegen den Willen des Erben dessen Wohnung betreten, weil er dort Nachlassgegenstände vermutet. Dem steht die grundgesetzlich geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG entgegen. Hieraus folgt aber nicht, dass der Notar dann die Aufnahme des Nachlassverzeichnisses generell verweigern darf. Vielmehr muss der Notar das Verzeichnis auch ohne die Angaben des Erben errichten, kann dann aber auf dessen unterbliebene Mitwirkung hinweisen.