Nachlassverzeichnis: Informationen für den Pflichtteilsberechtigten, erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht

Nachlasssverzeichnis: Informationen für den Pflichtteilsberechtigten

Ist ein Pflichtteilsberechtigter (z.B. Kind, Ehegatte) vom Erblasser enterbt worden, steht ihm ein Pflichtteilsanspruch zu. Damit er diesen geltend machen kann, hat er gegen den Erben ein Anspruch auf Auskunft über den tatsächlichen Bestand des Nachlasses im Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Daneben hat er auch einen Auskunftsanspruch bezüglich der vom Erblasser vor seinem Ableben gemachten Schenkungen. Meistens sind nur die Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Tod von Interesse, es kann aber auch sein, dass länger zurückliegende Schenkungen ein Rolle spielen, zum Beispiel wenn sich der Erblasser als Schenker eines Hauses den Nießbrauch am Haus vorbehalten hat.

Ehegattenschenkungen sind gefährlich

Gleiches gilt für Schenkungen an den Ehegatten. Solche Ehegattenschenkungen spielen im Recht der Pflichtteilsergänzung immer eine Rolle, egal wie weit sie zurückliegen. Hier werden viele Fehler im Rahmen falscher Pflichtteilsvermeidungsstrategien gemacht. Um, die Kinder aus erster Ehe um den Pflichtteil zu bringen, überträgt deren Elternteil z.B. oft das Haus auf den neuen Ehepartner. Damit erreicht er aber genau das Gegenteil des Gewollten. Er sichert den Kindern aus erster Ehe den Pflichtteil, da diese Ehegattenschenkung nicht der jährlichen Abschmelzung von 10 Prozent unterliegt. Sie zementiert im Gegenteil den Pflichtteil auf alle Zeiten für die erstehelichen oder nichtehelichen Kinder. 

Notarielles Nachlassverzeichnis

Grundsätzlich hat der Erbe diese Auskünfte im Rahmen eines Bestandsverzeichnisses zu erteilen, das auf Verlangen des Enterbten von einem Notar zu erstellen ist. Dann hat der Pflichtteilsberechtigte das Recht bei der Aufnahme durch den Notar mit einem Bevollmächtigten dabei zu sein. Nicht wenige Notar empfinden die arbeitsaufwändige Erstellung eines Nachlassverzeichnisses als lästig. Sie sind aber in ihrer Amtsfunktion dazu verpflichtet. Sie müssen den Nachlass und die Schenkungen eigenständig ermitteln. Hier wird oft Vieles falsch gemacht und solche notariellen Nachlassverzeichnisse sind dann nicht erfüllungstauglich und müssen nachgebessert werden. 

 

 

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