Anwaltsabzocke: Einen vertreten und für zwei kassieren bei Erbengemeinschaft geht nicht
Wenn eine Erbengemeinschaft eine Forderung gegen einen anderen hat, dann kann diese Forderung von jedem Miterben alleine für die Erbengemeinschaft geltend gemacht werden. Hatte zum Beispiel die Verstorbene Großmutter eine Darlehensforderung gegen einen Enkel, dann kann jede der beiden Töchter, die geerbt haben, alleine die Forderung gegen den Enkel geltende machen. Die Forderung muss allerdings für die Erbengemeinschaft geltend gemacht werden.
§ 2039 BGB Nachlassforderungen
Bürgerliches Gesetzbuch
Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.
Die Tante machte nun die Forderung gegen den Enkel gerichtlich geltend. Der Anwalt, der sie vertrat, verlangte dann vom Enkel nicht nur die Gebühren für die Vertretung der Tante, sondern auch für die Vertretung der Mutter. Wer zwei Personen bei einer Erbengemeinschaft vertritt bekommt nicht automatisch die doppelte Gebühr, aber eine sogenannte Erhöhungsgebühr. Diese Erhöhungsgebühr bei Vertretung einer Erbengemeinschaft darf der Anwalt aber nur verlangen, wenn der Miterbe auch für den zweiten Miterben die Forderung einklagt.
In unserem Fall war der Anwalt aber nicht als Vertreter der gesamten Miterben, sondern nur als Vertreter der Tante aufgetreten, die in gesetzlicher Prozessstandschaft aus § 2039 BGB geklagt hatte.
Der Anwalt kann keinen Erhöhungszuschlag verlangen. Die Erhöhungsgebühr fällt nur an wenn alle Miterben den Anwalt mit ihrer Vertretung beauftragt haben. Das ist bei einer Prozessstandschaft nach § 2039 BGB aber gerade nicht der Fall.