Was bedeutet „die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthand“?

Gesamthand
Gesamthand

Was bedeutet die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthand? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby

Was bedeutet eigentlich, dass die Erbengemeinschaft eine Gesamthand ist?

  • Die Gesamthandsgemeinschaft ist zunächst kein Rechtssubjekt, sondern ein bloßes Rechtsverhältnis.
  • Das Gesamthandsvermögen ist Vermögen der einzelnen Gesellschafter und nicht der Erbengemeinschaft, die kein selbstständiges Vermögen hat.
  • Für die Schulden der Erbengemeinschaft haften die Miterben grundsätzlich persönlich und unbeschränkt, allerdings beschränkbar auf den Nachlass.
  • Die Erbengemeinschaft ist nicht parteifähig, kann also in einem Gerichtsprozess nicht selber Kläger oder Beklagter sein. Das können immer nur die einzelnen Miterben.
  • Grundsätzlich kann der einzelne Gesamthänder über seinen Anteil an dem Gesamthandsvermögen und den einzelnen dazugehörigen Gegenständen nicht verfügen. Beim Erbteil der Erbengemeinschaft ist dies vom Gesetz aber erlaubt.
  • Über das Gesamthandsvermögen können die Gesamthänder nur gemeinsam (zur gesamten Hand = coniuncta manu) verfügen.
  • Am Gesamthandsvermögen haben die Miterben ein umfassendes Nutzungsrecht, das nur durch die Nutzungsrechte der anderen Miterben eingeschränkt ist.
  • Die Erbengemeinschaft wird durch sämtliche Miterben gemeinsam vertreten.
  • Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich einstimmig, doch ist bei der ordnungsmäßigen Verwaltung ein Mehrheitsbeschluss möglich.
  • Während die Gesamthandsgemeinschaft normalerweise durch Tod eines Gesamthänders erlischt ist dies bei der Erbengemeinschaft nicht so. Beim Tod eines Miterben wird sein Erbteil  weitervererbt.
  • Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung (= Auflösung und Abwicklung) der Erbengemeinschaft verlangen.

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren