Was bedeutet die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthand? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
Was bedeutet eigentlich, dass die Erbengemeinschaft eine Gesamthand ist?
- Die Gesamthandsgemeinschaft ist zunächst kein Rechtssubjekt, sondern ein bloßes Rechtsverhältnis.
- Das Gesamthandsvermögen ist Vermögen der einzelnen Gesellschafter und nicht der Erbengemeinschaft, die kein selbstständiges Vermögen hat.
- Für die Schulden der Erbengemeinschaft haften die Miterben grundsätzlich persönlich und unbeschränkt, allerdings beschränkbar auf den Nachlass.
- Die Erbengemeinschaft ist nicht parteifähig, kann also in einem Gerichtsprozess nicht selber Kläger oder Beklagter sein. Das können immer nur die einzelnen Miterben.
- Grundsätzlich kann der einzelne Gesamthänder über seinen Anteil an dem Gesamthandsvermögen und den einzelnen dazugehörigen Gegenständen nicht verfügen. Beim Erbteil der Erbengemeinschaft ist dies vom Gesetz aber erlaubt.
- Über das Gesamthandsvermögen können die Gesamthänder nur gemeinsam (zur gesamten Hand = coniuncta manu) verfügen.
- Am Gesamthandsvermögen haben die Miterben ein umfassendes Nutzungsrecht, das nur durch die Nutzungsrechte der anderen Miterben eingeschränkt ist.
- Die Erbengemeinschaft wird durch sämtliche Miterben gemeinsam vertreten.
- Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich einstimmig, doch ist bei der ordnungsmäßigen Verwaltung ein Mehrheitsbeschluss möglich.
- Während die Gesamthandsgemeinschaft normalerweise durch Tod eines Gesamthänders erlischt ist dies bei der Erbengemeinschaft nicht so. Beim Tod eines Miterben wird sein Erbteil weitervererbt.
- Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung (= Auflösung und Abwicklung) der Erbengemeinschaft verlangen.