Gefahren beim Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments.
Gefahren beim Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments oder Rücktritt vom Erbvertrag
Es gibt nichts, was es nicht gibt
Wenn man ein gemeinschaftliches Testament zu Lebzeiten des Ehegatten widerrufen will, muss der Widerruf durch eine notariell beurkundete Widerrufserklärung ausgeübt werden. Sie muss dem anderen Ehegatten zugestellt werden.
Hatten die Ehegatten einen Erbvertrag geschlossen und sich den Rücktritt darin vorbehalten, gilt für die Rücktrittserklärung dasselbe. Sie muss vom Notar beurkundet werden und dann dem anderen Ehegatten als Ausfertigung (sie ersetzt das Original, das immer beim Notar bleibt) zugehen.
Gerichtsvollzieher stellt zu
Weil die Sache so heikel ist, bedient man sich in der Praxis für die Zustellung an den Ehegatten, gegenüber dem das Testament widerrufen oder vom Erbvertrag zurückgetreten wird, des Gerichtsvollziehers. Dann hat man auch einen Nachweis für den Zugang der so wichtigen Erklärung.
Widerruf beim Testament
Der Zugang ist deshalb so wichtig, weil man nur so die Bindung an das Ehegattentestament oder den Ehegatten-Erbvertrag beseitigen kann. Nur dann kann man wirksam ein neues Testament errichten, z.B. zugunsten des Lebensgefährten, mit dem man an Stelle des Ehegatten zusammenlebt. Das ist vor allem dann wichtig, wenn man sich nicht scheiden lassen möchte, z.B. weil man den Ehegatten an der eigenen Rente später teilhaben lassen möchte.
Rücktritt beim Erbvertrag
Es kann aber auch sein, dass man mit dem früheren nichtehelichen Lebensgefährten einen Erbvertrag geschlossen hat, um sich gegenseitig abzusichern. Später hat man sich von ihm getrennt, und will jetzt den im Erbvertrag vorbehaltenen Rücktritt ausüben.
Fatale Fehler
Bei der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher können aber Fehler passieren. So kommt es immer wieder vor, dass der Notar durch den Gerichtsvollzieher nicht die Ausfertigung der Rücktrittserklärung (quasi das Original) zustellen lässt, sondern nur eine beglaubigte Abschrift. Dann ist der Rücktritt nicht wirksam erfolgt. Der Erbvertrag gilt weiter. Ein neues Testament ist unwirksam. Dies wird dann zum Entsetzen der Beteiligten erst festgestellt, wenn der Erblasser bereits tot ist. Bemerkt werden solche Fehler gerne vom Grundbuchamt, wenn sich die zweite Lebensgefährtin oder Ehefrau, das Haus des Erblassers auf sich umschreiben lassen will.
Auch Gerichtsvollzieher machen Fehler. So ist es schon vorgekommen, dass der Gerichtsvollzieher zwar vom Notar die Ausfertigung bekam, aber eigenmächtig eine Kopie der Widerrufserklärung fertigte und die Kopie zustellte. Auch hier fehlt es an einer Zustellung der Ausfertigung, die das Original (das immer in der Notarsakte bleibt) im Rechtsverkehr ersetzt. Wird der Zustellungsnachweis des Gerichtsvollziehers nicht exakt geprüft, bleibt der Fehler unbemerkt.
Fatale Folgen
Die Folgen sind gravierend. Nicht die neue Lebensgefährtin erbt das Haus des Erblassers, sondern die alte Lebensgefährtin.
Notar haftet
Solche Fehler führen zur Amtshaftung des Notars. Er muss den entstandenen Schaden ersetzen. Das bringt aber langwierige Prozesse mit sich.
Tipp
Es ist also immer genau darauf zu achten, dass wirklich die Ausfertigung vom Gerichtsvollzieher zugestellt wurde und nicht bloß eine beglaubigte Abschrift oder eine Kopie. Nach dem Tod des Widerrufenden ist eine erneute Zustellung des Widerrufs grds. ausgeschlossen.