Auch deutsche Eheleute können deutsch-französischen Wahlgüterstand vereinbaren. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Auch deutsche Eheleute können deutsch-französischen Wahlgüterstand vereinbaren
Das Abkommen vom 04.02.2010 zwischen Deutschland und Frankreich über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft ist am 01.05.2013 in Kraft getreten.
Der deutsch-französische Wahlgüterstand
beschreitet einen neuen Weg bei der Angleichung des Familienrechts.
Der deutsch-französische Wahlgüterstand steht nicht nur deutsch-französischen Ehegatten in Frankreich oder in Deutschland offen, sondern auch zwei deutschen Ehegatten, die in Deutschland leben!
Entscheiden sich Eheleute für den deutsch-französischen Wahlgüterstand bleiben ihre Vermögen – wie bei der deutschen Zugewinngemeinschaft – während der Ehe rechtlich getrennt. Erst bei Beendigung des Güterstands wird der erwirtschaftete Zugewinn zwischen ihnen ausgeglichen. Trotz der inhaltlichen Nähe zur deutschen Zugewinngemeinschaft gibt es beim Wahlgüterstand aber eine Reihe französisch geprägter Besonderheiten. So werden etwa Schmerzensgeld und zufällige Wertsteigerungen von Immobilien, z.B. durch Erklärung zu Bauland, anders als nach deutschem Recht nicht im Zugewinnausgleich berücksichtigt.
Gut zu wissen
Der konkrete Ausgleich des erwirtschafteten Zugewinns ist im Pflichtteilsrecht von besonderer Bedeutung, sodass die Vereinbarung dieses Güterstands in geeigneten Fällen, insbesondere bei drohender Pflichtteilsproblematik und hohem Zugewinn, angezeigt ist.