Trotz „Verzicht“ auf Erbschaft fällt Erbschaftsteuer für gesetzliche Erben an. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Trotz „Verzicht“ kann Erbschaftsteuer für gesetzliche Erben anfallen
Das FG Sachsen-Anhalt hat klargestellt:
1. Sollte nach dem Willen der Erblasserin die Stieftochter alleinige Erbin sein, wurde aber ein Testament nicht verfasst, weil die Erblasserin irrtümlich ihre Stieftochter für ihre gesetzliche Erbin hielt, so liegt auch dann für einen gesetzlichen Erben ein erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb vor, wenn er freiwillig seinen Erbanteil in voller Höhe der Stieftochter der Erblasserin zukommen lässt. Eine Erklärung, mit der mehrere der gesetzlichen Erben nach Erteilung eines auf sie ausgestellten Erbscheins zugunsten der Stieftochter auf ihren Erbteil „verzichten“, weil „die Erblasserin allein ihre Stieftochter … als Erbe bedacht wissen wollte, jedoch zur Ausführung eines rechtsgültigen Testaments infolge des Todeseintritts nicht mehr gekommen ist“, kann nicht als formunwirksame, letztwillige Verfügung der Erblasserin umgedeutet werden.
2. Abschließend schlägt das Gericht vor, durch einen Erlass „das über alle Maßen anständige Verhalten“ der Klägerin – für das es keine rechtliche Verpflichtung gab – zu honorieren.
Für Experten:
FG Sachsen-Anhalt v. 14.01.2009 – 2 K 269/07 –