Tochter heiratet Muslim. Kann ich sie enterben?

Ich will nicht, dass meine Tochter einen Muslim heiratet. Kann ich sie für diesen Fall im Testament enterben? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Tochter heiratet Muslim. Kann ich sie deswegen im Testament enterben?

Hier muss sorgfältig unterschieden werden. Ist Ihre Tochter bereits mit einem Mann anderen Glaubens oder anderer Konfession verheiratet und wollen sie sie deshalb enterben, können Sie dies tun. Ihre Tochter ist dann durch das Pflichtteilsrecht geschützt. Die Testierfreiheit gibt eben auch das Recht, zu diskriminieren.

Allerdings kann eine solche Anordnung im Testament sittenwidrig und damit nichtig sein, wenn sie damit auf den Willen ihrer Tochter Einfluss nehmen bzw. Druck ausüben, dass ihre Tochter einen Mann anderen Glaubens nicht heiratet bzw. eine solche bereits bestehende Ehe wieder aufgelöst. Entscheidend ist also, ob die testamentarischer Anordnung geeignet ist, die Eheschließungsfreiheit ihrer Tochter mittelbar zu beeinflussen.

Beispiel:

Sie haben ihre Ehefrau als Vorerbin eingesetzt und ihrer Tochter als Nacherbin. Letzteres aber nur für den Fall, dass sie im Zeitpunkt des Nacherbfalls nicht mit einem Mann anderen Glaubens verheiratet ist. Hier wird die Tochter direkt vor die Alternative gestellt, eine solche Ehe nicht zu schließen oder ihre Position als Nacherbe zu verlieren. Selbst wenn Ihre Tochter bereits einen Mann anderen Glaubens geheiratet hätte, liegt hier ein unzulässige Eingriff in die Eheschließungsfreiheit ihrer Tochter vor. Dies deshalb, weil ihre Tochter nur dan zur Nacherbin berufen wird, wenn sie zumindest im Zeitpunkt des Todes Ihrer Ehefrau nicht mehr mit einem Mann anderen Glaubens verheiratet ist. Auf ihre Tochter wird damit auch nach Eingehung der Ehe mit einem muslimischen Mann dahingehend Druck ausgeübt, diese Ehe wieder zu lösen. Da die Ehe durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt ist, läge in Ihrer Testamentsanordnung ein Eingriff auf die Entschließungsfreiheit ihrer Tochter vor. Dies sieht das BVerfG als sittenwidrig an. Diese Anordnung wäre unwirksam

 

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