Ausschließung von Gläubigern im Aufgebotsverfahren. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen
Ausschließung von Gläubigern im Aufgebotsverfahren
Jeder Erbe kann beim Amtsgericht ein Aufgebotsverfahren auf Ausschluss der Nachlassgläubiger beantragen. Das ist sinnvoll, weil der Erbe ja nicht sicher weiß, bei wem der Erblasser alles Schulden hatte. Er gibt dazu beim Amtsgericht die ihm bekannten Gläubiger und die ihm bekannten Schulden an. Alle anderen Gläubiger werden aufgefordert binnen eines halben Jahres ihre Forderungen anzumelden. Tun Sie das nicht, werden sie durch Beschluss des Amtsgerichts „ausgeschlossen“.
Der Erbe kann dann die Befriedigung dieser ausgeschlossenen Nachlassgläubiger insoweit verweigern, als der Nachlass durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft wird. Die Forderungen der nicht ausgeschlossenen Gläubiger sind also zu erfüllen. Die ausgeschlossenen Gläubiger können dann nur noch das erhalten, was jetzt noch vom Nachlass übrig ist.
Der Erbe hat jedoch den ausgeschlossenen Gläubiger vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zu befriedigen, es sei denn, dass der Gläubiger seine Forderung erst nach der Berichtigung dieser Verbindlichkeiten geltend macht.
Einen Überschuss hat der Erbe zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden. Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines ausgeschlossenen Gläubigers wirkt den anderen Gläubigern gegenüber wie die Befriedigung.
§ 1973 BGB Ausschluss von Nachlassgläubigern
(1) Der Erbe kann die Befriedigung eines im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft wird. Der Erbe hat jedoch den ausgeschlossenen Gläubiger vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zu befriedigen, es sei denn, dass der Gläubiger seine Forderung erst nach der Berichtigung dieser Verbindlichkeiten geltend macht.
(2) Einen Überschuss hat der Erbe zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden. 3Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines ausgeschlossenen Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.