Erbteil

Ausgleichung bei Erbeinsetzung, die nur einen Teil des Nachlasses erschöpft. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Ausgleichung bei Erbeinsetzung, die nur einen Teil des Nachlasses erschöpft

Es gibt oft Zuwendungen der Eltern an die Kinder, die später bei der Erbteilung auszugleichen sind. Meistens ist das der Fall, wenn der Elternteil, von dem die lebzeitige Zuwendung stammt, dies bei der Schenkung oder Vorweggenommenen Erbfolge angeordnet hat. Die Ausgleichung der Schenkung findet unter den Kindern statt wenn diese auf die gleiche Erbquote im Testament eingesetzt sind oder gesetzliche Erben – also ohne Testament – werden.

Wie ist das aber, wenn nur ein Kind mit nur einem Teil der Erbschaft bedacht wird?

Bei den Kindern, die auf die gleiche Erbquote gesetzt sind oder gesetzliche Erben werden, findet eine Ausgleichung (nur) für die Zuwendungen statt, die diese Kinder erhalten haben.

Beispiel:

Der Vater V verstirbt und hinterlässt die Witwe W und die drei Kinder K1, K2 und K3. Er hat dem K1 einen ausgleichungspflichtigen Vorempfang von 60 zukommen lassen und K2 einen ebensolchen von 50. In seinem Testament hat V lediglich bestimmt, dass K1 zu 1/2 Anteil Erbe sein soll. Weitere Verfügungen hat er nicht getroffen. Wie ist zu teilen, wenn der Nachlass 600 beträgt?

Lösung:
  • K1 erhält als testamentarischer Erbe 600 x ½ = 300, sodass noch 300 für die anderen verbleiben. K1 hat nichts auszugleichen, da er durch die Erbeinsetzung bevorzugt wird. Die Pflichtteile der anderen werden nicht berührt.
  • Von den verbleibenden 300 geht bei gesetzlichem Ehegüterstand die Hälfte, also 150 an die Witwe W.
  • Unter den beiden verbleibenden Kindern K2 und K3 findet die Ausgleichung wegen der 50, die 2 erhalten hat statt.
  • Die verbleibenden 150 ergeben mit dem Vorempfang 50 für K2 einen Ausgleichungsnachlass von 200. Hiervon steht jedem der Kinder K2 und K3 die Hälfte, also 100, zu.
  • K2 hat aber bereits 50 erhalten, so dass er nur noch 50 bekommt.
  • K3 erhält die verbleibenden 100.

Probe: K1 130 + W 150 + K2 50 + K3 100 = 600

Die Pflichtteilsrechte sind nicht tangiert:

  • Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
  • W scheidet mit 300 aus der Ausgleichung aus. Ihr Pflichtteil betrüge 150. Diesen hat sie nach dem Testament erhalten.
  • Die 300 werden unter den Kindern um die Vorempfänge von 110 aufgestockt auf 410. Hiervon stünden jedem 136,6 zu.
  • K1 erhält 136,6 minus 60 = 76,6 als gesetzlichen Erbteil, der Pflichtteil ist die Hälfte, also 38,3. Er bekommt aber nach dem Testament 300, also mehr als seinen Pflichtteil
  • K2 erhält 136,6 minus 50 =86,6 als gesetzlichen Erbteil. Der Pflichtteil ist die hälfte, also 43,3. Er erhält nach dem Testament aber 50, also mehr als den Pflichtteil.
  • K3 erhält 136,6 als gesetzlichen Erbteil, so dass der Pflichtteil 68,3 beträgt. Er erhält aber nach dem Testament mehr, nämlich 100.

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren