Grundbuch

Grundbuchberichtigung nach Erbfall in den ersten zwei Jahren kostenfrei. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Die Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall ist in den ersten zwei Jahren kostenlos. Danach kostet sie z.B. 935 Euro bei einem Wert der Immobilie von 500.000 Euro

Frage

Mein Vater ist tot und das Grundbuch ist jetzt falsch, weil ich Erbe meines Vaters bin. Mein Vater steht im Grundbuch und richtigerweise müsste doch ich drin stehen. Wie wird das berichtigt?

Antwort

Es hat eine Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfolge zu erfolgen. Hierzu wird grundsätzlich ein Erbschein benötigt, den sie vom Nachlassgericht erhalten. Dem Grundbuchamt muss dann eine Ausfertigung des Erbscheins vorgelegt werden (ein bloß beglaubigte Abschrift genügt nicht). Erforderlich ist schließlich der Antrag auf Grundbuchberichtigung.

Liegt ein notarielles Testament oder Erbvertrag vor, kann die Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt ohne Erbschein nachgewiesen werden

  • indem eine beglaubigte Kopie der Verfügung von Todes wegen und des Eröffnungsprotokolls dem Grundbuchamt vorgelegt wird
  • wenn die Erbfolge in der Verfügung von Todes wegen zweifelsfrei bestimmt ist.
Gut zu wissen

Die Eintragung der Erben im Grundbuch ist in den ersten zwei Jahren nach dem Erbfall (nicht: der Testamentseröffnung) kostenlos. Wer als Erbe innerhalb von 2 Jahren nach dem Tode des Erblassers einen Antrag an das Grundbuchamt stellt und sich als neuen Eigentümer eintragen lässt, muss hierfür keine Gebühren bezahlen. Diese Kostenbefreiung gewährt  Nr. 14110 Ziff. 2 Abs. 1 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren nach dem Erbfall beim Grundbuchamt eingereicht wird.  Eine Grundbuchberichtigung ist sinnvoll, da spätestens bei Verkauf eines Grundstücks oder auch bei Eintragung einer Grundschuld das Grundbuch den aktuellen Eigentümer aufweisen muss. 

Nach Ablauf von 2 Jahren betragen die Gebühren für eine Grundbuchberichtigung bei einem Grundstückswert von 100.000 € etwa 200 € und bei einem Grundstückswert von 250.000 € rund 450 €.

Abschnitt 1. Grundbuchsachen

Unterabschnitt 1. Eigentum

14110
Eintragung
  • 1.eines Eigentümers oder von Miteigentümern oder

  • 2.von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Wege der Grundbuchberichtigung ……………

Gebühr 1,0
 

(1) Die Gebühr wird nicht für die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers oder von Erben des Gesellschafters bürgerlichen Rechts erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Dies gilt auch, wenn die Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden.

Wie aus Nr. 14110 ersichtlich ist für die Berichtigung des Grundbuches ist eine 1,0 Gebühr nach dem Verkehrswert des Grundbesitzes – ohne Abzug der auf dem Grundbesitz lastenden Verbindlichkeiten – zu entrichten, wen die Grundbuchberichtigung nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall beantragt wird. Die Kosten einer Grunbuchberichtigung entnehmen Sie nachfolgend bitte der Tabelle B in rot. 

Geschäfts-
wert
bis … €
Gebühr
Tabelle A
… €
Gebühr
Tabelle B
… €
  Geschäfts-
wert
bis … €
Gebühr
Tabelle A
… €
Gebühr
Tabelle B
… €
  Geschäfts-
wert
bis … €
Gebühr
Tabelle A
… €
Gebühr
Tabelle B
… €
500 38,00 15,00   200 000 1 921,00 435,00   1 550 000 8 059,00 2 615,00
1 000 58,00 19,00   230 000 2 119,00 485,00   1 600 000 8 257,00 2 695,00
1 500 78,00 23,00   260 000 2 317,00 535,00   1 650 000 8 455,00 2 775,00
2 000 98,00 27,00   290 000 2 515,00 585,00   1 700 000 8 653,00 2 855,00
3 000 119,00 33,00   320 000 2 713,00 635,00   1 750 000 8 851,00 2 935,00
4 000 140,00 39,00   350 000 2 911,00 685,00   1 800 000 9 049,00 3 015,00
5 000 161,00 45,00   380 000 3 109,00 735,00   1 850 000 9 247,00 3 095,00
6 000 182,00 51,00   410 000 3 307,00 785,00   1 900 000 9 445,00 3 175,00
7 000 203,00 57,00   440 000 3 505,00 835,00   1 950 000 9 643,00 3 255,00
8 000 224,00 63,00   470 000 3 703,00 885,00   2 000 000 9 841,00 3 335,00
9 000 245,00 69,00   500 000 3 901,00 935,00   2 050 000 10 039,00 3 415,00
10 000 266,00 75,00   550 000 4 099,00 1 015,00   2 100 000 10 237,00 3 495,00
13 000 295,00 83,00   600 000 4 297,00 1 095,00   2 150 000 10 435,00 3 575,00
16 000 324,00 91,00   650 000 4 495,00 1 175,00   2 200 000 10 633,00 3 655,00
19 000 353,00 99,00   700 000 4 693,00 1 255,00   2 250 000 10 831,00 3 735,00
22 000 382,00 107,00   750 000 4 891,00 1 335,00   2 300 000 11 029,00 3 815,00
25 000 411,00 115,00   800 000 5 089,00 1 415,00   2 350 000 11 227,00 3 895,00
30 000 449,00 125,00   850 000 5 287,00 1 495,00   2 400 000 11 425,00 3 975,00
35 000 487,00 135,00   900 000 5 485,00 1 575,00   2 450 000 11 623,00 4 055,00
40 000 525,00 145,00   950 000 5 683,00 1 655,00   2 500 000 11 821,00 4 135,00
45 000 563,00 155,00   1 000 000 5 881,00 1 735,00   2 550 000 12 019,00 4 215,00
50 000 601,00 165,00   1 050 000 6 079,00 1 815,00   2 600 000 12 217,00 4 295,00
65 000 733,00 192,00   1 100 000 6 277,00 1 895,00   2 650 000 12 415,00 4 375,00
80 000 865,00 219,00   1 150 000 6 475,00 1 975,00   2 700 000 12 613,00 4 455,00
95 000 997,00 246,00   1 200 000 6 673,00 2 055,00   2 750 000 12 811,00 4 535,00
110 000 1 129,00 273,00   1 250 000 6 871,00 2 135,00   2 800 000 13 009,00 4 615,00
125 000 1 261,00 300,00   1 300 000 7 069,00 2 215,00   2 850 000 13 207,00 4 695,00
140 000 1 393,00 327,00   1 350 000 7 267,00 2 295,00   2 900 000 13 405,00 4 775,00
155 000 1 525,00 354,00   1 400 000 7 465,00 2 375,00   2 950 000 13 603,00 4 855,00
170 000 1 1 657,00 381,00   1 450 000 7 663,00 2 455,00   3 000 000 13 801,00 4 935,00
185 000 1 789,00 408,00   1 500 000 7 861,00 2 535,00      

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Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

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