Grundbuch

Grundbuchberichtigung nach Erbfall in den ersten zwei Jahren kostenfrei. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Grundbuchberichtigung nach Erbfall in den ersten zwei Jahren kostenfrei

Frage

Mein Vater ist tot und das Grundbuch ist jetzt falsch, weil ich Erbe meines Vaters bin. Mein Vater steht im Grundbuch und richtigerweise müsste doch ich drin stehen. Wie wird das berichtigt?

Antwort

Es hat eine Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfolge zu erfolgen. Hierzu wird grundsätzlich ein Erbschein benötigt, den sie vom Nachlassgericht erhalten. Dem Grundbuchamt muss dann eine Ausfertigung des Erbscheins vorgelegt werden (ein bloß beglaubigte Abschrift genügt nicht). Erforderlich ist schließlich der Antrag auf Grundbuchberichtigung.

Liegt ein notarielles Testament oder Erbvertrag vor, kann die Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt ohne Erbschein nachgewiesen werden

  • indem eine beglaubigte Kopie der Verfügung von Todes wegen und des Eröffnungsprotokolls dem Grundbuchamt vorgelegt wird
  • wenn die Erbfolge in der Verfügung von Todes wegen zweifelsfrei bestimmt ist.
Gut zu wissen

Die Eintragung der Erben im Grundbuch ist in den ersten zwei Jahren nach dem Erbfall (nicht: der Testamentseröffnung) kostenlos. Diese Kostenbefreiung gewährt  Nr. 14110 Ziff. 2 Abs. 1 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren nach dem Erbfall beim Grundbuchamt eingereicht wird.

Abschnitt 1. Grundbuchsachen

Unterabschnitt 1. Eigentum

14110
Eintragung
  • 1.eines Eigentümers oder von Miteigentümern oder

  • 2.von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Wege der Grundbuchberichtigung ……………

Gebühr 1,0
 

(1) Die Gebühr wird nicht für die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers oder von Erben des Gesellschafters bürgerlichen Rechts erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Dies gilt auch, wenn die Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden.

Wie aus Nr. 14110 ersichtlich ist für die Berichtigung des Grundbuches ist eine 1,0 Gebühr nach dem Verkehrswert des Grundbesitzes – ohne Abzug der auf dem Grundbesitz lastenden Verbindlichkeiten – zu entrichten, wen die Grundbuchberichtigung nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall beantragt wird. Bei einem Immobilienwert von 400.000 Euro beträgt die Ersparnis immerhin 3 307,00 Euro.

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