Bruch
Erbteil

Erbteilung: Ausgleichung von Schenkungen bei Gütergemeinschaft. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Erbteilung: Ausgleichung, wenn Enkel an Stelle ihrer Eltern erben?

Wenn Eltern ihren Kindern etwas zuwenden kann es sein, dass diese Zuwendung später beim Erbfall unter mehreren Erben auszugleichen ist. Das ist immer der Fall, wenn der Schenker bei der Schenkung die Ausgleichung anordnet und die Beschenkten gesetzliche Erben werden oder nach dem Testament zusammen mit anderen Abkömmlingen auf gleiche Erbteile gesetzt werden. Die Frage ist ob dies alles auch gilt, wenn die Enkelkinder beschenkt werden und das Elternteil, das ihm mit dem Großelternteil verbindet, vor dem Tod des Schenkers stirbt. Das Gesetz bestimmt hierzu:

§ 2053 BGB Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling

(1) Eine Zuwendung, die ein entfernterer Abkömmling vor dem Wegfall des ihn von der Erbfolge ausschließenden näheren Abkömmlings oder ein an die Stelle eines Abkömmlings als Ersatzerbe tretender Abkömmling von dem Erblasser erhalten hat, ist nicht zur Ausgleichung zu bringen, es sei denn, dass der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.

(2) Das Gleiche gilt, wenn ein Abkömmling, bevor er die rechtliche Stellung eines solchen erlangt hatte, eine Zuwendung von dem Erblasser erhalten hat.

Hierzu ein

Beispiel: 

Die Eheleute V  und W sind im gesetzlichen Güterstand verheiratet, haben also keinen notariellen Ehevertrag. Sie haben drei Kinder K1, K2 und K3. Erst stirbt K1, dann stirbt V. K1 hinterlässt E1 und E2. K1 hat zu Lebzeiten von V eine ausgleichungspflichtige Zuwendung von 60 (indexiert) erhalten. Aber auch E1 und E2, die Kinder des K1 haben ebenfalls Zuwendungen von je 60 von ihrem Großvater V erhalten, es ist aber keine Ausgleichung angeordnet worden. Der Nettonachlass beträgt 600. Der Großvater hat keine Testament hinterlassen, so dass gesetzliche Erbfolge eintritt. Wie ist zu teilen?

  • W erhält 300 und scheidet aus der Ausgleichung aus, da sie kein Abkömmling, sondern die Ehefrau des V ist. Die restlichen 300 werden um die 60 für K1 erhöht, so dass sich ein Ausgleichungsnachlass von 360 errechnet, von dem jedes der Kinder 120 erhalten hätte, wenn sich die Schenkung an K1 noch im Nachlass befunden hätte.
  • K1 würde also 120 erhalten, hat aber schon 60 bekommen, so dass ihm nur noch 60 verbleiben. Statt K1 60 erhalten seine Kinder die 60, also
  • – E1 30 und
  • – E2 30
  • K2 erhält 120
  • K3 erhält 120.

Probe: 300 W + 30 E1 + 30 E2 + 120 K2 + 120 K3 =600

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